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OLG Koblenz zu Mahn-, Rücklastschrift- und Inkassokosten

In der SCHUFA-Entscheidung des OLG Koblenz (18.05.2022, 5 U 2141/21) macht das Gericht auch Ausführungen zu diversen Nebenkosten. Diese sind durchaus lesenswert:

  • Die Mahnkosten sind gleichermaßen nicht schlüssig vorgetragen. Wann welche Forderung in welcher Höhe angemahnt wurde, wird nicht dargelegt. Schon die Notwendigkeit der Mahnungen kann der Senat damit nicht feststellen. Der Höhe nach sind die Mahnkosten ersichtlich überzogen. Nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind lediglich die sachlichen Kosten ersatzfähig (BGH, Urteil vom 26.06.2019, VIII ZR 95/18). Ob solche überhaupt angefallen sind oder etwa elektronisch gemahnt wurde, kann der Senat aufgrund des Vortrages nicht feststellen. Da zum 01.07.2019 gerichtsbekannt die Portokosten erhöht wurden, können auch die Portokosten bei einer postalischen Mahnung nicht ohne weiteres geschätzt werden (§ 287 ZPO), zumal der Klägerin als Großabnehmer Rabatte gewährt werden dürften.
  • Letztlich sind auch die Rücklastschriftkosten unbegründet. Es wird nicht dargelegt, wann die Rücklastschrift erfolgt ist. Spätestens mit dem Widerruf vom 06.01.2019 ist davon auszugehen, dass auch das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen wurde. Der angesetzte Betrag erscheint dem Senat im Übrigen auch überzogen. Aus der gerichtlichen Praxis ist bekannt, dass Lastschriftkosten – zumal bei Großunternehmen – den Betrag von 3 € regelmäßig nicht überschreiten. Da nur die tatsächlichen Kosten erstattungsfähig sind, wären diese nachzuweisen. Daran fehlt es.
  • Die Inkassokosten sind zwar dem Grunde nach erstattungsfähig. Dafür müssen sie aber auch angefallen sein. Welche Vergütungsabrede zwischen der Klägerin und dem Inkassodienstleister bestand, wird aber nicht dargelegt. Da das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Inkassodienstleister nicht unmittelbar gilt, § 4 Abs. 1 RDGEG in der bis zum 30.09.2021 geltenden Fassung, – wenn dessen Geltung auch natürlich vertraglich vereinbart werden kann – musste dargelegt werden, welche Vergütung vertraglich vereinbart war. Diese begrenzt nämlich primär den Schadensersatzanspruch. Schon in der Klageerwiderung hat die Beklagte entsprechende Aufwendungen in zulässiger Weise bestritten.

Hinweis zum letzten Punkt: siehe auch