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Schuldnerberatungsdienstegesetz: Bundesregierung „strebt den Abschluss des Vermittlungsverfahrens schnellstmöglich an“

Unter der BT-Drucksache 21/6834 vom 03.07.2026 finden sich die Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung. Darin auch die Frage Nummer 68:

68. Abgeordnete Christin Willnat (Die Linke)

Mit welcher inhaltlichen Position geht die Bundesregierung in die Beratungen des Vermittlungsausschusses zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG), nachdem der Bundesrat die Zustimmung versagt hat, und bis zu welchem Zeitpunkt strebt die Bundesregierung einen Abschluss des Vermittlungsverfahren an?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Frank Schwabe vom 30. Juni 2026

Die Bundesregierung möchte durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses ermöglichen, um die Zustimmung des Bundesrates zum Schuldnerberatungsdienstegesetz, das der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2225 in Artikel 36 Absatz 1 dient, zu erlangen. Sie strebt den Abschluss des Vermittlungsverfahrens schnellstmöglich an.

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NDR-Bericht: „Schulden abbauen: So kann es gelingen“

Hier der Hinweis auf den Bericht des NDR mit dem Titel „Schulden abbauen: So kann es gelingen“.

www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/schuldenfrei-so-kann-es-gelingen,schulden402.html

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iff-Überschuldungsradar: „Erste Hilfe für psychische Gesundheit im Kontext finanzieller Krisen“

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) meldet: „Das Radar 47 von Johanna Bissinger rückt die Zusammenhänge zwischen finanziellen Belastungen und psychischer Gesundheit in den Fokus und zeigt auf, wie diese in der Praxis sichtbar werden. Gleichzeitig verdeutlicht sie, dass bestehende Beratungsangebote oft nicht ausreichend miteinander verzahnt sind. Das Radar unterstreicht die Notwendigkeit, psychosoziale Aspekte stärker in Beratung und Unterstützung zu integrieren. Dabei richtet sie sich nicht nur an soziale Arbeitsfelder, sondern auch an Mitarbeiter:innen Behörden und Akteur:innen im Finanzdienstleistungssektor.“

www.iff-hamburg.de/ueberschuldungsradar/

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Hamburg: kommt die zentrale KassenServiceAgentur?

Im rot-grünen Koalitionsvertrag vom April 2025 steht auf Seite 6:

Umgekehrt muss die Stadt effizienter in ihrem Forderungsmanagement werden. Derzeit sind ca. 650 Gläubigerdienststellen in den Behörden und Ämtern für die Geltendmachung von Forderungen zuständig; hier soll geprüft werden, wie eine gemeinsame KassenServiceAgentur als zentrale Plattform geschaffen werden kann.

Dazu gibt es nun eine

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Milan Pein (SPD), Clarissa Herbst (SPD), Dennis Paustian-Döscher (GRÜNE) und Dr. Selina Storm (GRÜNE) vom 15.06.26 mit dem Betreff Zentrales Forderungsmanagement

Die Antwort des Senats liegt vor und ist unter Drucksache 23/4458 zu finden. Daraus:

„Nach Auffassung des Gutachters gibt es hinsichtlich eines zentralen Forderungsmanagements keine grundsätzlichen rechtlichen Hindernisse. Er empfiehlt die Einrichtung eines solchen zentralen Forderungsmanagements, wobei die Sachkompetenz über die inhaltliche Entscheidung – also über die rechtlichen Regelungen im Verwaltungsakt selbst und über deren Änderung – bei dem jeweiligen Fachressort verbleiben müsse. (…)

Ein zentrales Mahnwesen und eine zentrale Vollstreckung aller Forderungen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) bestehen bisher nicht. Die Landeshauptkasse beim Landesbetrieb Kasse.Hamburg ist für Forderungen zuständig, die nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben werden. Die Steuerkasse ist für Forderungen nach der Abgabenordnung und die Justizkasse ist für Forderungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz zuständig. (…)

In der Landeshauptkasse besteht ein offener Forderungsbestand von rund 350 Millionen Euro, in der Justizkasse sind es rund 34 Millionen Euro und in der Steuerkasse beläuft sich der Betrag auf rund 1 Milliarden Euro. Gut die Hälfte dieser „offenen Beträge“ entfällt jedoch auf gestundete oder ausgesetzte Forderungen, deren Zahlung noch nicht fällig ist.“

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Neue P- Konto-Bescheinigung und Kundeninformation

Zum 01.07.2026 erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen – siehe unsere Meldung Neue Pfändungstabelle 2026 verkündet – und der daraus abgeleitete Grundfreibetrag für das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Der AK Girokonto und Zwangsvollstreckung der AG SBV hat in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft die entsprechenden Formulare aktualisiert. Es gilt einen besonderen Dank an den AK Girokonto und Zwangsvollstreckung auszusprechen!

Zu den Dokumenten: www.agsbv.de/2026/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2026/

Bei der Gelegenheit: Henrik Schmidt hat wieder die excel-Tabelle zur Pfändungstabelle erstellt. Vielen Dank!

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AG Hannover: Insolvenzgericht ist befugt, zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist der Scheiternbescheinigung eingehalten wurde

Das AG Hannover hat am 17.04.2026 zum Aktenzeichen 904 IK 11/26 entschieden, dass das Insolvenzgericht befugt ist, zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eingehalten wurde.

Der Beschluss des BGH vom 24.02.2022, IX ZB 5/21 – siehe dazu unsere Meldung BGH verneint gerichtliche Prüfkompetenz der Scheiternbescheinigung vom 28.3.2022 – steht nach Ansicht des Amtsgerichts einer Überprüfung nicht entgegen. Aus der Entscheidung:

„Der Beschluss des BGH betraf eine andere Konstellation, nämlich die Überprüfung der Form und Qualität der persönlichen Beratung. (…)

Die Rechtsprechung des BGH kann nicht auf die Prüfung der Sechsmonatsfrist übertragen werden.

Für eine Prüfungskompetenz des Gerichts spricht bereits, dass in der Bescheinigung nicht lediglich das Datum des Scheiterns angegeben wird, sondern auch mitgeteilt werden, wann der Plan erstellt wurde. Diese Angabe wäre irrelevant, könnte das Gericht insoweit nicht prüfen, ob es plausibel ist, dass der Plan tatsächlich an dem angegebenen Datum gescheitert ist. (…)

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Bürgerschaft Hamburg – Schriftliche Kleine Anfrage „Verschuldung von Kindern und Jugendlichen“

Hier der Hinweis auf die Schriftliche Kleine Anfrage „Verschuldung von Kindern und Jugendlichen“ der Abgeordneten Silke Seif (CDU) vom 23.04.26 und Antwort des Senats.

Drucksache 23/3936 – deren Beginn:

Einleitung für die Fragen:

Die zunehmende Verschuldung von Kindern und Jugendlichen stellt ein wachsendes gesellschaftliches Problem dar. Auch wenn Minderjährige in Deutschland nur beschränkt geschäftsfähig sind, können bereits kleine Einkäufe über Apps, In-App-Käufe, Prepaidkarten oder „Buy Now, Pay Later“-Dienste zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Häufig sind die Eltern als rechtliche Vertragspartner betroffen, während die Jugendlichen die finanziellen und psychischen Folgen direkt erleben.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: (…)

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AG Hannover warnt: „Falsche“ Gerichtsvollzieher unterwegs

Aus einer Pressemitteilung des AG Hannover vom 13.3.2026:

Bereits mehrfach haben sich Unbekannte im gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Celle (wozu auch Hannover gehört) als „falsche“ Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher ausgegeben. Nach Angaben der Opfer wirken die Betrüger seriös und nutzen teils sogar die Namen echter Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher. Diese Betrugsmaschen haben sie in der Vergangenheit bereits angewendet:

  • Die mutmaßlichen Betrüger nehmen Kontakt über den Messengerdienst WhatsApp auf. Hierfür werden teilweise Sprachnachrichten genutzt. In ihren Nachrichten kündigen Sie an, am kommenden Tag Bargeld abzuholen.
  • Sie rufen auf dem Telefon mit unterdrückter Nummer an.
  • Sie machen dubiose Angebote von „Abwendungszahlungen“: Mit Zahlung einer kleineren Geldsumme könnten die Opfer eine Vollstreckung abwenden.
  • Sie nutzen meist den Namen eines echten Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin, beziehen sich aber auf erfundene Vollstreckungsaufträge Dazu fordern sie die Betroffenen zur Zahlung von Geld auf.
  • Die Täter wirken am Telefon meist eloquent, erscheinen seriös und mit vermeintlichem Insiderwissen.

Bitte beachten Sie:

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LSG Bayern: kein Entzug und keine Sperrung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) im Falle des Zahlungsverzugs

PM des Bayer. LSG zum Urteil vom 19. Mai 2026 – L 5 KR 96/23:

„Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. 

Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren bzw. entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme sog. Berechtigungsscheine. Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayer. LSG nunmehr eine Absage erteilt. (…)

  • Für eine Sperrung bzw. einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs besteht keinerlei Rechtsgrundlage. § 291c Abs. 1 SGB V setzt für den Entzug bzw. das Sperren der Gesundheitskarte die Beendigung des Versicherungsschutzes, d.h. jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder einen Krankenkassenwechsel voraus.
  • Jede/r Versicherte hat gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch der/s Versicherten nicht.
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Ab heute: Online-Widerrufsbutton verpflichtend

Heute sind wesentliche Teile des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, Gesetz vom 03.02.2026 – BGBl. I 2026, Nr. 28 vom 05.02.2026, in Kraft getreten.

Vgl. zum Gesetz: Bundestagsseite und Seite des BMJV.

Zum Gesetz gehört auch die neue Fassung des § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen. Dessen Absatz 1 lautet nun

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Siehe auch dazu die Darstellung unter www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtspolitik-gesetzgebung/onlinehandel-widerrufsbutton-2026-06-18