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BGH weist Musterfeststellungklage  zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gegen EOS ab

Wir hatten mehrfach auf dieser Webseite zur Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die EOS Investment GmbH und über die Entscheidung des OLG Hamburg vom 15.6.2023, 3 MK 1/21 berichtet.

Heute nun hat der BGH diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen – Urteil vom 19. Februar 2025 – VIII ZR 138/23.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts: „Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet. (…)

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich danach bei der Inkassovergütung, deren Erstattung die Musterbeklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, um einen ersatzfähigen Verzugsschaden.

Bei dem für die Bestimmung eines Schadens vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese), begründet der Umstand, dass die Musterbeklagte einem Vergütungsanspruch der Inkassodienstleisterin aus dem mit dieser geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 iVm § 611 Abs. 1 BGB) ausgesetzt ist, einen Schaden.

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Böckler Stiftung: Sozialer Ausgleich durch Sozialstaat und Steuersystem wird schwächer

PM der Böckler Stiftung: „Deutschland hat bei der Bekämpfung von Einkommensungleichheit und Armut nachgelassen. Zwar wirken sowohl das Steuersystem als auch der Sozialstaat in Richtung sozialer Ausgleich, doch im Zeitverlauf weniger stark als in früheren Jahren. Dabei ist der Wunsch nach staatlicher Umverteilung in der Bevölkerung weit verbreitet: Rund 60 Prozent der Erwerbspersonen finden, dass der Staat zu wenig gegen soziale Ungleichheit tut, nur rund 15 Prozent sehen das dezidiert anders. Das ist das Ergebnis einer neuen Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung. Die 2010er Jahre hätten eigentlich gute Voraussetzungen geboten, weniger Ungleichheit zu erreichen und Armut zu verringern – doch trotz des jahrelangen Wirtschaftswachstums und relativ geringer Arbeitslosigkeit haben Einkommenskonzentration und Armut in dieser Zeit zugenommen, konstatieren die Studienautor*innen Dr. Dorothee Spannagel und Dr. Jan Brülle (Daten unten). Daher müsse dieser Zeitraum, in dem zunächst Union und FDP die Regierung stellten, dann die Union und die SPD als kleinere Koalitionspartnerin, insgesamt als „verlorenes Jahrzehnt“ im Kampf gegen Armut und Ungleichheit betrachtet werden.   (…)

Die Forschenden stellen zunächst fest, dass der Sozialstaat und das progressive Steuersystem in Deutschland grundsätzlich funktionieren. Ohne Sozialtransfers gäbe es in Deutschland viel mehr Armut. Aber: Früher hat der soziale Ausgleich besser geklappt. Zum Vergleich: Im Jahr 2010 lagen rund 35 Prozent der Bevölkerung mit ihrem sogenannten Markteinkommen unter der Armutsgrenze, die bei 60 Prozent des mittleren Einkommens im Land liegt. Mit ihrem verfügbaren Einkommen, also nach Steuern und Transfers, waren es 2010 noch gut 14 Prozent. Durch Umverteilung konnte die Armutsquote damit in jenem Jahr um 59 Prozent gesenkt werden. 2021 lag der Anteil derjenigen, die mit ihrem Markteinkommen unter der Armutsgrenze lagen, mit rund 34 Prozent ähnlich hoch wie 2010. Nach Steuern und Transfers war der Anteil der Armen mit knapp 18 Prozent jedoch deutlich höher als elf Jahre zuvor. Die Armutsquote wurde 2021 durch Umverteilung nur noch um 48 Prozent gesenkt, also ein spürbar geringerer Effekt, analysieren Spannagel und Brülle.  

Eine ähnliche Entwicklung zeigt der Gini-Koeffizient, der die Ungleichheit der Einkommen misst: Während die Spreizung der Markteinkommen 2021 ähnlich hoch war, ist die Ungleichheit der verfügbaren Einkommen höher als 2010. Auch hier zeigt sich, dass die staatliche Umverteilung nachgelassen hat.

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EuGH zu Verbraucherkreditverträgen: Eine Bank, die gegen ihre Informationspflicht verstößt, kann ihren Anspruch auf die Zinsen verlieren

Aus der heutigen PM des EuGH in der Rechtssache C-472/23 | Lexitor:

„Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass in Kreditverträgen der effektive Jahreszins, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages, in klarer, prägnanter Form anzugeben ist. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird jedoch von der Annahme ausgegangen, dass der betreffende Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gültig bleibt. Deshalb wird nicht bereits dadurch gegen die Informationspflicht verstoßen, dass in einem Kreditvertrag ein effektiver Jahreszins angegeben ist, der sich als zu hoch erweist, weil in der Folge festgestellt wird, dass bestimmte Klauseln des Vertrags missbräuchlich sind.

Zweitens müssen in Kreditverträgen die Bedingungen einer Änderung der im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags anfallenden Entgelte klar und verständlich beschrieben werden. Wird in dem Vertrag insoweit auf Indikatoren abgestellt, die der Verbraucher nur schwerlich überprüfen kann, kann dies gegen die Informationspflicht verstoßen, wenn ein Durchschnittsverbraucher nicht überprüfen kann, ob die Bedingungen einer solchen Änderung eintreten und wie sie sich auf die Entgelte auswirken, und somit nicht in der Lage ist, den Umfang seiner Verpflichtungen zu bestimmen. Das nationale Gericht wird zu prüfen haben, ob dies in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit der Fall ist.

Drittens kann die Bank bei einem Verstoß gegen die Informationspflicht, der die Möglichkeit des Verbrauchers beeinträchtigt, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, ihren Anspruch auf die Zinsen und Kosten verlieren.“

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nak-Schattenbericht 2025: Armut in Deutschland

Die Nationale Armutskonferenz hat den Schattenbericht 2025 veröffentlicht. Siehe www.nationale-armutskonferenz.de/wp-content/uploads/Schattenbericht-2025.pdf.

Die Einführung: „Der Schattenbericht wurde in einer gemeinsamen Schreibgruppe von Menschen mit Armutserfahrung und Aktiven aus Organisationen und Verbänden erarbeitet. Er bündelt die Sicht von Menschen mit Armutserfahrung auf dieses Thema und ihre Erfahrungen.

Mit dem Schattenbericht liegt eine Darstellung vor, was Armut in Deutschland bedeutet und wie sie erlebt wird. Der Bericht möchte aufklären und erklären. Die Debatte über Armut und den Bezug von existenzsichernden Leistungen ist in den letzten Monaten hochgekocht und durch Unsachlichkeit geprägt. Dieser Bericht soll der aufgeheizten Stimmung eine klare und nüchterne Darstellung gegenüberstellen.

Armut ist ein strukturelles Problem. Menschen werden oder sind arm, weil die Gesellschaft ihre Möglichkeiten zur Überwindung von Armut nicht ausschöpft. In Armut Lebenden fehlen die Ermutigung und die Möglichkeiten, selbstbestimmt eigene Wege zu gehen.

Eine lebendige Demokratie wirkt Extremismus aktiv entgegen. Sie ermöglicht Menschen, sich zu beteiligen und in der Gesellschaft mitzuwirken. Dieser Bericht möchte Bürger:innen, Politiker:innen, Journalist:innen und alle Interessierten motivieren, sich dafür einzusetzen, dass dies gelingt.

Ohne eine Sozialpolitik, die Armut entschieden überwinden möchte, wäre die Demokratie jederzeit in Gefahr.“

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Diskussion um die Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz (Kündigungsausschluss)

Vor über 10 Jahren wurde der § 67c GenG eingeführt. Demnach ist die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger oder den Insolvenzverwalter ausgeschlossen, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und „das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2.000 Euro beträgt“.

Diese Höchstgrenze ist nun in der Diskussion. Siehe Entwurf Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform, https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-genossenschaftlichen-rechtsform/317503

Die Bundesregierung plant, den Betrag von 2.000 Euro auf 3.000 Euro anzuheben, Bundestags-Drucksache 20/14501, Seite 50. Der Bundesrat hält dies für unzureichend und schlägt eine flexible Regelung vor, die darauf abstellt, wie viele „Pflichtanteile zur Anmietung als Inanspruchnahme einer genossenschaftlichen Leistung“ erforderlich sind, Seite 61:

„Diese Beträge werden durch die tatsächlich erforderlichen Pflichtanteile in den Wohnungsgenossenschaften in der Regel überschritten. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte bereits ausführlich dargelegt, dass die Betragsgrenzen zu niedrig sind und sehr viele Wohnungen nicht unter den Schutz der neuen Regelung fallen werden (vgl. BRDrucksache 467/12 (B), Seite 13 f.). Bei Wohnungen von einer für Familien angemessenen Größe dürften beide gesetzlichen Betragsgrenzen stets überschritten werden. Dies gilt heute erst recht. (…)

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Broschüre „Schuldenfrei“ in Einfacher Sprache

Die Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein hat die Broschüre „Schuldenfrei. Schuldnerberatung als professionelle Hilfe in Schleswig-Holstein“ in Einfacher Sprache veröffentlicht.

Siehe www.schuldnerberatung-sh.de/aktuelles/meldungen/details/news/broschuere-schuldenfrei-in-einfacher-sprache.html

Die Nennung von Schleswig-Holstein im Titel sollte nicht von der Lektüre und Nutzung abhalten. Die dortige Beratungslandschaft wird nur recht kurz dargestellt und dann gibt es bundesweit gültige Hinweise.

Aus dem Inhaltsverzeichnis:

So läuft die Beratung bei uns ab
Beratungs-Ablauf Kurz-Info
So können Sie sich auf den ersten Termin vorbereiten
Das erste Beratungsgespräch
• Das Wichtigste zuerst
• Ansprüche auf Geld vom Staat prüfen
• Klarheit über Einnahmen und Ausgaben bekommen
• Übersicht bekommen:Wie viele Schulden haben Sie insgesamt?
• Weitere dringende Probleme bearbeiten
• Möglichkeiten, Schulden abzubauen

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Bundestagswahl 2025: Was sagen die Parteien zum Thema (bezahlbares) Wohnen?

Der Paritätische hat eine Übersicht zum Thema erstellt. „Wohnen als ein drängendes Problem adressieren viele Parteien, doch über die Frage, mit welchen Maßnahmen mehr bezahlbarer Wohnraum entstehen soll, darüber liefern die Wahlprogramme der im Bundestag vertretenen demokratischen Parteien sehr unterschiedliche Antworten. Hier werden die zentralen Vorhaben zum Thema Mieter*innenschutz, sozialer und gemeinnütziger Wohnungsbau, Wohnungslosigkeit und Baupolitik zusammengefasst.

Siehe www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/bundestagswahl-2025-was-sagen-die-parteien-zum-thema-bezahlbares-wohnen/

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OLG Karlsruhe: Schweigen auf ein Vertragsangebot kann grundsätzlich nicht als Annahme des Angebots verstanden werden

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.11.2024, 6 U 38/24. Die im Titel dieser Meldung genannte Aussage ist nicht überraschend, dennoch fasst das Zitat unten die Rechtslage insoweit gut zusammen.

Ein Versicherungsvertreter pries in einem Schreiben an einen Kunden zu einem bestehenden Vertrag diverse Verbesserungen an und führte sodann aus: „Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Umstellung Ihres Vertrages zum 31.12.2022 für Sie veranlassen

Dazu das OLG Karlsruhe: „(Rn 64) Der damit im Ergebnis beim Verbraucher hervorgerufene Eindruck von der Rechtsmacht des Versicherers, ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers eine kostenauslösende Vertragserweiterung herbeizuführen, ist als „Angabe“ tauglicher Gegenstand einer Irreführung nach § 5 Abs. 1, 2 UWG. Denn aus der Sicht des angesprochenen Verbrauchers äußert der Unternehmer damit keine Rechtsansicht, sondern eine Feststellung im Sinn einer eindeutigen Rechtslage (siehe dazu BGH, GRUR 2019, 754 Rn. 32 – Prämiensparverträge). (…)

(Rn 66) Dass ein Änderungsvertrag durch einen in dem Schreiben liegenden Antrag (§ 145 BGB) und dessen Annahme im Sinn von § 147 BGB durch bloße Untätigkeit (Schweigen) des Versicherers zustande käme, macht der Beklagte nicht geltend. Das wäre auch nicht der Fall. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung («Qui tacet consentire non videtur.»). Deshalb kann das Schweigen des Empfängers auf ein ihm unterbreitetes Vertragsangebot grundsätzlich nicht als Annahme des Angebots verstanden werden (vgl. BGH, NJW 2018, 296 Rn. 21 mwN). Das schließt es zwar nicht aus, auch dem Schweigen nach der Verkehrssitte unter bestimmten Umständen sowohl bei verkörperten als auch bei nicht verkörperten Angeboten einen Erklärungswert beizumessen und es daher als Annahme zu werten. Eine Verpflichtung, einen empfangenen Antrag ausdrücklich abzulehnen, besteht jedoch grundsätzlich nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die andere Partei – wie hier – erklärt, Schweigen als Annahme verstehen zu wollen (vgl. BGH, NJW 2018, 296 Rn. 21 mwN). Besondere Umstände, wonach der Beklagte das Ausbleiben einer Antwort eines Versicherungsnehmers auf ein Schreiben wie das hier gegenständliche als Annahme eines Vertragsänderungsangebots verstehen dürfte, sind nicht ersichtlich.“

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Aktualisierte Kundeninformation zum P-Konto aufgrund der Kindergelderhöhung zum 01.01.2025

Siehe www.agsbv.de/2025/01/aktualisierte-kundeninformation-zum-p-konto-aufgrund-der-kindergelderhoehung-zum-01-01-2025/

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BGH verhandelt am 19.2.2025 über Inkasso-Musterfestellungsurteil des OLG Hamburg

Im Musterfeststellungsverfahren gegen die EOS Investment GmbH, OLG Hamburg – 3 MK 1/21, 15. Juni 2023, siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=musterfeststellungsklage+eos, verhandelt der BGH am 19.2.2025 unter VIII ZR 138/23.

Siehe die PM des BGH, in der auch der Sachverhalt und Prozessverlauf dargestellt werden: www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025013.html