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OLG Koblenz: Mehrere Geschäftsbedingungen von 1&1 unwirksam

Der vzbv weist auf das – allerdings nicht rechtskräftige – Urteil des OLG Koblenz vom 29. 01.2026, Az. 2 U 603/24 hin.

Bei 1&1 sollte sich die Laufzeit von Mobilfunkverträgen automatisch um zwölf Monate verlängern, sofern sie nicht rechtzeitig gekündigt wurden. Diese und weitere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens sind rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Unzulässig ist demnach auch eine Klausel, die 1&1 dazu berechtigte, die Bedingungen einseitig und ohne triftigen Grund zu ändern.

Aus der Entscheidung:  

„Stillschweigende Vertragsverlängerung (Teil A Ziff. 3.3 der AGB)

„Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um jeweils zwölf Monate, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mindestlaufzeit oder der Vertragslaufzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt wurde.“

(a) Die vom Kläger beanstandete Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 3 S. 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

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Kinderzuschlag zum Kindergeld: Wann besteht ein Anspruch?

Hier der Hinweis auf den Beitrag „Kinderzuschlag zum Kindergeld: Wann besteht ein Anspruch?“ unter https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/kinderzuschlag-zum-kindergeld-wann-besteht-ein-anspruch-90968

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist der Kinderzuschlag?
  • Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?
  • Muss ich den Kinderzuschlag beantragen?
  • Wo kann ich den Kinderzuschlag beantragen?
  • Was muss ich dem Antrag auf den Kinderzuschlag beifügen?
  • Wie viel Vermögen ist beim Kinderzuschlag erlaubt?
  • Welche Änderungen muss ich der Familienkasse mitteilen?
  • Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?
  • Kann ich Kinderzuschlag und Bürgergeld/Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?
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Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit

Ob die Bundesregierung weiterhin an dem Ziel festhält, die Obdach- und Wohnungslosigkeit in Deutschland bis zum Jahr 2030 zu überwinden, will die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (21/5611) erfahren. Außerdem wollen die Abgeordneten wissen, welche neuen Gesetze, Gesetzesänderungen und Förderprojekte die Regierung im Rahmen des Nationalen Aktionsplans plant, um die Wohnungslosigkeit effektiv zu reduzieren. In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage heißt es, Wohnen sei ein wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge, so dass gemeinsamen Anstrengungen von Bund, Ländern und Kommunen bei der Überwindung von Wohnungslosigkeit eine Schlüsselrolle zukomme.

Quelle: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1173794

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Verschlanken und digitalisieren: Gemeinsame Kommission von DAV und VID erarbeitet Vorschläge zum Verbraucherinsolvenzrecht

PM des Verbands Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID):

„Der Bundestag hat im November vergangenen Jahres das Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Ziel der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, für Verbraucherinnen und Verbraucher, die finanzielle Schwierigkeiten haben oder haben könnten, den Zugang zu Schuldnerberatungsstellen sicherzustellen, in nationales Recht umgesetzt.

Gleichzeitig hat der Bundestag auf Anregung des VID eine begleitende Entschließung angenommen. [abrufbar unter: www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2025/0701-0800/zu701-25.pdf] Darin fordert er die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Ländern im Rahmen der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben einen Vorschlag zu entwickeln, der im Ergebnis dazu führt, eine auskömmliche Finanzierung und damit die Zukunftsfähigkeit der Schuldnerberatung in Deutschland – auch im Hinblick auf den Grundsatz der Kostenfreiheit – zu sichern.

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AG Sigmaringen zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

Das AG Sigmaringen hat am 14.10.2025 zum Aktenzeichen 2 F 275/25 entschieden – Leitsätze:

1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) verpflichtet diesen nicht nur, alle verfügbaren Mittel einsetzen und alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, sondern auch alle möglichen und zumutbaren Rechtsmittel einzulegen, um eine Kürzung des für den Unterhalt verbleibenden Vermögens zu verhindern. Die Darlegung und den Beweis dafür, dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, obliegt dem Unterhaltsschuldner.

2. Nicht zur Insolvenzmasse des unterhaltspflichtigen Insolvenzschuldners gehört und damit für die Unterhaltsgläubiger zur Verfügung steht das Vermögen, das nach §§ 850c f. ZPO unpfändbar ist, soweit dieses über den notwendigen Selbstbehalt hinausgeht.

3. Auch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners können Leistungen Dritter an die Unterhaltsgläubiger zu einer Anrechnung nach § 850c Abs. 6 ZPO führen (§ 36 InsO). Das gilt aber für Unterhaltsleistungen des unterhaltpflichtigen Insolvenzschuldners selbst an die Unterhaltsgläubiger nicht.

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Aktionswoche Schuldnerberatung 2026

Die Aktionswoche Schuldnerberatung der AG SBV findet dieses Jahr vom 15. bis 19. Juni statt. Sie steht unter dem Motto “Wie komme ich an mein Geld? – Wenn das P-Konto zum Problemkonto wird“.

Trotz der existentiellen Bedeutung des Pfändungsschutzkontos und der klaren gesetzlichen Regelung mehren sich in der Praxis die Probleme bei der Einrichtung und Umsetzung dieses gesetzlichen Schutzinstruments. „Wie komme ich an mein Geld?“ ist eine Frage, die Beraterinnen und Berater fast täglich von Ratsuchenden hören. Berichte von verspäteter Bereitstellung des P-Kontos, verweigerter Umwandlung oder zusätzlicher Bedingungen wie ein Zwang zur Rückzahlung bei Konten im Minus nehmen zu. Müssen Gelder über das Vollstreckungsgericht oder öffentliche Gläubiger freigegeben werden, wird es für viele richtig kompliziert.

Quelle und mehr (z. B. der Forderungskatalog): https://www.aktionswoche-schuldnerberatung.de/forderungspapier-zur-aktionswoche-2026/

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13. SGB II-ÄndG gestern verkündet: schon ab heute Totalsanktionierung möglich

Gestern wurde das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, also die „neue Grundsicherung“, verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026).

Damit gilt schon ab heute:

Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“

Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“

Siehe auch:

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LSG Schleswig: kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II für die Anschaffung einer Waschmaschine

Das LSG Schleswig-Holstein hat die Entscheidung SG Kiel, 14.03.2023 – S 35 AS 35/22 (dazu: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/buergergeld-mehrbedarf-fuer-die-anschaffung-einer-waschmaschine/) aufgehoben.

Leitsatz 1 seiner Entscheidung vom L 6 AS 41/23, 21.8.2025:

Für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.

Aus der Entscheidung:

„. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine fallen nicht hierunter. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um Kosten für einen atypischen Einzelfall. Die Notwendigkeit, über eine Waschmaschine verfügen zu können, betrifft im Grundsatz alle Leistungsbeziehende nach dem SGB II und ist bereits in der Bemessung des Regelbedarfes berücksichtigt (vgl. BT-Drs 486/20, Seite 21 ff.).

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21. Konferenz zu Finanzdienstleistungen

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) richtet am 18./19. Juni 2026 zum 21. Mal die Konferenz zu Finanzdienstleistungen in Hamburg aus. Die Konferenz steht dieses Jahr unter dem Leitthema „Finanzieller Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter. Zwischen Innovation und Regulierung.“

Mehr unter: https://www.iff-hamburg.de/konferenz-2026/programm-21-konferenz-zu-finanzdienstleistungen/

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Tacheles e.V.: Was ist zu tun, wenn die Bank ein Konto verweigert

Hier der Hinweis auf den Beitrag: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/was-ist-zu-tun-wenn-die-bank-kein-konto-gibt.html

Das dortige Fazit: „Das Recht auf ein Basiskonto ist ein hohes Gut für die soziale Teilhabe, darf aber nicht durch bürokratische Auslegungshürden wie bei der Fiktionsbescheinigung entwertet werden. Betroffene sollten sich nicht abwimmeln lassen: Wer seine Rechte kennt, den offiziellen Weg über die BaFin-Formulare wählt und beharrlich bleibt, hat die besten Chancen, die Blockade der Kreditinstitute zu durchbrechen. Es ist Zeit, dass Banken ihre gesellschaftliche Verantwortung ernst nehmen und den Zugang für alle ermöglichen – unabhängig vom Aufenthaltsstatus.“