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ARD-Radiofeature: Überreichtum – Wie Vermögensungleichheit Demokratie angreift

Wer Armut bekämpfen will, muss auch über Reichtum reden.

Hier daher der Hinweis auf ein ARD-Radiofeature von Gilda Sahebi und Kristin Langen: Vermögen ist in Deutschland extrem ungleich verteilt – mit Folgen für Politik und Demokratie. Das Feature geht der Frage nach, wie Vermögende ganz legal politischen Einfluss ausüben können. Gleichzeitig fühlen sich viele Menschen im Land nicht mehr repräsentiert. https://www.ardsounds.de/episode/urn:ard:section:b7a955e652e2e245/

In dem Feature kommt auch Martyna Linartas zu Wort. Ihr Buch „Unverdiente Ungleichheit – Wie der Weg aus der Erbengesellschaft gelingen kann“ gibt es nun günstig bei der Bundeszentrale für politische Bildung: https://www.bpb.de/shop/buecher/schriftenreihe/573995/unverdiente-ungleichheit/. Lesen! Es lohnt sich.

Siehe auch die „stark verdichteten Analyse“ in der APuZ 10/2026 (Erben): https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/erben-2026/575743/unverdiente-ungleichheit/.

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Verbändevorschlag für Mieterschutz im Gebäudemodernisierungsgesetz

„Der Deutsche Mieterbund hat am 11.3.2026 gemeinsam mit dem Verbraucherzentrale Bundesverband einen Vorschlag für die Umsetzung einer Mieterschutzregelung im neuen Gebäudemodernisierungsgesetz veröffentlicht.

Die Verbände schlagen vor, einen relativen Heizkostendeckel einzuführen. Die Maximalhöhe entspricht dem Preis der wirtschaftlichsten Heizungsoption – den Energiekosten für eine effiziente Wärmepumpe. Der Deckel ist technologieoffen, da Vermietende weiterhin alle Technologien einbauen können. Liegen aber die Heizenergiekosten über denen der wirtschaftlichsten Heizungsoption, müssen sie etwaige Mehrkosten für ihre Investitionsentscheidung tragen. (…)

Die Verbände hatten zuvor kritisiert, dass die Ende Februar von der Bundesregierung vorgestellten Eckpunkte im Gebäudemodernisierungsgesetz [Anmerkung: siehe https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Expose/Energie/gebaeudemodernisierungsgesetz.html] bisher keinen ausreichenden Schutz von Mieterinnen und Mietern vor unwirtschaftlichen Entscheidungen bei der Heizungsanlage enthalten und die damit einhergehenden Kostenrisiken allein von Mieterinnen und Mieter zu tragen wären. (…)“

Quelle und mehr: https://mieterbund.de/aktuelles/meldungen/verbaendevorschlag-fuer-mieterschutz-im-gebaeudemodernisierungsgesetz/

Die BAG-SB hat sich dem angeschlossen.

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Teilhabe am Zahlungsverkehr: Verbraucherzentrale fordert klare Regeln

Die Digitalisierung bedeutet für Verbraucher:innen immer wieder eine individuelle Anpassung an die Veränderungen im Zahlungsverkehr. Gerade die Nutzung des Online-Banking ist für viele Verbraucher:innen mit Hürden verbunden. Dabei ist die Möglichkeit, Zahlungen zu tätigen, die Grundvoraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe und sollte allen Verbraucher:innen einfach und sicher möglich sein.

Quelle und mehr: https://www.vzbv.de/meldungen/teilhabe-am-zahlungsverkehr-verbraucherzentrale-fordert-klare-regeln

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Neue Pfändungstabelle 2026 verkündet

Gestern wurde die „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026)“ im Bundesgesetzblatt verkündet – BGBl. 2026 I Nr. 80 vom 26.03.2026, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/80/VO.html.

Der PDF-Datei kann ab Seite 3 die neue Pfändungstabelle entnommen werden, die auch von dort direkt gedruckt werden kann.

Die neuen Werte werden ab 1.7.2026 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Beträge wurden um etwa 2 % angehoben und lauten dann wie folgt:

  • Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.555,00 Euro auf 1.587,40 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 585,23 Euro auf 597,42 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 326,04 Euro auf 332,83 Euro.

Wer sich für die genaue Berechnung interessiert, kann dies unter „Zur Berechnung der Pfändungsfreigrenzen – Rechtsgrundlagen, Ermittlungsmethoden und aktuelle Entwicklungen“ von Matthias Butenob in den BAG-SB-Informationen 2025, 10 nachvollziehen.

Um eine flotte Schnell-Übersicht zu gewinnen und als kompakte Kopiervorlage, haben wir wieder eine 1-Seiten-Ansicht in 100er-Schritten mit gerundeten Zahlen erstellt, die unter https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2026/03/2026-pfaendungstabelle-100er.pdf abrufbar ist. In Ergänzung zur offiziellen Tabelle zeigt die Übersicht vor allem aber zudem auch, welche Beträge den Schuldner*innen verbleiben. 

Achtung: bei Unterhaltsgläubigern und bei Forderungen aus unerlaubter Handlung gilt die Pfändungstabelle aber nicht! Näheres ist unter der Webseite Pfändungstabelle: was noch wichtig zu wissen ist zu lesen. Dort steht auch ein Hinweis auf die Berechnung, wenn unterhaltsberechtigte Personen eigenes Einkommen haben.

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BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung – Teil 2: Ratenzahlungen des Schuldners

In der BSG-Entscheidung vom 5.3.2026, B 7 AS 15/24 Rsiehe die Meldung Teil 1 – war auch die Ratenzahlung des Schuldners Thema. Das BSG hat dazu mitgeteilt (Terminsmitteilung vom 5.3.2026):

„Die Ratenzahlungen des Klägers bis Dezember 2018 haben jedoch grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB zu einem Neubeginn der für jede Forderung getrennt zu beurteilenden Verjährungsfristen geführt. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die zuletzt im Dezember 2018 vorgenommenen Zahlungen des Klägers als anerkennungsgleiche Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gewürdigt hat.

Dem steht nicht entgegen, dass Absender der Zahlungsaufforderungen sowie Forderungsaufstellungen jeweils die Bundesagentur für Arbeit war und der Kläger seine Zahlungen auch an die Bundesagentur für Arbeit als Dritte leistete.

Auch der Umstand, dass die Zahlungen zunächst “systembedingt“ auf alle Forderungen verteilt wurden und damit von dem auch im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehenden § 366 Absatz 2 BGB abgewichen worden ist, hat nicht zur Verjährung zumindest der jüngsten Forderung geführt. Nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, liegt kein Verstoß gegen § 366 Absatz 2 BGB vor, wenn der Schuldner – wie hier – auf einen mitgeteilten Saldo Zahlungen ohne Tilgungsbestimmung erbringt und weder den Saldo noch eine für ihn erkennbare, abweichende Tilgungsreihenfolge des Gläubigers in Frage stellt. Vielmehr ist darin eine Anerkenntnishandlung bezogen auf alle dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen zu sehen.“

Siehe auch die Leitsätze der Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2024 – L 32 AS 405/22.

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BSG zur Verjährungsfrist einer Erstattungsforderung – Teil 1: „Stundungsbescheid“

Das BSG hatte am 04.03.2021 unter B 11 AL 5/20 R eine wichtige Grundsatzfrage zur Verjährung von SGB-Erstattungsforderungen entschieden. Der Leitsatz lautet (Fettdruck von uns):

Ein Erstattungsanspruch nach Aufhebung eines Verwaltungsakts verjährt nur dann erst nach 30 Jahren wenn ein weiterer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs während einer bereits laufenden Verjährung dieses Anspruchs bindend wird.

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=%22B+11+AL+5%22

Kann ein „Stundungsbescheid“ ein solcher weiterer Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 2 SGB X sein, der also dann die 30jährige Verjährungsfrist auslöst?

Das LSG Berlin-Brandenburg hat dies unter L 32 AS 405/22 am 17.4.2024 abgelehnt und ausgeführt: „Die durch Verwaltungsakt der AfA RE vom 11. Mai 2017 verfügte Stundung stellt ebenfalls keine Handlung dar, welche unmittelbar auf die Durchsetzung der Erstattungsansprüche zielt. Die Stundung (…) betrifft die Zahlungsmodalitäten. Sie ist mit der Rechtsfolge verbunden, dass die Durchsetzung der Forderungen mit Mitteln des Verwaltungszwangs gerade ausgeschlossen bzw. auf den Umfang der Stundung beschränkt ist (§ 40 Abs. 8 SGB II i.V. mit § 5 VwVG und § 257 Abs. 1 Nr. 4 AO). Hinzukommt, dass der Verwaltungsakt vom 11. Mai 2017 zeitlich befristet ist. Dies rechtfertigt es erst recht nicht, ihm die weitreichende Wirkung des § 52 Abs. 2 SGB X beizumessen.“

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1,8 % mehr Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ende 2025

Rund 1,28 Millionen Personen haben im Dezember 2025 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezogen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das rund 23 000 oder 1,8 % Personen mehr als im Dezember 2024. Leistungsberechtigt sind Erwachsene, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherstellen können.

Vor dem Jahr 1947 geborene Personen erreichten die Altersgrenze mit 65 Jahren. Für 1947 und später Geborene wird die Altersgrenze seit 2012 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Im Dezember 2025 lag die Altersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten.

Rund 764 000 Personen hatten im Dezember 2025 die Altersgrenze nach dem SGB XII erreicht oder überschritten und erhielten Grundsicherung im Alter. Von Ende 2024 bis Ende 2025 stieg ihre Zahl um 3,4 % und erreichte damit einen neuen Höchststand.

Demgegenüber sank die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Dezember 2025 gegenüber dem Vorjahresmonat um 0,5 % auf rund 520 000 Personen und damit auf den niedrigsten Stand seit Dezember 2018. Diese Personen ab 18 Jahren bis unter die Altersgrenze erhielten die Leistung aufgrund einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung. Das bedeutet, sie konnten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung für einen nicht absehbaren Zeitraum täglich keine drei Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Ihren bisherigen Höchststand hatte die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung im März 2020 mit 539 000 Personen erreicht. Quelle und mehr: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/03/PD26_104_228.html

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SCHUFA zu ihrem neuen Score: „für alle Menschen transparent und leicht nachzurechnen“

Aus der PM der SCHUFA von letzter Woche: „Der neue SCHUFA-Score (…) steht ab sofort Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung. Er kann in der neuen SCHUFA-App, in den SCHUFA-Abo-Produkten (meineSCHUFA.de), in der bonify-App sowie in der Datenkopie nach Art. 15 DSGVO eingesehen werden. Der Basisscore, den die SCHUFA Menschen seit 2008 als branchenübergreifenden Orientierungswert zur persönlichen Information zur Verfügung gestellt hat, gehört damit der Vergangenheit an. (…)

Die SCHUFA hat das Scoring völlig neu gedacht. Die Berechnung des neuen SCHUFA-Scores basiert auf nur noch zwölf einfach nachzuvollziehenden Kriterien. Ein Punktesystem zeigt, wie stark jedes Kriterium wirkt – so lässt sich der eigene Score sogar selbst nachrechnen, ganz ohne statistisches Wissen. Damit ist der neue Score, mit allen Informationen zu seinen Kriterien und deren Gewichtung, vollständig transparent. (…)

Der neue Score löst die sechs Branchenscores für Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Telekommunikation, Handel sowie Versandhandel/ECommerce ab. Aktuell beziehen bereits rund 25 Prozent der Unternehmen, die zuvor die Branchenscores der SCHUFA eingesetzt haben, den neuen SCHUFA-Score. (…)“

Unter https://www.schufa.de/scoring-daten/neuer-score/index.jsp werden „Die 12 Kriterien des neuen SCHUFA-Scores“ erläutert.

Siehe auch den lesenswerten Kommentar („Viele offene Fragen trotz neuer Transparenz“) von Peter Hornung, NDR unter https://www.tagesschau.de/kommentar/schufa-154.html

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8,4 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2025 als im Vorjahr

Das Statistische Bundesamt meldete letzten Freitag:

„Im Jahr 2025 gab es 77 219 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 8,4 % mehr als im Vorjahr. Im Dezember 2025 erfassten die Amtsgerichte insgesamt 6 278 Verbraucherinsolvenzen und damit 12,3 % mehr als im Vorjahreszeitraum. (…)

Detaillierte Ergebnisse bieten die Tabellen 52411 (Insolvenzen) in der Datenbank GENESIS-Online sowie die Themenseite „Gewerbemeldungen und Insolvenzen“ im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes.“

Quelle: Pressemitteilung Nr. 085, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/03/PD26_085_52411.html

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§§ 41f, 41g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): neue Regeln zu Energiesperren wegen Zahlungsverzug

Hier der Hinweis, dass die diversen Regeln zu den Energiesperren (StromGVV / GasGVV) durch die §§ 41f Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ersetzt wurden und zwar durch das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“, BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025

Es lohnt sich die sorgfältige Lektüre des Gesetzestextes:

Nach den Absätzen 3 und 4 des § 41g EnwG hat der Grundversorger unverzüglich Kontakt mit dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger aufzunehmen, wenn der Kunde eingewilligt hat. Mit der Androhung einer Unterbrechung hat der Grundversorger dem Haushaltskunden den Vordruck einer Erklärung zur Einwilligung in die Kontaktaufnahme zum örtlich zuständigen Sozialhilfeträger zu übersenden.