Hier der Hinweis auf die Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz, die in der aktuellen ZVI 2025, 32 veröffentlicht sind und frei nachlesbar sind unter: www.zvi-online.de/heft-1-2025/zvi-2025-32-diskussionsrunde-zur-reform-der-verbraucherinsolvenz-anlaesslich-der-evaluierung-desverbraucherinsolvenzrechts/
Hier der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 22.11.2024, 17 U 2/24. Die Leitsätze:
- Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) bestimmt sich im Ausgangspunkt nach Art. 6 DSGVO. Die in § 31 BDSG für die Zulässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe haben insoweit allerdings indizielle Bedeutung.
- Selbst eine nach dem Maßstab des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG bei Möglichkeit einer Kündigung des zugrunde liegende Vertragsverhältnisses im Grundsatz rechtmäßige Übermittlung von Daten an die Auskunftei darf nur solche fälligen und rückständigen Forderungen betreffen, wegen derer bei Zahlungsrückstand das zugrunde liegende Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Dies beinhaltet beim Rückstand mit Abschlagszahlungen auch den abgerechneten Saldo, da dieser nur eine umstands- und zeitbedingte Fortentwicklung der Entgeltforderung darstellt.
- Nicht erfasst sind hingegen Nebenforderungen, wie etwa „Mahngebühren“, „Nichterfüllungsschäden“, „Überweisungsgebühren“ oder „Verzugskosten“. Der Rückstand mit derartigen vom Bestand der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen lässt keine Rückschlüsse auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen des Schuldners zu.
- Können nach der Darstellung der Forderungen derartige Nebenforderungen und die Hauptforderung nicht klar voneinander getrennt werden, ist die gesamte Einmeldung unrechtmäßig.
Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,2 % gegenüber 2023 erhöht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, fiel die Inflationsrate im Jahr 2024 damit deutlich geringer aus als in den drei vorangegangenen Jahren.
Im Jahresdurchschnitt hatte sie 2023 bei +5,9 %, 2022 sogar bei +6,9 % und 2021 bei +3,1 % gelegen. Zuvor waren im Jahresdurchschnitt die 2 Prozent selten überschritten worden, zuletzt 2011 mit ebenfalls +2,2 %. Im Dezember 2024 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +2,6 %. Sie verstärkte sich damit zum Jahresende, nachdem die monatlichen Raten bereits im 4. Quartal 2024 stetig zugelegt hatten.
Quelle und mehr: Statistisches Bundesamt
Hier der Hinweis auf die Seite www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/aktive-arbeitsmarktpolitik-arbeitsgelegenheiten-und-arbeitspflicht/
Aus der Einleitung: „Im politischen Raum erlebt gerade die Debatte um Arbeitspflicht eine Konjunktur, da CDU und FDP im Wahlkampf eine allgemeine Arbeitspflicht bzw. Jobpflicht für Bürgergeld-Beziehende und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz fordern. Es sollen bspw. Arbeiten im öffentlichen Raum, auf Spielplätzen oder in Parks übernommen werden. Andernfalls soll es keine Sozialleistungen geben. Wie schon öfter in der Vergangenheit ist dies verbunden mit einer Stimmungsmache gegenüber Menschen, die auf Schutz und auf Sozialleistungen angewiesen sind. (…)“
Aus 4. Normative Bewertung der Forderung nach Arbeitspflicht: „Der Paritätische spricht sich aus inhaltlicher und normativer Überzeugung gegen eine Arbeitspflicht und für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus. (…)“
Alleinerziehende sind überdurchschnittlich häufiger armutsgefährdet als Eltern in Paarbeziehungen. Darauf verweist der Zehnte Familienbericht der Bundesregierung (20/14510), der nun als Unterrichtung vorliegt.
Alleinerziehende sind demnach überwiegend erwerbstätig, aber ihr Äquivalenzeinkommen liegt deutlich unter dem von Paarfamilien mit Kindern. Im Jahr 2021 waren 72 Prozent der alleinerziehenden Mütter und 79 Prozent der alleinerziehenden Väter mit minderjährigen Kindern erwerbstätig (in Paarfamilien: 66 Prozent beziehungsweise 90 Prozent). Dennoch haben Alleinerziehende im Durchschnitt deutlich weniger Geld zur Verfügung als Eltern in Paarfamilien. Im Jahr 2021 hatte ein Drittel der Alleinerziehenden (33,2 Prozent) ein jährliches Nettoäquivalenzeinkommen von unter 16.300 Euro. Bei Paarfamilien waren es im Vergleich nur 19,4 Prozent.
Zum Armutsrisiko schreibt die Expertenkommission: „Besonders gefährdet in Armut zu leben, sind alleinerziehende Frauen, die weder über einen Hochschul- noch über einen Berufsabschluss verfügen. Das Armutsrisiko ist zudem signifikant erhöht, wenn das jüngste Kind im Haushalt unter drei Jahre alt ist. Allein- und getrennt erziehende Eltern sind nicht nur beim Einkommen, sondern auch beim Vermögen benachteiligt. Dies betrifft insbesondere Frauen nach einer Trennung aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften.“ Das Sozialleistungssystem sei ein wichtiges Handlungsfeld, um Alleinerziehende und ihre Kinder besser zu unterstützen, stellen die Sachverständigen weiter fest und plädieren unter anderem für eine bessere Berücksichtigung umgangs- und betreuungsbedingter Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht und eine stärkere steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden. Außerdem schlägt die Kommission vor, nur noch den hälftigen Kindergeldbetrag auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen und bei einem regelmäßigen Aufenthalt des Kindes in zwei elterlichen Haushalten zu überprüfen, wie die Unterhaltsvorschussleistung gegebenenfalls aufgeteilt oder gemindert werden könne, wenn sich ein Kind regelmäßig länger im Haushalt des anderen Elternteils aufhält.
Quelle: Bundestagsmeldung – Siehe auch: Seite des BMFSFJ
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute eine Vergleichsseite für Zahlungskonten veröffentlicht.
https://kontenvergleich.bafin.de/de
„Hier können Sie Giro- und Basiskonten vergleichen, die in Deutschland angeboten werden. Ob Kontogebühren, Kosten für Debitkarten oder Überziehungszinsen: Der BaFin-Kontenvergleich bietet Ihnen einen breiten und neutralen Überblick über Konten und Anbieter. Die Nutzung ist kostenfrei. Empfehlungen gibt die BaFin nicht. Mit verschiedenen Filtern können Sie die Suche individuell gestalten und ein für Sie passendes Konto finden.“
Hintergrund: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=vergleichswebseite und https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/68/VO.html (= Vergleichswebsitemeldeverordnung)
Es gab nicht nur einen Jahreswechsel, sondern auch Änderungen auf der Webseite der Hansestadt Hamburg. Daher hier mal der Link zur Aktualitätenseite der „Infoline“ der Hamburger Sozialbehörde:
Auch die Seite mit dem Gesamtüberblick kann interessant sein:
Update 17.01.2024: siehe auch den Beitrag von Andreas Rein dazu in der aktuellen ZVI 2025,1.
Hier der Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.12.2024, B 2 U 11/22 R. Die Entscheidung dürfte herausragende grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. zur Aufrechnung etwa LSG NRW und anders LSG München).
Leider liegt die Entscheidung noch nicht im Wortlaut vor, aber Terminvorschau und vor allem der Terminsbericht sind sehr lesenswert. Daraus:
„Der Kläger war Anfang der neunzehnhundertneunziger Jahre Inhaber einer Baufirma, deren zuständiger Unfallversicherungsträger die Rechtsvorgängerin der Beklagten war. Für die Jahre 1992 und 1993 erhob diese Beiträge, die der Kläger nicht beglich. Der Kläger bezieht wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls seit 1999 von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 von Hundert.
Das am 1. Dezember 2010 eröffnete Regelinsolvenzverfahren über das Privatvermögen des Klägers führte nur zu einer geringfügigen Befriedigung der Beitragsforderungen. Das Amtsgericht erteilte dem Kläger am 26. Januar 2017 die Restschuldbefreiung. Im Anschluss erklärte die Beklagte die Aufrechnung der nicht beglichenen Beitragsforderungen mit dem hälftigen – unpfändbaren – Anspruch auf Verletztenrente (Bescheid vom 4. April 2017, Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2017). (…)
Der Beklagten steht nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Aufrechnungsbefugnis in Höhe des hälftigen Anspruches auf Verletztenrente gegen den Kläger zu. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung lagen nach Erteilung der Restschuldbefreiung mangels Aufrechnungslage nicht mehr vor. Die Beitragsforderung der Beklagten ist mit Erteilung der Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen, rechtlich nicht durchsetzbaren Forderung geworden (§ 301 Absatz 1 InsO).
Die Fokuswoche Geld 2025 der Verbraucherzentralen findet vom 27. bis 31. Januar 2025 statt.
Geld ist wichtig – in jedem Alter und jeder Lebenslage. Doch wie geht man richtig damit um, um langfristig genug zu haben? Wo kann ich im Alltag Kosten senken? Wie funktioniert ein ETF-Sparplan? Welche private Altersvorsorge passt zu mir? Welche Versicherungen brauche ich? Wir geben Entscheidungshilfe und schützen vor Fallstricken.
Versicherungen, Banken, freie Finanzvermittler und Online-Broker aus sämtlichen Finanzbereichen bieten eine Unmenge an teils schwer überschaubaren Angeboten zur privaten finanziellen Vorsorge. Die Fokuswoche Geld der Verbraucherzentralen sorgt für Durchblick – mit kostenlosen Online-Vorträgen von unabhängigen Experten.
Quelle und mehr: https://www.verbraucherzentrale.de/geld-versicherungen/fokuswoche-geld-2025-kostenlose-onlinevortraege-rund-um-ihre-finanzen-88307
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vorgelegten Wohnungslosenbericht 2024 beschlossen. Mit diesem wird nach 2022 zum zweiten Mal ein gesamtdeutscher Überblick über die Situation wohnungsloser Menschen vorgelegt. Der Bericht enthält Informationen und Analysen über Umfang und Struktur von Wohnungslosigkeit im Bundesgebiet.
Laut der Statistik und der empirischen Erhebung waren Ende Januar/Anfang Februar 2024 rund 439.500 Personen im System der Wohnungsnotfallhilfe untergebracht, weitere rund 60.400 Personen bei Angehörigen, Freunden oder Bekannten untergekommen (verdeckt wohnungslose Personen). Rund 47.300 Personen lebten auf der Straße oder in Behelfsunterkünften. Berücksichtigt man rund 15.600 Doppelerfassungen, leben in Deutschland damit insgesamt rund 531.600 wohnungslose Menschen. – Quelle und mehr: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2025/01/Wohnungslosenbericht.html
Siehe dazu auch Bericht des Paritätischen, BAG Wohnungslosenhilfe sowie für Hamburg: https://www.hinzundkunzt.de/in-hamburg-leben-mindestens-3787-obdachlose/.