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Tacheles-Beratungshinweis: Bei KdU-Kürzungen jetzt besonders genau hinschauen!

Harald Thomé stellt in seinem aktuellen Newsletter 29/2026 vom 30.08.2026 einen Fall vor, in dem rechtswidrig die Kosten der Unterkunft in einem bereits laufenden Bewilligungsabschnitt ab dem 1. Juli 2026 gekürzt wurden.

Es muss generell in der Beratung zwingend darauf geachtet werden, dass die beim Fall dargestellten drei Punkte eingehalten werden:

  • Erstens: Bei bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnenen Bewilligungszeiträumen ist die Übergangsregelung zu beachten. Eine Anwendung der neuen KdU-Begrenzung mitten im laufenden Bewilligungszeitraum ist nicht zulässig, wenn nach der Übergangsregelung noch das bisherige Recht anzuwenden ist.
  • Zweitens: Eine Begrenzung der Unterkunftskosten muss im Bescheid konkret und nachvollziehbar begründet werden. Dazu gehört insbesondere, dass die zugrunde gelegte Mietobergrenze und die Berechnung des tatsächlich anerkannten Unterkunftsbedarfs erkennbar sind.
  • Drittens: Vor einer Kürzung muss die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und insbesondere prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Anerkennung höherer Unterkunftskosten rechtfertigen. Dazu gehören der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 SGB X und grundsätzlich die vorherige Anhörung nach § 24 SGB X.

Besonders wichtig ist dabei die neue gesetzliche Härtefallregelung. § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II bestimmt ausdrücklich:

„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“

Mehr im Newsletter, dessen Lektüre sich mal wieder lohnt.

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SG Hamburg zur örtlichen Jobcenter-Zuständigkeit bei Wohnsitzauflage (12a AufenthG)

RA Dirk Audörsch weist auf das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20.04.2026 zum Aktenzeichen S 39 AS 3368/20 hin.

Dort ging es um die Frage, welches Jobcenter zuständig ist (§ 36 Abs. 2 SGB II), wenn es eine Wohnsitzauflage gem. § 12a AufenthG gibt, jedoch eine Person sich in einem anderen Bundesland aufhält. Siehe westkuestenanwalt.com

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vzbv-Sammelklage: Letzte Chance für E.ON-Fernwärmekunden

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Hamm läuft die Zeit: Betroffene haben noch bis 14. September 2026 Zeit, um sich für die Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die E.ON Energy Solutions GmbH anzumelden. Der Eintrag ist kostenlos und online möglich.

Worum geht es bei der Fernwärme-Sammelklage gegen E.ON?

Die E.ON Energy Solutions GmbH (E.ON) ist ein bundesweiter Fernwärmeanbieter. Seine Preise ermittelt das Unternehmen anhand von Formeln mit festen und variablen Faktoren. So kann sich bei laufenden Verträgen der Wärmepreis ändern, den das Unternehmen von seinen Kund:innen fordert. Das ist grundsätzlich zulässig, wenn so eine Formel bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllt. In den vergangenen Jahren kam es bei E.ON zu auffallend hohen Preissteigerungen.

Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) sind die Preiserhöhungen nicht gerechtfertigt, weil die Berechnungsformeln des Unternehmens nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Unter anderem beziehen sie sachlich ungeeignete Faktoren mit ein.

Mit dem Klage-Check der Verbraucherzentrale auf sammelklagen.de/verfahren/eon können Verbraucher:innen prüfen, ob sie bei der Klage mitmachen können.

Die Klage betrifft Kund:innen von E.ON, die einen Fernwärmevertrag mit dem Unternehmen abgeschlossen haben. Ob der Vertrag noch läuft, spielt keine Rolle. Die betroffenen Fernwärme-Versorgungsgebiete in Hamburg:

  • Hamburg-Bergedorf-West
  • Hamburg-Bergstedt, Volksdorfer Damm
  • Hamburg-Hanhoopsfeld
  • Hamburg-Lohbrügge-Nord
  • Hamburg-Marmstorf
  • Hamburg-Rahlstedt-Meiendorf
  • Hamburg-Rahlstedt-Ost

Quelle und mehr: https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/sammelklage-letzte-chance-fuer-eon-fernwaermekunden

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OLG Frankfurt: Keine Versorgungsunterbrechung bei gewichtiger Informationspflichtverletzung des Energieversorgers

Ein Energieversorger ist trotz Zahlungsrückstands des Haushaltskunden nicht zur Versorgungsunterbrechung berechtigt, wenn er den Kunden nicht zuvor gemäß den gesetzlichen Vorgaben informiert hat. Mit der Androhung der Versorgungsunterbrechung ist dem Kunden mitzuteilen, dass er der Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung entgegenstehende relevante Umstände mitteilen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung entschieden, dass der Kunde dem Netzbetreiber bei gewichtigen Informationsmängeln keinen Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung gewähren muss. (…)

Die dem Kunden übersandte Information sei erheblich unzureichend gewesen, begründete der Senat seine Entscheidung. Auf Basis einer erheblich unzureichenden Information könne keine Versorgungsunterbrechung erfolgen.

Die Antragstellerin habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestünde, „Gründe mitzuteilen, die eine(r) Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde.“ Diese Information sei in erheblicher Weise verkürzt. Es werde unzutreffend der Eindruck erweckt, dass nur eine Gefahr für Leib und Leben der Sperre entgegenstehe. Tatsächlich sei indes die Unverhältnismäßigkeit der Sperre maßgeblich. (…)

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 17.8.2026, Az. 5 W 18/26
(vorausgehend LG Wiesbaden, Beschluss vom 18.6.2026, Az. 9 O 129/26)

Quelle: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/keine-versorgungsunterbrechung-bei-gewichtiger-informationspflichtverletzung-des-energieversorgers  

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Statistischer Bericht: Restschuldbefreiungen im Jahr 2024

Gestern hat das Statistische Bundesamt eine Vielzahl von interessanten Daten veröffentlicht.

Siehe die Excel-Tabelle: www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/(…)/Downloads-Insolvenzen/statistischer-bericht-beendete-insolvenzverfahren-2020411247005.xlsx

Dort dann etwa die (Unter-) Tabelle

52431-b04: Restschuldbefreiungen im Jahr 2024 (eröffnete Insolvenzverfahren in den Jahren 2009-2024): Ausgewählte Entscheidungen über die Restschuldbefreiung bei Insolvenzverfahren natürlicher Personen nach Art des Schuldners

Die dortige erste Zeile („Art des Schuldners, Insgesamt“) haben wir ein wenig wie folgt aufbereitet:

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Ausgaben für Sozialhilfe im Jahr 2025 um 6,1 % gestiegen

Im Jahr 2025 haben die Sozialhilfeträger in Deutschland 21,5 Milliarden Euro netto für Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ausgegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stiegen die Ausgaben damit gegenüber dem Vorjahr um 6,1 %.

Der Großteil der Ausgaben für Sozialhilfeleistungen ging mit 54,9 % wie in den Vorjahren auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zurück: Auf diese Leistungen, die vollständig aus Erstattungsmitteln des Bundes an die Länder finanziert werden, entfielen im Jahr 2025 nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 11,8 Milliarden Euro. Gegenüber dem Vorjahr stiegen die Ausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zwar um 2,9 %, ihr Anteil an den Gesamtausgaben der Sozialhilfe ging jedoch im dritten Jahr in Folge zurück (2022: 59,0 %).

Die Nettoausgaben für Hilfe zur Pflege stiegen um 13,3 % auf 6 Milliarden Euro. Damit stieg der Anteil der Ausgaben für die Hilfe zur Pflege an den Gesamtausgaben der Sozialhilfe im dritten Jahr in Folge an und beträgt im Jahr 2025 somit 27,8 %. Im Jahr 2022 hatte der Anteil noch 23,6 % betragen.

Für die Hilfe zum Lebensunterhalt wurden 1,7 Milliarden Euro ausgegeben, das waren 4,4 % mehr als im Vorjahr. Der Anteil an den Gesamtausgaben der Sozialhilfe ging auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zum dritten Mal in Folge zurück, auf 8,0 % im Jahr 2025 (2022: 8,5 %). In die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen flossen zusammen 2 Milliarden Euro und damit 6,7 % mehr als im Jahr 2024.

Quelle und mehr: https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/08/PD26_300_221.html

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Schuldnerberatungsdienstegesetz – Anforderungen für eine erfolgreiche Umsetzung

Aus https://www.bag-sb.de/die-bag-sb/positionen#accordion-20690-1:

Damit das SchuBerDG seinen gesetzlichen Auftrag in der Praxis erfüllen kann und Schuldenberatung professionell wirken kann, braucht es nun eine tragfähige Einigung zwischen Bund und Ländern. Entscheidend ist, dass Qualität, Finanzierung und Beratungsinfrastruktur gemeinsam gedacht und dauerhaft abgesichert werden. 

Auf Grundlage unserer Stellungnahme sowie unserer in der AG SBV erarbeiteten Position zur Finanzierung der Schuldenberatung sind dabei folgende Punkte umzusetzen:

  • Qualität sichern und Professionalisierung stärken
  • Schuldenberatung bedarfsgerecht ausbauen
  • Kostenfreiheit gesetzlich absichern
  • Schulden- und Insolvenzberatung zusammenführen
  • Finanzierung dauerhaft sichern
  • Bundesweite Statistik gesetzlich verankern
  • Digitale Instrumente der Schuldenberatung entwickeln und finanzieren

Siehe auch

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Bezahlkarten für Geflüchtete: „Hoffentlich geht diesmal alles gut“

Unter https://netzpolitik.org/2026/bezahlkarten-fuer-gefluechtete-hoffentlich-geht-diesmal-alles-gut/ gibt es einen lesenswerten Bericht von Martin Schwarzbeck.

Der Teaser: Immer mehr Asylbewerber*innen müssen zum Bezahlen spezielle, stark funktionsbeschränkte Karten benutzen. Wir haben eine Betroffene bei einem Einkauf begleitet. Ihr Beispiel zeigt, wie kompliziert und oft demütigend das Leben mit diesen Karten ist.

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=bezahlkarte  

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BGH zur Wiederauffüllung der Mietsicherheit in der Insolvenz des Mieters

Hier der Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 – IX ZR 149/25. Die Leitsätze:

  1. Der Anspruch des Vermieters eines Grundstücks auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit ist in der Insolvenz über das Vermögen des Mieters kein Anspruch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit keine Insolvenzforderung, wenn er allein der Sicherung von nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstehenden Verbindlichkeiten des Mieters dient.
  2. Die Anmeldung und irrtümliche Feststellung einer Neuverbindlichkeit als Insolvenzforderung zur Tabelle führt nicht dazu, dass eine Forderung ihre Eigenschaft als Neuverbindlichkeit verliert und zur Insolvenzforderung wird.
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Bundesregierung: Evaluierung der Ersatzfreiheitsstrafenreform steht aus

Seit dem 1.2.2024 gilt die neue Fassung des § 43 StGB: „An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. …“ – siehe unsere Meldung Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe halbiert

Nun gibt es die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des Sanktionenrechts“ (21/7170).

Strafvollzug und Strafvollstreckung liegen in der Zuständigkeit der Länder. Zu in der Zuständigkeit der Länder liegenden Regelungsbereichen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Die Bundesregierung führt ferner aus, dass das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts eine Evaluierung drei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung vorsieht. Zum jetzigen Zeitpunkt lägen hierzu noch keine Erkenntnisse vor, da die erforderlichen Datenerhebungen noch ausstünden und die Datenübermittlung durch das Statistische Bundesamt noch nicht erfolgt sei.

Mit Verweis auf Daten des Statistischen Bundesamtes führt die Bundesregierung aus, dass zum Stichtag 31. Dezember 2025 um 24 Uhr 2.353 Gefangene eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten. Zum selben Zeitpunkt waren es 2024 noch 2.969, 2023 insgesamt 4.332 und 2022 insgesamt 4.679 Personen. „Da es sich hierbei jedoch um Stichtagserhebungen handelt, kann diesen Daten die Gesamtzahl der Personen, die in einem Berichtsjahr eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten mussten, nicht entnommen werden“, schränkt die Bundesregierung ein.

Siehe