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RefE: Gesetz zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger

Heute wurde auf der Seite des BMJV, www.bmjv.de/…/2026_Ins_Verwalter.html, der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger“ veröffentlicht.

Aus dem dort ebenfalls verlinkten FAQ: „Es soll ein gesetzlicher Rahmen für den Berufszugang und die Berufsausübung von Insolvenzverwaltern geschaffen werden. Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • Zulassung: Künftig sollen Personen nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden können, wenn sie über eine Zulassung verfügen.
  • Berufsträgerregister: sollen in eine bundeseinheitliche Liste aufgenommen werden. Auf diese Liste sollen Gerichte zugreifen können, wenn sie in konkreten Fällen Berufsträger auswählen und bestellen.
  • Aufsicht: Die Tätigkeit der Berufsträger soll einer verfahrensübergreifenden Aufsicht unterstellt werden. So sollen Verstöße gegen Berufspflichten effektiv sanktioniert werden können.
  • Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger: Die Zulassung und Aufsicht soll den Berufsträgern zur Ausführung in Selbstverwaltung überlassen werden; hierzu sollen sich die die Berufsträger zu einer Kammer zusammenschließen, die dann insbesondere als Zulassungsstelle und berufsaufsichtsführende Stelle fungieren soll.

Der Berufsverband der deutschen Insolvenzverwalter und Sachwalter begrüßt die gesetzgeberische Initiative. Siehe die Pressmitteilung des VID: www.vid.de/pressemitteilung/berufsrecht-fuer-insolvenzverwalterinnen-referentenentwurf-des-bmjv-ebnet-weg-fuer-allgemeinverbindliche-regeln-zur-ausbildung-zulassung-und-berufsausuebung/

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tagesschau.de: „Die Schattendatenbank der Schufa“

Hier der Hinweis auf die Meldung www.tagesschau.de/investigativ/ndr/schufa-verbraucher-daten-100.html

„Die Schufa speichert unbemerkt von der Öffentlichkeit veraltete Daten von Millionen Verbrauchern auf längere Zeit. Das ergeben Recherchen von NDR und SZ. Alles rechtens, so die Schufa, doch Daten- und Verbraucherschützer sind alarmiert.“

Siehe (bzw. höre) auch den Podcast (11km) dazu: www.tagesschau.de/multimedia/podcast/11km/podcast-11km-3754.html

Die SCHUFA schreibt: Historische Daten: So testen Firmen den neuen Score, www.schufa.de/newsroom/bonitaet/so-pruefen-unternehmen-zuverlaessigkeit-neuen-schufa-scores/index.jsp

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Der Praktische Fall (12): Zustellung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid nach Umzug des Schuldners

Eine Gläubigerin nimmt einen Schuldner laut Angaben im Mahnverfahren aus „Überziehung des Bankkontos … Anspruch aus Verbraucherdarl.vertrag …“ in Anspruch. Es ergeht zunächst ein Mahnbescheid und dem folgend am 26.06.2024 ein Vollstreckungsbescheid. Nach den Mahnakten soll der Vollstreckungsbescheid dem Schuldner am 29.06.2024 unter der Adresse B.straße, R. – durch Einlegen in den Briefkasten – zugestellt worden sein.

Die Forderung hält der Schuldner für falsch. Er berichtet auch, dass er seit 01.09.2023 nicht mehr in der B.straße in R leben würde. Er hätte sich auch sofort beim zuständigen Einwohnermeldeamt umgemeldet.

Was tun? Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag.

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RegE: Anhebung der Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz (Kündigungsausschluss) auf 3.000 Euro

Letzten Mittwoch hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ vorgelegt.

Dort wird unter anderem vorgeschlagen (Seite 23):

51. § 67c Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 3 000 Euro beträgt.“

Aus der Gesetzesbegründung:

„Der Höchstbetrag für das Geschäftsguthaben des Mitglieds in § 67c GenG von derzeit 2.000 Euro ist mittlerweile nicht mehr ausreichend, um durchschnittliche Geschäftsguthaben in marktüblicher Höhe der Kündbarkeit und damit dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen und so Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften im Falle ihrer Privatinsolvenz vor dem Verlust der selbstgenutzten Genossenschaftswohnung zu schützen. Unter Berücksichtigung der aktuellen vom Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. zur Verfügung gestellten Zahlen soll der Höchstbetrag daher auf 3 000 heraufgesetzt werden.“

Damit greif die Bundesregierung ein altes Vorhaben aus der letzten Legislatur auf; siehe unsere Meldung Diskussion um die Schutzgrenzen des § 67c Genossenschaftsgesetz (Kündigungsausschluss).

Auf die damalige Forderung des Bundesrates, dass sich der Kündigungsausschluss des § 67c GenG auf die Höhe der Pflichtanteile erstrecken muss, um die Genossenschaftswohnung von Schuldnern im Insolvenzverfahren wirksam zu sichern und Wohnungslosigkeit zu vermeiden, wird im neuen Entwurf nicht eingegangen.

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BGH: Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten

Der Bundesgerichtshof hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird.

Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.

Pressemitteilung zum Urteil vom 16. Juli 2026 – I ZR 200/25

Siehe auch https://www.vzbv.de/urteile/kuendigen-ohne-tricks

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Überschuldung am häufigsten durch Erkrankung, Sucht oder Unfall ausgelöst

Pressemitteilung Nr. 249 vom 15. Juli 2026 des Statistischen Bundesamtes:

„Für Personen, die im Jahr 2025 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch genommen haben, waren Erkrankung, Sucht oder Unfall mit 18 % die am häufigsten genannten Hauptauslöser einer Überschuldung. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Ergebnissen der Überschuldungsstatistik 2025 mitteilt, wurde als zweithäufigste Ursache Arbeitslosigkeit mit rund 17 % angegeben.

Die durchschnittliche Schuldenhöhe aller beratenen Personen belief sich auf 34 650 Euro. Männer wiesen dabei mit 39 717 Euro eine höhere durchschnittliche Schuldenhöhe auf als Frauen mit 29 500 Euro.

Trennung oder Scheidung häufigste Ursache bei Alleinerziehenden

Bei Alleinerziehenden waren familiäre Veränderungen besonders häufig Anlass für finanzielle Schwierigkeiten. Für alleinerziehende Frauen war in rund 23 % der Fälle eine Trennung, eine Scheidung oder der Tod des Partners beziehungsweise der Partnerin der Hauptauslöser der Überschuldung. Bei alleinerziehenden Männern lag dieser Anteil ebenfalls bei etwa 23 %. Die durchschnittliche Schuldenhöhe alleinerziehender Mütter belief sich auf 34 386 Euro. Alleinerziehende Väter wiesen mit durchschnittlich 46 219 Euro eine deutlich höhere Schuldenlast auf.

Mehrheit der beratenen Personen lebt allein

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Teilhabebetrag erreicht mehr als acht von zehn berechtigten Kindern nicht

Die Bertelsmann Stiftung meldet:

„Mehr als acht von zehn anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen, die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II beziehen, erhalten den monatlichen Teilhabebetrag von 15 Euro nicht. Aktuelle Berechnungen der Bertelsmann Stiftung zeigen: Von den 6- bis unter 15-Jährigen nehmen lediglich rund 18 Prozent die Leistung in Anspruch, von den 15- bis unter 18-Jährigen nur 12 Prozent. Bei jungen Menschen, die Sozialhilfe beziehen oder unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, ist die Inanspruchnahme noch geringer. Für Kinder aus Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag ist mangels Daten nicht einmal bekannt, wie viele von ihnen Leistungen erhalten.

Auch andere Bestandteile des Bildungs- und Teilhabepakets erreichen längst nicht alle Berechtigten: Den Zuschuss für Schulbedarf von 195 Euro jährlich erhalten 78 Prozent der 6- bis unter 15-Jährigen im SGB-II-Bezug. Damit bleibt jedes fünfte Kind ohne Unterstützung für Hefte, Stifte oder andere Lernmittel. Das kostenlose gemeinschaftliche Mittagessen nehmen lediglich 37 Prozent in Anspruch. „Das Bildungs- und Teilhabepaket würde das Leben für junge Menschen aus einkommensschwachen Familien verbessern. Das Geld wäre gut angelegt, weil es sie im Schulalltag unterstützt und ihnen hilft, sich auszuprobieren und bei Freizeitaktivitäten dabei zu sein. Das erhöht langfristig ihre Chancen auf Teilhabe an unserer Gesellschaft“, sagt Antje Funcke, Expertin für Familienpolitik der Bertelsmann Stiftung. (…)

Hier geht es zum kompletten Factsheet: Teilhabebetrag erreicht mehr als acht von zehn berechtigten Kindern nicht

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AG Wuppertal verneint Rechtsschutzbedürfnis für den Versagungsantrag eines Deliktsgläubigers

Manchmal kann eine Entscheidung auch ganz kurz sein. So der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.9.2025 zum Aktenzeichen 505 IN 78/22.

„Der Versagungsantrag ist unzulässig, denn es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Versagungsantragstellerin ist bereits durch die im Ergebnis unwidersprochene Anmeldung der Forderung als deliktisch privilegiert, denn diese Forderung ist nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Ein geschütztes Interesse, darüber hinaus im Wege des Versagungsantrags die Restschuldbefreiung für die Forderungen aller weiteren Gläubiger zu verhindern, besteht nicht.“

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BGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner

Hier der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 15.01.2026 zum Aktenzeichen VII ZB 13/25. Aus der Entscheidung:

„[Die Krankenkasse] betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Gebühren in zuletzt mitgeteilter Höhe von insgesamt 9.508,99 €. Die Gläubigerin hat durch ihre Vollstreckungsbeamtin den „Erlass einer Durchsuchungsanordnung gem. § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO“ beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – gegen die Schuldnerin beantragt und geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag zurückgewiesen.  (…)

Die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 Satz 1 AO setzt wegen des Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG voraus, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die Durchsuchung auch sonst nicht aus besonderen Gründen eine unverhältnismäßige Härte für den Vollstreckungsschuldner bedeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 – 1 BvR 1094/80, (…)

Generell gilt, dass eine staatliche Maßnahme, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks (hier: Vollstreckung der Forderung durch Sachpfändung in der Wohnung) geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 (…)

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO nicht der strenge Maßstab einer Vollstreckungsschutzanordnung nach § 765a ZPO anzulegen. (…)

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AG Meißen: Wohnungswechsel allein begründet keine erneute Vermögensauskunft

§ 802d Absatz 1 Satz 1 ZPO (Weitere Vermögensauskunft) bestimmt, dass ein Schuldner innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht verpflichtet ist, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, „es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen“.

Eine solche Veränderung machte ein Gläubiger geltend, weil der Schuldner umgezogen war. Dem AG Meißen genügte dies nicht und es hat am 11.6.2025 zum Aktenzeichen M 6225/25 beschlossen, dass ein Wohnungswechsel des Schuldners zwar grundsätzlich geeignet sei, eine erneute Abnahme der Vermögensauskunft zu rechtfertigen. Es bedürfe jedoch im Einzelfall immer einer Abwägung aller bekannten oder zumindest glaubhaft gemachten Tatsachen, um festzustellen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners geschlossen werden kann.

Das wurde im konkreten Fall verneint und das Gericht führte dazu aus: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner zuletzt im Bürgergeldbezug befand, kein Vermögen hatte, über kein eigenes Konto verfügte und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich hieran etwas verändert haben könnte. Wenn auch die Stellung einer Kaution heute bei den meisten Mietverträgen gefordert bzw. vereinbart wird, so ist dies bei Beziehern von Bürgergeld nicht die Regel bzw. wird eine etwaige Kaution dort von der zuständigen Behörde geleistet, sodass der Schuldner durch Stellung der Kaution keinen eigenen Rückerstattungsanspruch erwirbt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, dass der bloße Wohnungswechsel auf einen Vermögenszuwachs des Schuldners schließen lassen könnte.“