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AG Wuppertal verneint Rechtsschutzbedürfnis für den Versagungsantrag eines Deliktsgläubigers

Manchmal kann eine Entscheidung auch ganz kurz sein. So der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.9.2025 zum Aktenzeichen 505 IN 78/22.

„Der Versagungsantrag ist unzulässig, denn es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Versagungsantragstellerin ist bereits durch die im Ergebnis unwidersprochene Anmeldung der Forderung als deliktisch privilegiert, denn diese Forderung ist nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Ein geschütztes Interesse, darüber hinaus im Wege des Versagungsantrags die Restschuldbefreiung für die Forderungen aller weiteren Gläubiger zu verhindern, besteht nicht.“

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BGH zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner

Hier der Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 15.01.2026 zum Aktenzeichen VII ZB 13/25. Aus der Entscheidung:

„[Die Krankenkasse] betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Gebühren in zuletzt mitgeteilter Höhe von insgesamt 9.508,99 €. Die Gläubigerin hat durch ihre Vollstreckungsbeamtin den „Erlass einer Durchsuchungsanordnung gem. § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO“ beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – gegen die Schuldnerin beantragt und geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar. Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag zurückgewiesen.  (…)

Die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 Satz 1 AO setzt wegen des Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG voraus, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die Durchsuchung auch sonst nicht aus besonderen Gründen eine unverhältnismäßige Härte für den Vollstreckungsschuldner bedeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 – 1 BvR 1094/80, (…)

Generell gilt, dass eine staatliche Maßnahme, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks (hier: Vollstreckung der Forderung durch Sachpfändung in der Wohnung) geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 (…)

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO nicht der strenge Maßstab einer Vollstreckungsschutzanordnung nach § 765a ZPO anzulegen. (…)

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AG Meißen: Wohnungswechsel allein begründet keine erneute Vermögensauskunft

§ 802d Absatz 1 Satz 1 ZPO (Weitere Vermögensauskunft) bestimmt, dass ein Schuldner innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht verpflichtet ist, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, „es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen“.

Eine solche Veränderung machte ein Gläubiger geltend, weil der Schuldner umgezogen war. Dem AG Meißen genügte dies nicht und es hat am 11.6.2025 zum Aktenzeichen M 6225/25 beschlossen, dass ein Wohnungswechsel des Schuldners zwar grundsätzlich geeignet sei, eine erneute Abnahme der Vermögensauskunft zu rechtfertigen. Es bedürfe jedoch im Einzelfall immer einer Abwägung aller bekannten oder zumindest glaubhaft gemachten Tatsachen, um festzustellen, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners geschlossen werden kann.

Das wurde im konkreten Fall verneint und das Gericht führte dazu aus: „Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner zuletzt im Bürgergeldbezug befand, kein Vermögen hatte, über kein eigenes Konto verfügte und dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich hieran etwas verändert haben könnte. Wenn auch die Stellung einer Kaution heute bei den meisten Mietverträgen gefordert bzw. vereinbart wird, so ist dies bei Beziehern von Bürgergeld nicht die Regel bzw. wird eine etwaige Kaution dort von der zuständigen Behörde geleistet, sodass der Schuldner durch Stellung der Kaution keinen eigenen Rückerstattungsanspruch erwirbt. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, dass der bloße Wohnungswechsel auf einen Vermögenszuwachs des Schuldners schließen lassen könnte.“

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BGH zum Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung

Der BGH hat mit Beschluss vom 11. Juni 2026, IX ZB 1/25 folgenden Leitsatz veröffentlicht:

Eine Zugewinnausgleichsforderung unterfällt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind.

Aus der Entscheidung:

Rn 16: Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts reicht das „Führen einer Ehe“ für sich genommen nicht aus, um den Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO zu fassen. Allein die Eingehung einer Ehe führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet gilt. Insbesondere hat ein Ehegatte ein Geschenk des anderen an ihn nicht deshalb selbst erzielt, weil eine Ehe besteht.

Auch das Erbrecht aus § 1931 BGB ist nicht deshalb eigenständig erwirtschaftet, weil es an die bestehende Ehe anknüpft. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet anzusehen ist, ist vielmehr auf den Anspruch und dessen Entstehung abzustellen.

Rn 22: Sollte die Abtretung des Anspruchs aus der Versicherung dem Zugewinnausgleich unterfallen, wäre § 850i ZPO nicht anwendbar. Offenbleiben kann, ob eine Anwendung von § 850i ZPO schon deshalb ausscheidet, weil der durch § 852 Abs. 2 ZPO vermittelte Pfändungsschutz der Ausgleichsforderung abschließend ist (vgl. Meller-Hannich, WM 2011, 529, 532). Jedenfalls fiele eine Ausgleichsforderung nicht unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO.

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OLG Hamburg zum Online-Shopping und der Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (HansOLG) in einem langjährigen Rechtsstreit um irreführende Werbung beim Online-Shopping obsiegt. Das Gericht entschied, dass die Werbung mit „Bequemer Kauf auf Rechnung“ ohne klaren Hinweis darauf, dass diese Zahlungsart nur nach erfolgreicher Kreditwürdigkeitsprüfung angeboten wird, unzulässig ist (Urteil vom 21. Mai 2026, Az. 15 U 75/22).

Nach Auffassung des Gerichts verstößt die beanstandete Werbung gegen das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, § 6 Abs. 1 Nr. 3). Danach müssen Bedingungen für verkaufsfördernde Maßnahmen leicht zugänglich sowie klar und eindeutig angegeben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte der Hinweis auf die erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung jedoch erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehungsweise im Verlauf des Bestellprozesses – und damit zu spät.

Der Kauf auf Rechnung gilt als besonders verbraucherfreundlich: Kundinnen und Kunden können die Ware zunächst prüfen und müssen im Falle eines Widerrufs nicht ihrem Geld hinterherlaufen. Zudem müssen sie keine sensiblen Konto- oder Kreditkartendaten preisgeben.

Das Verfahren hat sehr lange gedauert, weil sowohl der BGH als auch der Europäischen Gerichtshof (EuGH) darin involviert waren.

Quelle und mehr: https://www.vzhh.de/presse/verbraucherzentrale-hamburg-erkaempft-wichtiges-urteil-kauf-auf-rechnung

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Paritätischer Gesamtverband: Kindersofortzuschlag – Skandalöse Kürzung bei armutsbetroffenen Kindern

Presse-Statement von Dr. Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes, anlässlich des Kabinettsbeschlusses zum Haushaltsbegleitgesetz und der darin enthaltenen Streichung des Kindersofortzuschlags

„Im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes versteckt sich eine der weitreichendsten Kürzungen zulasten armer Kinder seit Jahren. Der Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat erreicht Kinder und junge Menschen in der Grundsicherung, in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz sowie Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld. Ihnen allen will die Bundesregierung nun Monat für Monat 25 Euro nehmen. Das verschärft Ausgrenzung, es ist beschämend und durch nichts zu rechtfertigen.

Wenn der Gesetzentwurf beklagt, der Zuschlag führe zu Mehrausgaben des Bundes, dann heißt das übersetzt: Das Geld kommt bei armen Kindern an. Genau dafür war es gedacht. Besonders bitter ist die Begründung. Weil die versprochene Kindergrundsicherung gescheitert ist, soll nun auch noch die Überbrückung dorthin fallen. Die Kinder sind deshalb gleich doppelt benachteiligt.  Das Vorhaben reiht sich mit der geplanten Kürzung des Wohngeldes und den geplanten Einschränkungen der Familienversicherung und des Elterngeldes in eine Reihe von Kürzungsmaßnahmen ein, die vor allem Familien mit geringen und mittleren Einkommen treffen.

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Schuldnerberatungsdienstegesetz: Bundesregierung „strebt den Abschluss des Vermittlungsverfahrens schnellstmöglich an“

Unter der BT-Drucksache 21/6834 vom 03.07.2026 finden sich die Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung. Darin auch die Frage Nummer 68:

68. Abgeordnete Christin Willnat (Die Linke)

Mit welcher inhaltlichen Position geht die Bundesregierung in die Beratungen des Vermittlungsausschusses zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG), nachdem der Bundesrat die Zustimmung versagt hat, und bis zu welchem Zeitpunkt strebt die Bundesregierung einen Abschluss des Vermittlungsverfahren an?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Frank Schwabe vom 30. Juni 2026

Die Bundesregierung möchte durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses einen Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses ermöglichen, um die Zustimmung des Bundesrates zum Schuldnerberatungsdienstegesetz, das der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2225 in Artikel 36 Absatz 1 dient, zu erlangen. Sie strebt den Abschluss des Vermittlungsverfahrens schnellstmöglich an.

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NDR-Bericht: „Schulden abbauen: So kann es gelingen“

Hier der Hinweis auf den Bericht des NDR mit dem Titel „Schulden abbauen: So kann es gelingen“.

www.ndr.de/ratgeber/verbraucher/schuldenfrei-so-kann-es-gelingen,schulden402.html

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iff-Überschuldungsradar: „Erste Hilfe für psychische Gesundheit im Kontext finanzieller Krisen“

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) meldet: „Das Radar 47 von Johanna Bissinger rückt die Zusammenhänge zwischen finanziellen Belastungen und psychischer Gesundheit in den Fokus und zeigt auf, wie diese in der Praxis sichtbar werden. Gleichzeitig verdeutlicht sie, dass bestehende Beratungsangebote oft nicht ausreichend miteinander verzahnt sind. Das Radar unterstreicht die Notwendigkeit, psychosoziale Aspekte stärker in Beratung und Unterstützung zu integrieren. Dabei richtet sie sich nicht nur an soziale Arbeitsfelder, sondern auch an Mitarbeiter:innen Behörden und Akteur:innen im Finanzdienstleistungssektor.“

www.iff-hamburg.de/ueberschuldungsradar/

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Hamburg: kommt die zentrale KassenServiceAgentur?

Im rot-grünen Koalitionsvertrag vom April 2025 steht auf Seite 6:

Umgekehrt muss die Stadt effizienter in ihrem Forderungsmanagement werden. Derzeit sind ca. 650 Gläubigerdienststellen in den Behörden und Ämtern für die Geltendmachung von Forderungen zuständig; hier soll geprüft werden, wie eine gemeinsame KassenServiceAgentur als zentrale Plattform geschaffen werden kann.

Dazu gibt es nun eine

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Milan Pein (SPD), Clarissa Herbst (SPD), Dennis Paustian-Döscher (GRÜNE) und Dr. Selina Storm (GRÜNE) vom 15.06.26 mit dem Betreff Zentrales Forderungsmanagement

Die Antwort des Senats liegt vor und ist unter Drucksache 23/4458 zu finden. Daraus:

„Nach Auffassung des Gutachters gibt es hinsichtlich eines zentralen Forderungsmanagements keine grundsätzlichen rechtlichen Hindernisse. Er empfiehlt die Einrichtung eines solchen zentralen Forderungsmanagements, wobei die Sachkompetenz über die inhaltliche Entscheidung – also über die rechtlichen Regelungen im Verwaltungsakt selbst und über deren Änderung – bei dem jeweiligen Fachressort verbleiben müsse. (…)

Ein zentrales Mahnwesen und eine zentrale Vollstreckung aller Forderungen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) bestehen bisher nicht. Die Landeshauptkasse beim Landesbetrieb Kasse.Hamburg ist für Forderungen zuständig, die nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben werden. Die Steuerkasse ist für Forderungen nach der Abgabenordnung und die Justizkasse ist für Forderungen nach dem Justizbeitreibungsgesetz zuständig. (…)

In der Landeshauptkasse besteht ein offener Forderungsbestand von rund 350 Millionen Euro, in der Justizkasse sind es rund 34 Millionen Euro und in der Steuerkasse beläuft sich der Betrag auf rund 1 Milliarden Euro. Gut die Hälfte dieser „offenen Beträge“ entfällt jedoch auf gestundete oder ausgesetzte Forderungen, deren Zahlung noch nicht fällig ist.“