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Pfändungstabelle 2024 ist nun veröffentlicht

Update 24.05.2024: die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung wurde heute berichtigt! Siehe BGBl. 2024 I Nr. 165a vom 24.05.2024, www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/165a/VO. Es geht nur um den ersten Erhöhungswert, der nun 561,43 Euro beträgt (vgl. hier auch ganz unten unter [1]), was aber Auswirkung auf nahezu die gesamte Tabelle hat.


Update 17.05.2024: die LAG Schuldnerberatung Hessen war fleißig und hat einen Online-Rechner gebastelt: www.schuldnerberatung-hessen.de/onlinerechner-pfaendung


Letzte Woche hatten wir noch gefragt, wann denn wohl die Pfändungstabelle erscheinen wird und eine Prognose gewagt: Pfändungstabelle 2024: steigt der Pfändungsfreibetrag auf fast 1.500 Euro?

Nun ist heute (endlich) die „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024“ verkündet worden und zwar im BGBl. 2024 I Nr. 160 vom 16.05.2024. Diese ist abrufbar – und seit 2023 auch direkt ausdruckbar – unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/160/VO.html [siehe Update 24.5.2024].

Die neuen Werte werden ab 1.7.2024 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Beträge wurden um über 6% angehoben und lauten dann wie folgt:

  • Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.402,28 Euro auf 1.491,75 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 527,76 Euro auf 560,90 561,43 Euro [1].
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 294,02 Euro auf 312,78 Euro.

Gut nutzbar ist die tabellarische Darstellung der sog. Pfändungstabelle, die als Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung angefügt sind und nach Nr. 2 der Bekanntmachung gelten („Die ab 1. Juli 2024 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.“)

Um eine kompakte Schnell-Übersicht zu gewinnen, haben wir wieder eine 1-Seiten-Ansicht in 100er-Schritten mit gerundeten Zahlen erstellt. Der Beginn sieht so aus:

Wie ist die Tabelle zu lesen? Die roten Zahlen zeigen den pfändbaren Betrag, also den Anteil, den der Gläubiger erhält. Die grün hinterlegten Zahlen zeigen, was dem Schuldner übrig bleibt.

Ein Beispiel: Ein Schuldner ohne Unterhaltspflichten verdient netto 2.100 €. Dann sind 426 € pfändbar, d.h. ihm verbleiben 1.674 €. Bekommt er ein Kind (= dann 1 Unterhaltspflicht), sind 24 € pfändbar und ihm verbleiben 2.076 €.

Achtung: bei Unterhaltsgläubigern und bei Forderungen aus unerlaubter Handlung gilt die Pfändungstabelle aber nicht! Näheres ist unter der Webseite Pfändungstabelle: was noch wichtig zu wissen ist zu lesen. Dort steht auch ein Hinweis auf die Berechnung, wenn unterhaltsberechtigte Personen eigenes Einkommen haben.

Die Übersichtstabelle passt auf eine Seite, stellt also eine Kopiervorlage dar und gibt einen ersten schnellen Überblick. Im Gegensatz zur offiziellen Tabelle zeigt sie vor allem aber auch, welche Beträge den Schuldner*innen verbleiben.

Henrik Schmidt hat wieder die excel-Tabelle zur Pfändungstabelle erstellt. Vielen Dank!

[1] Zum Schluss: warum dieser Erhöhungsschritt nur auf 560,90 Euro erfolgt und nicht auf 561,44 Euro (vgl. zur Berechnung unsere o.g. Meldung von letzter Woche), wird hier nicht nachvollzogen. Hinweise werden gerne entgegengenommen! [hat sich erledigt; siehe Update 24.5.2024]

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 27.05.2024