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verbraucherzentrale.de: Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Unter https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/vorsicht-bei-rechnungen-der-pvz-fuer-zeitschriftenabos-84112 wird wie folgt gewarnt:

„Von Januar 2024 bis einschließlich März 2025 wurden in den 16 Verbraucherzentralen über 12.500 Beschwerden zum Anbieter PVZ erfasst. [Statistikhinweis]

Eine große Mehrheit der sich beschwerenden Verbraucher:innen berichten, keinen Vertrag bewusst abgeschlossen zu haben oder dass ihnen ein solcher untergeschoben wurde.

Obwohl Verbraucher:innen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften versprochen wurde, bekommen sie später eine Rechnung der Pressevertriebszentrale (PVZ). Zunächst erhalten Verbraucher:innen zwar das versprochene Probe-Abo. Dieses mündet jedoch unbemerkt in einem kostenpflichtigen Zeitschriften-Abo. Offenbar handelt es sich hierbei um eine Abofalle.“

Weitere Informationen vor allem unter „Was können Sie tun?“ auf der oben genannten Webseite.

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Paritätischer Armutsbericht: Arme werden ärmer

„Einkommensarme Menschen sind in den vergangenen Jahren ärmer geworden, so das Ergebnis des neuen Paritätischen Armutsberichtes. Während das mittlere Einkommen von Personen unterhalb der Armutsgrenze im Jahr 2020 noch bei 981 Euro im Monat lag, waren es im Jahr 2024 preisbereinigt nur noch 921 Euro.

„Die Zahlen belegen, was viele Menschen mit geringem Einkommen schon lange im Alltag spüren: Die Armen werden ärmer“, so Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes. „Die Kaufkraftverluste der vergangenen Jahre verschärfen die ohnehin schon schwierige finanzielle Lage von Millionen Betroffenen. Die neue Bundesregierung muss die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung jetzt ganz oben auf die Agenda setzen!“ Der Paritätische sieht neben besseren Erwerbseinkommen insbesondere Handlungsbedarf bei der Bekämpfung von Wohn- und Familienarmut, der Stärkung der Rentenversicherung und dem Ausbau der Grundsicherung.

Insgesamt müssen 2024 dem neuen Armutsbericht zufolge 15,5 Prozent der Bevölkerung zu den Armen gezählt werden. Die Armutsquote stieg um 1,1 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr an. Von Armut betroffen sind dabei insbesondere Alleinerziehende, junge Erwachsene und Rentner*innen, wobei die Altersarmut stark weiblich geprägt ist.

Der Armutsbericht weist auch die Zahl derer aus, die in erheblicher materieller Entbehrung leben: 5,2 Millionen Menschen – darunter 1,1 Millionen Kinder und Jugendliche sowie 1,2 Millionen Vollzeiterwerbstätige – können sich etwa nicht leisten, die Wohnung warm zu halten oder alte Kleidung zu ersetzen.

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BGH zum Zustandekommen von Strom- und Gaslieferungsverträgen bei Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung

Hier der Hinweis auf den BGH-Beschluss vom 15. April 2025 – VIII ZR 300/23. Aus der PM des Gerichts:

Der unter anderem für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich – bei Fehlen eines schriftlichen Energieversorgungsvertrags – das Leistungsangebot eines Strom- und Gasversorgungsunternehmens an den Vermieter (Eigentümer) – und nicht, wie sonst regelmäßig der Fall, an den Mieter – einer Wohnung richtet, wenn die einzelnen Zimmer der Wohnung durch separate Mietverträge vermietet sind, die Wohnung aber lediglich über einen Zähler für Strom und Gas verfügt.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, nimmt die beklagte Vermieterin auf Zahlung von Entgelt für die Belieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Die Zimmer der Wohnung waren einzeln mit gesonderten Mietverträgen über unterschiedliche Laufzeiten vermietet, wobei sämtlichen Mietern das Recht zur Nutzung der Gemeinschaftsräume wie Küche und Bad eingeräumt wurde. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte über einen Zähler für Strom und Gas und wurde von der Klägerin mit Strom und Gas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht. Die Parteien streiten darüber, ob ein durch die Entnahme von Strom und Gas konkludent zustande gekommener Versorgungsvertrag mit der Vermieterin (Eigentümerin) oder mit den Mietern besteht.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass unter den hier gegebenen Umständen ein Versorgungsvertrag mit der beklagten Vermieterin (Eigentümerin) der Wohnung besteht. Entgegen der Ansicht der Revision war das in der Bereitstellung von Strom und Gas liegende (konkludente) Angebot der Klägerin weder an die Mieter der einzelnen Zimmer noch an die Gesamtheit der Mieter gerichtet. Zwar haben allein die Mieter Einfluss auf den Strom- und Gasverbrauch in der Wohnung. Jedoch lässt sich dieser Verbrauch – mangels separater Zähler – nicht den einzelnen vermieteten Zimmern zuordnen. Auch haben die einzelnen Mieter bei objektiver Betrachtung typischerweise kein Interesse daran, auch für die Verbräuche der anderen Mieter einzustehen. Der Umstand, dass sich das konkludente Angebot des Energieversorgungsunternehmens daher an die Vermieterin richtete, ist Folge des von ihr gewählten besonderen Vermietungskonzepts.

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Fitnessstudio-Urteil: McFIT muss Preise für Verbraucher:innen richtig angeben

24,90 Euro im Monat sollte die Mitgliedschaft bei McFIT im Tarif Classic mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten kosten. So stand es auf der Internetseite der Fitnessstudio-Kette. Doch mit Aktivierungsgebühr, Service- und Trainingspauschalen mussten Mitglieder im Schnitt 30,65 Euro pro Monat zahlen. Der Gesamtpreis von 387,80 Euro während der Mindestvertragslaufzeit fehlte. Die Preisangaben von McFIT waren mangelhaft, entschied das Landgericht (LG) Bamberg nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Urteil des LG Bamberg vom 21.02.2025, Az. 1 HK O 27/24 – nicht rechtskräftig. Die RSG Group GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (OLG Bamberg, Az. 3 U 37/25 e).

Quelle und mehr: https://www.vzbv.de/urteile/fitnessstudio-urteil-mcfit-muss-preise-fuer-verbraucherinnen-richtig-angeben

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SG Hamburg kippt Leistungsausschluss in den sog. Dublin-Fällen

In einer PM der Gesellschaft für Freiheitsrechte wird auf die Entscheidungen SG Hamburg, 17.04.2025, S 5 AY 195 ER und S 7 AY 19625 ER hingewiesen. Aus der PM:

„Das Sozialgericht Hamburg hat heute dem Eilantrag der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegen den Ausschluss des Antragstellers von allen Leistungen stattgegeben. Das Gericht stoppt damit die rechtswidrige Behördenpraxis des Hamburger Amts für Migration, sogenannte Dublin-Geflüchtete von Leistungen auszuschließen und stärkt den Schutz des menschenwürdigen Existenzminimums. (…)

Seit Ende Oktober 2024 sieht eine Neuregelung im Asylbewerberleistungsgesetz einen Leistungsausschluss für sogenannte Dublin-Fälle vor. Das betrifft Menschen, die ihren Asylantrag in einem anderen EU-Land zuerst gestellt haben, das nun formal für das Asylverfahren zuständig ist. Meist scheitern die geplanten Überstellungen jedoch, etwa weil eine ausreichende Ausreisevereinbarung mit dem Zielland fehlt. Zunächst erhalten Betroffene in einer zweiwöchigen Übergangsfrist stark reduzierte Leistungen. In Hamburg bekommen sie Unterkunft, Essen und Trinken sowie knapp neun Euro für „Körperpflege“. (…)

Obwohl zahlreiche Sozialgerichte, etwa in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, aufgrund europa- und verfassungsrechtlicher Bedenken den Leistungsausschluss aufgehoben und die kompletten Leistungen zugesprochen haben, setzt Hamburg seit Ende März 2025 die Regelung weiterhin um. Dem stellt sich das Sozialgericht Hamburg im Eilverfahren unseres Antragstellers nun entgegen. Das Gericht bestätigt: Solange die Überstellung in den zuständigen EU-Staat noch nicht erfolgt und eine Ausreise nicht tatsächlich möglich ist, besteht weiterhin ein Anspruch auf Sozialleistungen. Eine wichtige rechtliche Klarstellung für die Wahrung des menschenwürdigen Existenzminimums, welche die GFF gemeinsam mit Rechtsanwältin Malena Bayer erzielt. Das Hamburger Amt für Migration kann gegen den Beschluss noch Beschwerde einlegen. (…)“

Weitere Informationen zum Verfahren und auch die Entscheidungen im Wortlaut sind unter https://freiheitsrechte.org/themen/gleiche-rechte-und-soziale-teilhabe/existenzielle-not zu finden.

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OLG Köln: sofortige Löschung eines Aufkunftei-Eintrages nach Ausgleich der Forderung

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Köln vom 10.4.2025, 15 U 249/24.

Daraus: „Die Beklagte hat gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, indem sie die in den ursprünglichen Klageanträgen genannten Einträge über Zahlungsstörungen des Klägers auch nach dem Ausgleich der Forderungen am 2. Dezember 2020, am 4. November 2021 beziehungsweise im Dezember 2022 für drei beziehungsweise gut zwei Jahre weiterhin gespeichert und für ihre Kunden zum Abruf bereitgehalten hat. Nach der Erfüllung der Forderungen war die fortdauernde Speicherung der – nunmehr zusätzlich mit einem Erledigungsvermerk versehenen – Einträge betreffend die zuvor aufgetretenen Zahlungsstörungen rechtswidrig, weil die in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen nicht länger erfüllt waren. (…)

Allerdings ist bezüglich der drei Forderungen, die gegen den Kläger gerichtet waren, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht erfolgt und hätte offenbar auch nicht erfolgen dürfen, weil die Voraussetzungen des § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorlagen. Auch dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte die Forderungen löschen musste, nachdem ihr durch entsprechende Meldungen der Gläubiger deren vollständige Befriedigung nachgewiesen worden war. Denn wenn in den in § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Fällen, in denen (sogar) Vollstreckungsmaßnahmen (Antrag auf Erteilung einer Vermögensauskunft) zunächst nicht zu einer Befriedigung geführt haben, entsprechende Einträge nach der späteren Befriedigung des Gläubigers gelöscht werden müssen, muss dies auch und erst recht gelten, wenn der Schuldner – wie im Streitfall offenbar der Kläger – den Gläubiger einer titulierten beziehungsweise mehrfach angemahnten unstreitigen Forderung ohne den Druck von Vollstreckungsmaßnahmen befriedigt (zutreffend LG München, Urteil vom 19. Juli 2024 – 47 O 16029/23, Anlage zur Berufungsbegründung). (…)

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Frage, ob die gesetzliche Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO für private Wirtschaftsauskunfteien maßgeblich ist, hat grundsätzliche Bedeutung. (…)“

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Neue Pfändungstabelle 2025 verkündet

Heute wurde die „Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2025 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025)“ im Bundesgesetzblatt verkündet – BGBl. 2025 I Nr. 110 vom 11.04.2025, https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2025/110

Der PDF-Datei kann ab Seite 3 die neue Pfändungstabelle entnommen werden, die auch von dort direkt gedruckt werden kann.

Die neuen Werte werden ab 1.7.2025 wirksam sein und basieren auf § 850c Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit der Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Die Beträge wurden um über 4 % angehoben und lauten dann wie folgt:

  • Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten steigt von aktuell 1.491,75 Euro auf 1.555,00 Euro.
  • Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 561,43 Euro auf 585,23 Euro.
  • Für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht steigt der Erhöhungsbeitrag von 312,78 Euro auf 326,04 Euro.
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Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 verkündet: höhere Inkassokosten ab 1.7.2025

Heute wurde das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 verkündet, BGBl. 2025 I Nr. 109 vom 10.04.2025.

Wir hatten auf dieses Gesetz schon am 24.3.2025 hingewiesen. Dies vor dem Hintergrund, dass dort auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geändert wird. Siehe Erhöhung von RA- und Justizkosten

Die 1,0-Gebühr nach § 13 RVG steigt für Streitwerte bis 500 Euro von aktuell 49 Euro auf dann 51,50 Euro und für Streitwerte bis 1.000 Euro von 88 Euro auf 93 Euro.

Da die Inkassokosten oftmals an den RA-Kosten angelehnt sind (vgl. § 13e RDG und in „Forderungsprüfung und Inkassokosten“ von Seethaler / Maltry / Zimmermann im BAG-SB-Eigenverlag unter 8.1) wird dies auch Auswirkungen auf jene haben.

Nach Artikel 13 des Gesetzes wird diese Änderung zum 1.7.2025 in Kraft treten.

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Koalitionsvertrag: „Wir stärken (…) eine kostenlose Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt.“

Heute wurde der neue Koalitionsvertrag vorgestellt, der zB unter https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag_2025.pdf abrufbar ist.

Ab Zeile 1289 heißt es

Wir stärken in Absprache mit den Ländern den vorsorgenden Verbraucherschutz, die nicht interessengeleitete Verbraucherbildung (Ernährung, Finanzen, Digitales) und eine kostenlose Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt.

Dazu die PM der BAG-SB: Schuldenberatung begrüßt klare Weichenstellung im Koalitionsvertrag

Daraus: „Die soziale Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt, soll gestärkt werden. Damit greifen die wahrscheinlichen Koalitionspartner eine langjährige Forderung aus der Schuldenberatung auf – und nehmen laut Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. (BAG-SB) zugleich ihre Verantwortung ernst, der notwendigen Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie in nationales Recht nachzukommen. Die politische Anerkennung privater Überschuldung als reales soziales Problem sieht die BAG-SB als bedeutsames positives Signal. (…)

Die BAG-SB verbindet mit dem Koalitionsvertrag die klare Erwartung, dass auf die Ankündigung nun auch konkrete Maßnahmen folgen. Besonders Länder und Kommunen seien gefragt, den Ausbau der Beratungsangebote strukturell zu unterstützen – und dabei auf klar definierte fachliche Qualitätsstandards zu setzen. Zugleich ruft die BAG-SB erneut dazu auf, die Wirtschaft als verlässlichen Partner in die Finanzierung der Beratungsinfrastruktur einzubeziehen. (…)“

Quelle und mehr: https://www.bag-sb.de/fileadmin/user_upload/1_Fachverband/Positionen/2025_Positionen/2025_04_09_Staat_macht_Schulden_2025.pdf

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BAG-SB Innovationspreis 2025: Zusammenspiel von Suchthilfe und Schuldenberatung

Zur Jahresfachtagung lobt die BAG-SB einen Innovationspreis aus, um den Mut zu belohnen, neue Konzepte auszuprobieren, frischen Wind in die Beratungspraxis zu bringen und weitere Zielgruppen zu erreichen. Im Jahr 2025 ist der Schwerpunkt das Zusammenspiel von Suchthilfe und Schuldenberatung. 

„Welches Arbeitsmittel, welche Methode, welches Setting oder welches Projekt ist besonders geeignet, um Menschen, die finanzielle Schwierigkeiten und eine (überwundene) Suchterkrankung haben, zu unterstützen? Wo gibt es innovative Pilotprojekte oder wo bräuchte es diese? Welches Wissen lässt sich besonders gut teilen, um Ratsuchenden zu helfen? 

Wenn Sie ein Projekt, eine Webseite, ein Video oder eine Beratungskraft kennen, die eine gelingende Zusammenarbeit von Suchthilfe und Schuldenberatung besonders gut veranschaulicht, senden Sie uns Ihren Beitrag und gewinnen Sie!“

Mehr Informationen unter www.bag-sb.de/innovation2025. Achtung: Einsendeschluss ist 10.04.2025.