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Inkassokosten müssen vom Schuldner nur ersetzt werden, wenn der Gläubiger diese auch tatsächlich an das Inkassounternehmen gezahlt hat oder dazu noch verpflichtet ist

Das AG Esslingen hat eine beachtenswerte Entscheidung gefällt: Urteil vom 18.05.2018, Az. 5 C 234/18 – hier als Scan.

Leitsatz 1 (formuliert von RA Matthias Butenob)

Ein Gläubiger kann Inkassokosten – unabhängig von der Frage, in welcher Höhe sie angemessen sind – nur dann vom Schuldner ersetzt verlangen, wenn er darlegt, dass er zur Zahlung dieser Kosten an das Inkassounternehmen aufgrund eines Dienstleistungsvertrages oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung verpflichtet ist oder diesen Betrag tatsächlich gezahlt hat.

Wie hoch dürfen Inkassokosten sein? So etwa wird oft gefragt und vielleicht auf AG Gütersloh: Für automatisiertes Inkassoverfahren sind nur Kosten analog einer 0,5fachen Gebühr nach VV RVG zu rechtfertigen hingewiesen.

Das AG Esslingen bringt einen weiteren Aspekt ein. Bei Inkassokosten handelt es sich um eine Schadenersatzposition. Einen Schaden hat der Gläubiger aber nur, wenn er die geltend gemachten Inkassokosten auch tatsächlich an das Inkassounternehmen gezahlt hat oder noch dazu verpflichtet ist. Dies aber dürfe oftmals zweifelshaft sein und sollte daher vom Schuldner bestritten werden.

Leitsatz 2 (formuliert von RA Matthias Butenob)

Einem Gläubiger steht es frei, ob er das gerichtliche Mahnverfahren durch einen Rechtsanwalt oder ein Inkassountemehmen durchführen lässt. Eine Verpflichtung im Sinne einer Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, das Mahnverfahren durch ein Inkassobüro betreiben zu müssen (§ 4 Absatz 4 Satz 2 EGRDG), besteht nicht.

Seit Einführung des RDG dürfen Inkassounternehmen auch das gerichtliche Mahnverfahren beantragen (vgl. § 79 Absatz 2 Nr. 4 Zivilprozessordnungl). Die Kosten dazu sind nach § 4 Absatz 4 Satz 2 Einführungsgesetz RDG (RDGEG) auf 25 Euro begrenzt. Der These, dass Gläubiger verpflichtet seien, dass gerichtliche Mahnverfahren daher einzig durch ein Inkassounternehmen beantragen zu lassen, hat das AG Esslingen eine Absage erteilt.