Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig Wohngeld zu gewähren, befasst. Am 23.12.2025 hat es unter dem Aktenzeichen 15 B 128/25 beschlossen:
(Rn 8) „Nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
Eine vorläufige Gewährung bzw. der Erhalt von Wohngeld kommt im Wege der einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2025 – 15 B 107/25 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2024 – 14 ME 66/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.).
Begehrt ein Antragsteller für einen vergangenen Zeitraum Wohngeld, liegt ein Anordnungsgrund nur vor, wenn ein besonderer Ausnahmefall glaubhaft gemacht wird. Dieser kann angenommen werden, wenn die Nichtleistung in der Vergangenheit bis in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage, wie z.B. den Verlust der Wohnung zur Folge hat (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 BS 268/00 –, juris Rn. 24).“
Siehe kritisch dazu Helge Hildebrandt unter https://sozialberatung-kiel.de/2026/05/05/drohender-wohnraumverlust-als-voraussetzung-fur-wohngeld-im-gerichtlichen-eilverfahren/ mit dem Tipp: „Vor dem Hintergrund dieser – verfehlten, weil die Rechtslage im Mietrecht sowie das tatsächliche Vermieterverhalten verkennenden – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist Betroffenen zu raten, gegebenenfalls zusätzlich vorläufig Bürgergeld zu beantragen, bis Wohngeld bewilligt ist.“
Warum war eigentlich ein Verwaltungsgericht zuständig und nicht das Sozialgericht? Dies ergibt sich daraus, dass das Wohngeld nicht in § 51 SGG genannt ist, also im Ergebnis § 40 VwGO greift.
