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Gastbeitrag von Bernd Krüger im Schuldneratlas 2019 zum Konzept „Soziale Schuldnerberatung“

Hier der Hinweis auf den Gastbeitrag von Bernd Krüger im Schuldneratlas 2019 ab Seite 53 (digital S. 61): „Soziale Schuldnerberatung – ganzheitliches Instrument zur akuten Hilfe, zur nachhaltigen Problembewältigung, zur Kompetenzvermittlung und zur Armutsprävention“. Siehe auch schon unsere Meldung vom 5.4.2018.

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Praktischer Fall (6): Lohnklage im Insolvenzverfahren

Am 23.1.2015 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Ab Mai 2015 zahlt der Arbeitgeber das Gehalt um 200,- Euro gekürzt aus. Selbst bei voller Zahlung hätte das Gehalt aber stets unterhalb der Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO gelegen.

Am 2.9.2016 klagt die Schuldnerin nun beim Arbeitsgericht den Differenzlohn für 5/2015 – 5/2016 ein. Wie sieht wohl die Entscheidung des Gerichts aus? Auf tarifrechtliche Ausschlussfristen kommt es nicht an.

Gerne erst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

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Tacheles e.V.: Bundesagentur für Arbeit plant mit neuen Dienstanweisungen, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen zu unterlaufen

Tacheles e.V. meldet: „Die BA möchte entgegen des Urteils des BVerfG wieder Sanktionen oberhalb von 30 % des Regelbedarfes durchsetzen. Wir erlauben uns deshalb die dahingehenden  internen Weisungen im Entwurfsstadium  zu veröffentlichen um dieses Kalkül offenzulegen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) überarbeitet derzeit ihre Dienstanweisungen zu den Sanktionen im SGB II. Das wurde nötig, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Urteil vom 5. November 2019 die Hartz-IV-Sanktionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Dem Verein Tacheles, der bei dem Sanktionsverfahren als sachverständiger Dritter beteiligt war, liegen nun die Entwürfe der geplanten Änderungen vor und diese sind erschreckend. Die BA versucht nach Ansicht des Vereins die Entscheidung des BVerfG durch ihre Weisungen zu umgehen.“ – zur Meldung

Siehe auch PM der Diakonie dazu: Die sozialen Menschenrechte müssen eingehalten werden

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DLF Kultur zu Sportwetten: „Die unterschätzte Suchtgefahr“

Manfred Götzke berichtet im Deutschlandfunk Kultur über eine „unterschätzte Gefahr“.

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Hamburger Mietenspiegel 2019

Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Dr. Dorothee Stapelfeldt, hat gestern den Hamburger Mietenspiegel 2019 vorgestellt. Die Netto-Kaltmieten sind seit dem Mietenspiegel 2017 im Schnitt um insgesamt 0,22 €/m² bzw. 2,6 % gestiegen, das entspricht einer jährlichen Steigerungsrate von 1,3 Prozent. Die Mieten betrugen im freifinanzierten, ungebundenen Wohnungsbestand zum Erhebungsstichtag (1. April 2019) durchschnittlich 8,66 €/m². – Quelle und mehr: Pressemitteilung des Senats. Siehe auch PM des Mieterverein zu Hamburg dazu.

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Caritas und Diakonie: „Inhaftierung darf nicht zum Verlust der Wohnung führen“

„Caritas und Diakonie und ihre Fachverbände der Straffälligenhilfe setzen sich für eine Sicherung der Wohnkosten für Inhaftierte ein: Zu häufig stehen die Betroffenen bei Entlassung buchstäblich auf der Straße, weil ihre Miete selbst bei kurzer Haftzeit nicht übernommen wurde. Oft wird geltendes Recht nur ungenügend umgesetzt.“ – Quelle – direkt zur Stellungnahme

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Veranstaltung im Centro Sociale: Nach dem Urteil aus Karlsruhe zu den Sanktionen- Was traut sich Hamburg gegen Hartz IV?!

Am 2.12.2019 findet um 18 19 Uhr im Centro Sociale eine Veranstaltung mit Harald Thomè / Tacheles e.V. Wuppertal statt – Details.

Harald Thomé wird im 1. Teil das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 5. November zu den Sanktionen im SGB II und die politischen Reaktionen darauf vorstellen und aus seiner Sicht bewerten.

Im zweiten Teil geht es um die Forderungen der Kampagne „Hamburg traut sich was!“ in Hamburg, wie diese gesehen werden und umsetzbar sind. Die Forderungen der Kampagne sind:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 27.11.2019
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OLG München zur Vollstreckung eines Wertersatzanspruchs und Einwand der Entreicherung

Hier der Hinweis auf den Beschluss des OLG München vom 12.02.2019, Aktenzeichen: 3 Ws 939/18. Daraus:

„Doch konnte eine Entscheidung gemäß § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht ergehen. Voraussetzung hierfür

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Bundesverwaltungsgericht zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

Das Bundesverwaltunsgericht hat ein wichtige Entscheidung gefällt, BVerwG 6 C 10.18 – Urteil vom 30. Oktober 2019. Die Pressemitteilung des Gerichts:

„Die Absolventin eines Zweitstudiums, die keine Berufsausbildungsförderung und deshalb auch keine anderen Sozialleistungen erhält, ist von der Entrichtung des Rundfunkbeitrags wegen eines besonderen Härtefalls zu befreien, wenn ihr nach Abzug der Wohnkosten ein Einkommen zur Verfügung steht, das in seiner Höhe mit demjenigen Einkommen der Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB XII vergleichbar ist, und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.

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Stiftung Warentest zum Basiskonto: „Wer arm ist zahlt viel mehr“

Die Stiftung Wartentest meldet: „Wer arm ist und kein regelmäßiges Einkommen hat, zahlt für ein Girokonto meist viel mehr als Gehalts- und Rentenempfänger. Bei den teuersten Banken kostet die Kontoführung in der Filiale für den Modellkunden rund 250 Euro im Jahr. Das zeigt die aktuelle Untersuchung der Zeitschrift Finanztest über Jahrespreise für Basiskonten bei 124 Banken.