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Ab heute: Online-Widerrufsbutton verpflichtend

Heute sind wesentliche Teile des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, Gesetz vom 03.02.2026 – BGBl. I 2026, Nr. 28 vom 05.02.2026, in Kraft getreten.

Vgl. zum Gesetz: Bundestagsseite und Seite des BMJV.

Zum Gesetz gehört auch die neue Fassung des § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen. Dessen Absatz 1 lautet nun

Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Siehe auch dazu die Darstellung unter www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtspolitik-gesetzgebung/onlinehandel-widerrufsbutton-2026-06-18