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OLG München zur Vollstreckung eines Wertersatzanspruchs und Einwand der Entreicherung

Hier der Hinweis auf den Beschluss des OLG München vom 12.02.2019, Aktenzeichen: 3 Ws 939/18. Daraus:

„Doch konnte eine Entscheidung gemäß § 459 g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht ergehen. Voraussetzung hierfür wäre entweder, dass sich der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen der E… befindet oder die Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Keine dieser beiden Varianten ist im vorliegenden Fall gegeben.

Zwar wurde mit Beschluss vom 12.06.2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E… um 15 Uhr eröffnet. Dies alleine rechtfertigt aber nicht die Einschätzung, dass der Wert des Erlangten, nämlich der Wert der zu Unrecht nicht abgeführten Steuern in Höhe von 660.206,68 €, nicht mehr im Vermögen der E… vorhanden ist. Eine solche Beurteilung kann im konkreten Einzelfall abschließend erst am Ende des Insolvenzverfahrens getroffen werden.“