Das AG Hannover hat am 17.04.2026 zum Aktenzeichen 904 IK 11/26 entschieden, dass das Insolvenzgericht befugt ist, zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO eingehalten wurde.
Der Beschluss des BGH vom 24.02.2022, IX ZB 5/21 – siehe dazu unsere Meldung BGH verneint gerichtliche Prüfkompetenz der Scheiternbescheinigung vom 28.3.2022 – steht nach Ansicht des Amtsgerichts einer Überprüfung nicht entgegen. Aus der Entscheidung:
„Der Beschluss des BGH betraf eine andere Konstellation, nämlich die Überprüfung der Form und Qualität der persönlichen Beratung. (…)
Die Rechtsprechung des BGH kann nicht auf die Prüfung der Sechsmonatsfrist übertragen werden.
Für eine Prüfungskompetenz des Gerichts spricht bereits, dass in der Bescheinigung nicht lediglich das Datum des Scheiterns angegeben wird, sondern auch mitgeteilt werden, wann der Plan erstellt wurde. Diese Angabe wäre irrelevant, könnte das Gericht insoweit nicht prüfen, ob es plausibel ist, dass der Plan tatsächlich an dem angegebenen Datum gescheitert ist. (…)
Ferner spricht für die Prüfungskompetenz, dass es umstritten ist, wann überhaupt ein Scheitern des Plans vorliegt. (…) Das Gericht hält an der bisherigen Auffassung fest, dass es grundsätzlich auf den Zeitpunkt ankommt, der durch die beratende Stelle bescheinigt wurde und dass nur eine Prüfungskompetenz dahin besteht, ob die Angaben vertretbar sind. (…)
Es war nicht vertretbar, erst am 29.08.2025 von einem Scheitern auszugehen. Die Schuldnerberatungsstelle hat insoweit lediglich angegeben, dass die Verzögerung darauf beruht habe, dass sie nochmals bei den Gläubigern nachgefragt habe, die sich bisher nicht zurückgemeldet hatten. Ein solches Verhalten ist indes rechtlich nicht vertretbar. Da bereits durch die Ablehnungen klar war, dass eine Annahme im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nicht möglich war, war es nicht erforderlich, nochmals bei den Gläubigern nachzufragen. Selbst wenn sich sämtliche Gläubiger, deren Antworten noch ausstanden, zugestimmt hätten, wäre eine Annahme aufgrund der bereits erfolgten Ablehnungen nicht mehr möglich gewesen. Insoweit hätte schon vor der nochmaligen Nachfrage von einem Scheitern ausgegangen werden müssen.“
Siehe zum Thema auch: „Die Ablehnung eines Schuldenbereinigungsplans durch Gläubiger, die 95 Prozent der Gesamtverschuldung ausmachen, zu bescheinigen, ist keine Schlechtberatung“, Matthias Butenob in den BAG-SB Informationen 2017, 214
