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Heribert Prantl zum Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts: „Sozial schwach“

Heribert Prantl ist stets lesenswert. Siehe schon unsere Meldung vom 3.5.2019.

Dies gilt besonders für seinen aktuellen Text in der Süddeutschen Zeitung zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen. Das Urteil sei „sozial schwach“. Denn so am Ende:

„Die Armen in Deutschland werden gern als „sozial schwach“ bezeichnet. Das ist eine Beleidigung. Sozial schwach sind diejenigen, die den Armen aus der Armut helfen könnten, es aber nicht tun.“

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Tacheles e.V.: Folgen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen

„Wir fassen mit diesem Papier die relevanten unmittelbaren zu beachtenden Folgen und Ergebnisse, die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Sanktionen vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16 ergeben, zusammen.“ – siehe https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2577/

Siehe auch Stefan Sell: http://aktuelle-sozialpolitik.de/2019/11/06/ein-sowohl-als-auch-urteil/

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Kleine Anfrage: Strom-, Gas- und Wassersperrungen in Hamburg

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir und Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 15.10.19 und Antwort des Senats

Betr.: Strom-, Gas- und Wassersperrungen in Hamburg. Bürgerschafts-Drucksache 21/18665

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BMJV plant sukzessive Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre ab 17.12.2019 (EU-Restrukturierungsrichtlinie)

Gespannt wurde erwartet, wie die Bundesregierung die sog. EU-Restrukturierungsrichtlinie umsetzen wird. Heute nun hat das BMJV erste Pläne veröffentlicht. Laut einer Pressemitteilung ist vorgesehen:

  • Das Restschuldbefreiungsverfahren wird auch für Verbraucherinnen und Verbraucher auf drei Jahre verkürzt.
  • Die dreijährige Frist soll allmählich und kontinuierlich eingeführt werden.
  • Die Restschuldbefreiung nach drei Jahren soll weder von einer Mindestbefriedigungsquote noch von der Deckung der Verfahrenskosten abhängen.

Die sukzessive Einführung der Verringerung der Verfahrensdauer soll mit dem 17.12.2019 beginnen. Danach soll die Dauer je abgelaufenen vollen Monat um einen Monat verkürzt werden. Das BMJV hat dazu eine Tabelle veröffentlicht:

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AG Hamburg-Altona zum Umgang mit einer vor der Insolvenzeröffnung ausgebrachten Kontopfändung

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newslette auf AG Hamburg-Altona Beschl. 12.6.19, 320a M 7/13 hin. Er fasst die Entscheidung wie folgt zusammen:

Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgebrachte insolvenzrechtlich aber nicht angreifbare Pfändung kann nicht aufgehoben, sondern nur für während des Insolvenzverfahrens nicht vollziehbar erklärt werden. Die Entsch. des BGH vom 2.12.15 -VII ZB 42/14-, nach der die Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht zulässig ist, steht dem nicht entgegen, da der BGH über einen nicht vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden hatte.

Anmerkung RA Henning:

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Kleine Anfrage Bundestag: Falsch berechnete Spar- und Dispozinsen bei Banken und Sparkassen

Hier der Hinweis auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Lisa Paus,Dr. Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Falsch berechnete Spar- und Dispozinsen bei Banken und Sparkassen Drucksache 19/14485

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AK InkassoWatch und BAG Schuldnerberatung nehmen Stellung zum Referentenentwurf eines “Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht”

Der AK InkassoWatch hat gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG SB) Stellung zum Referentenentwurf eines “Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht” genommen. – Zur Stellungnahme.

Im Anschreiben vom 01.11.2019 an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) begrüßt der AK InkassoWatch ausdrücklich “die von der Bundesregierung bekundete und im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum Ausdruck kommende Bereitschaft, sich der in der Praxis vorfindbaren Probleme des Inkassorechts anzunehmen und mit dem Ziel, einen „engeren Rahmen“ zur Begrenzung von Inkassokosten zu setzen, geeignete gesetzliche Regelungen zu schaffen”.

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Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 5. November 2019, Bundesverfassungsgericht Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16:

„Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht. Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.

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vzbv hält geplantes Inkassogesetz für unzureichend

Aus der gestrigen PM des vzbv: „Das geplante Gesetz gegen Inkasso-Abzocke ist aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) unzureichend. So fehlen eine zentrale Aufsichtsbehörde für die Branche sowie eine stärkere Begrenzung der häufig unverhältnismäßig hohen Gebühren, insbesondere für vollautomatisierte Standardbriefe. Das fordert der vzbv in einer heute an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelten Stellungnahme zu einem aktuellen Gesetzesentwurf.

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Referentenentwurf Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)

Fast ein Jahr nach dem Diskussionsentwurf hat das BMJV nun den Referentenentwurf eines Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) vorgelegt. Siehe www.bmjv.de/…/Pfaendungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz.html mit zahlreichen Stellungnahmen am Ende der Seite.