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Zum heutigen EuGH-Urteil: „Wer Arbeit sucht, könnte trotzdem Hartz-IV-Anspruch haben“

Hinz&Kunzt weist zum heutigen EuGH-Urteil hin: „[Der Ausschluss gilt] nicht für die Migranten, die hier einen Job suchen. Und das tun die meisten. (…) Ob die Deutschen Behörden auch arbeitssuchenden Zuwanderern Sozialleistungen versagen dürfen, hat der Europäische Gerichtshof bislang nicht entschieden. Die Pressestelle des Gerichts bestätigte das Hinz&Kunzt: Für Arbeitssuchende aus dem europäischen Ausland könnten weitere europarechtliche Regeln gelten, die für dieses Urteil nicht berücksichtigt wurden. Vermutlich im Sommer 2015 wird der EuGH in einem anderen Fall entscheiden, ob ein deutsches Jobcenter hier lebenden Schweden Sozialleistungen verweigern durfte, die auf Arbeitssuche waren.“ – der ganze lesenswerte Beitrag von Hinz&Kunzt

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Bernd Eckhardt „SGB II – Die modifizierte Zuflusstheorie“: neue Fassung

www.infodienst-schuldnerberatung.de weist darauf hin, dass Bernd Eckhardt eine aktuelle Fassung seiner Darstellung „SGB II – Die modifizierte Zuflusstheorie – Eine kritische Betrachtung der Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Anrechnung von Einkommen im SGB II“ veröffentlicht hat.

Anmerkung 11.1.2017: siehe neu
http://sozialrecht-justament.de/data/documents/1-2017-Sozialrecht-Justament.docx.pdf

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 11.01.2017
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Europäischer Gerichtshof: Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden

Der Europäische Gerichtshof teilte in einer heutigen Pressemitteilung mit (Urteil in der Rechtssache C-333/13 Dano – vgl. unsere bisherigen Meldungen): „In Deutschland sind Ausländer, die einreisen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, die insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Empfänger dienen (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII).

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BGH zum SIM-Karten-Pfand und Kosten für eine Papierrechnung

BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 – III ZR 32/14
a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein „Pfand“ in Höhe von 29,65 € erhoben wird, das als „pauschalierter Schadensersatz“ einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.
b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.
§ 307 BGB

Ergänzung 23.6.2015: siehe auch

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 23.06.2015
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IAB: Hartz-IV-Empfänger schätzen ihre Gesundheit schlechter ein als Erwerbstätige

IAB-Pressemitteilung: „Vier von zehn Hartz-IV-Empfängern gaben in einer Befragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) an, gesundheitlich stark eingeschränkt zu sein. Aufstockern geht es nach eigener Einschätzung gesundheitlich etwas besser als arbeitslosen Hartz-IV-Empfängern, beiden geht es aber deutlich schlechter als Erwerbstätigen ohne Grundsicherungsbezug. Von den Erwerbstätigen berichtet jeder Fünfte von starken gesundheitlichen Einschränkungen. Die Gesundheit ehemaliger Hartz-IV-Empfänger, die erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt integriert wurden, ist deutlich besser als die der weiterhin Bedürftigen und unterscheidet sich nicht von der anderer Erwerbstätiger.

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Vodafone D2 GmbH muss wegen Erhebung überhöhter Mahn- und Rück­last­schrift­pauschalen ein Ordnungsgeld i.H.v. 70.000 Euro an die Staatskasse zahlen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Mahn- und Rücklastschriftpauschalen von 9,00 bzw. 13,00 EUR eines Telefonanbieters überhöht sind (Urteil vom 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13). Nun weist der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. darauf hin, dass Vodafone wegen Verstoßes gegen dies Urteil ein Ordnungsgeld zu zahlen habe; Beschl. OLG Düsseldorf v. 24.10.2014, Az. I-6 W 47/14 – zur Meldung.

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iff zum neuen „Schuldneratlas“ von Creditreform: „Schulden haben mit Überschuldung so viel zu tun wie Schweine mit der Schweinepest“

Creditreform hat letzte Woche den neuen sogenannten Schuldneratlas vorgelegt. Das Institut für Finanzdienstleistungen (iff) kommentiert den Atlas und die daraus folgenden Schlagzeilen in einem sehr lesenswerten Beitrag.

Daraus: „(…) Das Originäre von Creditreform ist die Zusammensetzung zur pressewirksamen Hauptthese: Stärkerer Konsum führt zu höherer Überschuldung. Doch erfolgte der zusätzliche Konsum durch die Überschuldeten? Der Durchschnittsbürger wird zur Zeit in Deutschland in der Tat immer reicher und konsumfreudiger. Doch OECD und Bundesregierung (Reichtums- und Armutsbericht) weisen darauf hin, dass es diesen Durchschnittsbürger der Creditreform nicht gibt. Die Armutsschere geht auf. (…)

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Insolvenzen in Hamburg im August 2014

Das Statistikamt Nord hat die Insolvenzzahlen für August 2014 veröffentlich – hier als pdf. Demnach gab es 184 Verbraucherinsolvenzverfahren (Vorjahr: 113). Siehe auch Anmerkung zu Insolvenzzahlen

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BGH zur Zusammenrechnung von ausländischen und inländischen Renten

BGH, Beschluss vom 18. September 2014 – IX ZB 68/13: Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind auf Antrag ausländische gesetzliche Renten mit inländischen gesetzlichen Renten zusammenzurechnen. § 850e Nr. 2, 2a ZPO

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RA Henning zu BGH, Beschl. vom 18.9.2014 – IX ZB 72/13 –

Letzten Freitag hatten wir auf BGH, Beschl. vom 18.9.2014 – IX ZB 72/13hingewiesen. RA Kai Henning kommentiert diese Entscheidung in seinem neuesten Newsletter wie folgt: „Prozess verloren, aber Ziel erreicht, so dürfte hier das Resumee des klagenden Schuldners lauten. Denn obwohl der 9. Senat seine Sperrfrist-Rspr. in Altverfahren auch auf die Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 anwendet, stellt er zugleich fest, dass dies in Zukunft in den ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren nicht mehr gelten dürfte.