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Aktueller Beschluss des BGH zur Sperrfristrechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 18. September 2014 (IX ZB 72/13) einige interessante Ausführungen zu seiner Sperrfristrechtsprechung gemacht. Demnach gilt in Alt-Fällen (= Insolvenzantrag vor dem 01.07.2014) eine 3-Jahres-Frist bei der Rücknahmefiktion des § 305 Absatz 2 Satz 2 InsO. In Neu-Fällen nach der Inso-Reform deutet der BGH hingegen an, dass es keine Sperrfrist gibt! Im Detail:

„Rn 7: Für das hier anwendbare Recht [Anmerkung: „Altfall“ = Insolvenzverfahren nach altem Recht, Insolvenzantrag vor dem 1.7.2014] ergibt sich für den Fall der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren.

Rn 18: Es kann dahinstehen, ob nach dem ab 1. Juli 2014 geltenden Recht eine Sperrfrist im Falle des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO anzunehmen ist. Diesem Recht ist – wie dargelegt – vom Gesetzgeber keine Rückwirkung auf früher beantragte Insolvenzverfahren beigemessen worden.

Rn 19: Die Neuregelung verfolgt das Anliegen, die unterschiedlichen Sperrfristen in § 287a Abs. 2 InsO zu harmonisieren. Nach der Gesetzesbegründung zu § 287a InsO sind Sperrfristen für dort nicht geregelte Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners nicht vorgesehen. Insbesondere soll es auch keine Sperrfrist für die von der Rechtsprechung entwickelten Fälle eines vorhergehend als unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags oder eines unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren mehr geben. Dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner soll eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden (BT-Drucks. 17/11268 S. 24 f zu Nr. 20, Einfügung von § 287a). Dies spricht dafür, dass nach neuem Recht im Falle des (geänderten) § 305 InsO keine Sperrfrist gelten soll.“

Siehe auch www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=sperrfrist