Kategorien
Uncategorized

Vodafone D2 GmbH muss wegen Erhebung überhöhter Mahn- und Rück­last­schrift­pauschalen ein Ordnungsgeld i.H.v. 70.000 Euro an die Staatskasse zahlen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Mahn- und Rücklastschriftpauschalen von 9,00 bzw. 13,00 EUR eines Telefonanbieters überhöht sind (Urteil vom 13.02.2014, Az. I-6 U 84/13). Nun weist der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. darauf hin, dass Vodafone wegen Verstoßes gegen dies Urteil ein Ordnungsgeld zu zahlen habe; Beschl. OLG Düsseldorf v. 24.10.2014, Az. I-6 W 47/14 – zur Meldung.

Der Schutzverein bittet: „Für unser weiteres Vorgehen gegen Vodafone wären weitere Beweismittel über von Vodafone erhobene Pauschalen hilfreich für uns. Sollten auch Ihnen Vodafone-Rechnungen ab August/September 2013 vorliegen, welche die reduzierte Rücklastschriftpauschale von 9,50 Euro oder die reduzierte Mahnpauschale von 6,50 Euro enthalten, können Sie unsere Arbeit durch eine entsprechende Mitteilung per E-Mail an info@deutscher-verbraucherschutzverein.de unterstützen. Bitte teilen Sie uns in der E-Mail auch mit, wann der Vertrag mit Vodafone geschlossen wurde.“