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iff zum BGH-Urteil zu den Kredit-Bearbeitungsgebühren: 4.000.000.000 Euro unberechtigt genommene Gebühren

Der BGH hat vorgestern Bearbeitungsentgelte für Privatkredite für unwirksam erklärt. Dazu gibt es nun eine Meldung des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff). Daraus: „Das Urteil stellt eine Revolution im Denken des Bundesgerichtshof über die Zinsen dar. (…) Der BGH glaubt, dass über 100 Millionen Euro Rückforderungen möglich werden. Nimmt man seine eigene frühere Aussage Ernst, dass mindestens 2 Prozent marktüblich waren, so kommt man bzgl. des gesamten Ratenkreditvolumens auf etwa 4 Mrd. Euro unberechtigt genommener Gebühren ohne Finanzierungsanteil.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.08.2014
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Zur Vertretungsbefugnis der nach § 305 InsO anerkannten Stellen vor dem Insolvenzgericht

Mit der InsO-Reform erhalten die nach § 305 InsO anerkannten Stellen die Befugnis, den Insolvenzschuldner vor dem Insolvenzgericht zu vertreten, also nicht nur für den gerichtlichen SB-Plan. Zu dieser Änderung gibt es nun ein „Positionspapier“ von Bernd Krüger, Referent Schuldnerberatung, Diakonisches Werk Württemberg. Bei dieser Gelegenheit weisen wir auf die beiden Beiträge in den BAG-SB-Informationen 1/2014 hin: „Die Vertretung des Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren aus sozialpädagogischer Sicht“ von Karla Darlatt (Schuldnerfachberatungszentrum der Universität Mainz) – hier als PDF – und „Die Vertretungsbefugnis geeigneter Stellen“ von Dr. Carsten Homann (Schuldnerfachberatungszentrum der Universität Mainz).

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 28.05.2015
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Kleine Anfrage: „Verweigerte Hartz-IV-Neuanträge“

„Die verweigerte Annahme von Neuanträgen auf Hartz-IV-Leistungen steht im Mittelpunkt einer Kleinen Anfrage (18/1188) der Fraktion Die Linke. Darin fragt sie die Bundesregierung unter anderem, ob diese Praxis zulässig sei und ob es Sachverhalte geben könne, die eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Vorhinein unnötig macht.“ – Quelle: hib-Meldung

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BGH zur Insolvenzanfechtung bei der Inkassozession

BGH, Urteil vom 3. April 2014 – IX ZR 201/13: „Tilgt der Schuldner eine zum Zwecke des Forderungseinzugs treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden.“
Eine sehr interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Zunächst, weil dort die Inkassozession gut in Abgrenzung zur Einziehungsermächtigung dargestellt wird (vgl. auch Arten des Inkasso). Des Weiteren sind die Ausführungen zur Insolvenzanfechtung erhellend, welches mit Blick auf die Streichung des § 313 Absatz 2 InsO („Zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis 147 ist nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt.“ → auch im Verbraucherinsolvenzverfahren kann ab dem 1.7.2014 der Insolvenzverwalter anfechten) wichtig ist.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 21.10.2014
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„Armes Hamburg – neue Mülleimer machen Entnahme von Pfandgut unmöglich“

Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 08.05.14 (Drucksache 20/11777): „Armes Hamburg – neue Mülleimer machen Entnahme von Pfandgut
unmöglich – Menschen, die unter der herrschenden sozialen Spaltung leiden, sind zur Aufbesserung oder teilweise sogar Sicherung ihres Lebensunterhaltes unter anderem darauf angewiesen, in den Müll entsorgtes Pfandgut aus Müllbehältern zu sammeln. Ich frage den Senat: (…)“ – weiterlesen in der Drucksache.

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SAGA nimmt Berufung zurück: Mieter können Rauchmelderkosten zurückfordern

Der MIETERVEREIN ZU HAMBURG meldet: „Die SAGA/GWG  hat am 08.05.2014 durch Rücknahme der Berufung in einem vom MIETERVEREIN ZU HAMBURG angestrengten Gerichtsverfahren anerkannt, dass die Kosten für die Anmietung der Rauchmelder im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung  von ihren 130.000 Mieterhaushalten nicht zu zahlen sind. Dadurch wurden die Mieter in den letzten Jahren insgesamt mit sechsstelligen Geldbeträgen zu Unrecht belastet.

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Antwort des Senats zur Anfrage „Energiearmut und Wasserabsperrungen in Hamburg“

Der Senat hat auf die Kleine Anfrage zur „Energiearmut und Wasserabsperrungen in Hamburg“ geantwortet – siehe Drucksache 20/11560. Daraus:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 02.07.2014
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Bundesgerichtshof: Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

„Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind.“ Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 und Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13. Zur PM des Bundesgerichtshofs – siehe auch die PM des vzbv.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.08.2014
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Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften – der neue § 67c GenG

ZVI 2014, 129: Butenob, Matthias
„Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften – der neue § 67c GenG
Die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform wurde Mitte letzten Jahres durch Verkündung des „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ vom 15.7.2013 (BGBl I 2013, 2379 ff.) erklommen. Diese Reform der Verbraucherinsolvenz, deren wesentliche Teile am 1.7.2014 in Kraft treten werden, änderte nicht nur die Insolvenzordnung, sondern auch zahlreiche andere Gesetze. So wurden in das Genossenschaftsgesetz der § 66a (Kündigung im Insolvenzverfahren) und der § 67c (Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften) eingefügt. Diese Ergänzungen sind schon seit dem 19.7.2013 in Kraft. Der vorliegende Beitrag befasst sich damit und betrachtet vor allem die Höchstbeträge des § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.10.2014
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Entwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“

„Auftragnehmer sollen schneller als bislang an das Geld für ihre geleistete Arbeit kommen. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (18/1309), den der Bundestag am Freitag, 9. Mai 2014, in erster Lesung  beraten hat. Der Vorlage sieht unter anderem vor, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Zahlungsaufschub von mehr als 30 Tagen vorsehen, als unangemessen gelten und daher unwirksam sind.“ – zur ganzen Bundestagsmeldung