Gestern wurde das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, also die „neue Grundsicherung“, verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 107 vom 22.04.2026).
Damit gilt schon ab heute:
- Zu § 31a SGB II Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“
- Zu § 31b SGB II Beginn und Dauer der Minderung
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung nach Ablauf eines Minderungszeitraums von einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.“
Siehe auch:
- https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/das-13-sgb-ii-aendg-wurde-verkuendet-sofortige-wiedereinfuehrung-der-100-prozent-sanktionen.html und
- die neuesten Ausgaben von https://www.sozialrecht-justament.de/
Wie geht es weiter? Das Inkrafttreten ist in Artikel 12 des Gesetzes geregelt. Hier eine etwas vereinfachte Übersicht:
| In Kraft | Artikel | Nummer / Buchstabe | was? |
| 23.04.2026 | 1 | 26 d | § 31 a Abs 7 neu |
| 27 b | § 31 b Abs 3 neu | ||
| 3 | 2 | § 127 SGB IV | |
| 01.07.2026 | alles andere | ||
| 01.08.2026 | 1 | 14 a | § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 |
| 2 | 1 c und d, 3, 5 und 7 | SGB III: § 28b und § 31b neu | |
| 7 | SGB VIII: § 10 Abs. 3a neu | ||
| 01.01.2029 | 1a | § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 |
