Das LSG Schleswig-Holstein hat die Entscheidung SG Kiel, 14.03.2023 – S 35 AS 35/22 (dazu: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/buergergeld-mehrbedarf-fuer-die-anschaffung-einer-waschmaschine/) aufgehoben.
Leitsatz 1 seiner Entscheidung vom L 6 AS 41/23, 21.8.2025:
Für die Anschaffung einer Waschmaschine besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses wegen Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 6 SGB II.
Aus der Entscheidung:
„. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine fallen nicht hierunter. Es handelt sich bei diesen Kosten nicht um Kosten für einen atypischen Einzelfall. Die Notwendigkeit, über eine Waschmaschine verfügen zu können, betrifft im Grundsatz alle Leistungsbeziehende nach dem SGB II und ist bereits in der Bemessung des Regelbedarfes berücksichtigt (vgl. BT-Drs 486/20, Seite 21 ff.).
Für die Abteilung 5 „Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung“ sind gemäß § 5 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes für das Jahr 2021 (RBEG 2021) insgesamt 26,49 Euro vorgesehen. Für die Anschaffung von „Waschmaschinen, Wäschetrocknern, Geschirrspül- und Bügelmaschinen“ (Lfd. Nr. 24, BT-Drucks 486/20, Seite 22) ist dort ein Betrag von 1,60 Euro vorgesehen. (…)
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob es dem Kläger zuzumuten ist, den für die Neuanschaffung einer Waschmaschine erforderlichen Betrag aus seiner Regelbedarfsleistung anzusparen, auf den Gesamtbetrag für die in der Abteilung 5 berücksichtigten Gegenstände ankommt und somit ein Wert von 26,49 Euroin Ansatz zu bringen ist. Die Abteilung 5 umfasst ganz überwiegend Gegenstände, die sehr langlebig sind. So ist dort z.B. für Möbel, die durchaus ein Leben lang halten bzw. nutzbar sein können, ein Betrag von 6,73 Euro im Monat vorgesehen Entsprechend ist es dem Leistungsberechtigtem zumutbar, den Gesamtbetrag für die Anschaffung von solchen Gegenständen einzusetzen. Damit hätte der Kläger unabhängig von der Frage, ob der Kaufpreis für die beschaffte Waschmaschine tatsächlich als angemessen anzusehen ist, knapp 16 Monate für diese Waschmaschine zahlen bzw. ansparen müssen. (…)
Ob der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II hat, kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht explizit erklärt, an der Gewährung eines Darlehens kein Interesse zu haben – was vor dem Hintergrund, dass die Anschaffung der streitbefangenen Waschmaschine bereits im November 2021 erfolgt ist, ohne weiteres nachvollziehbar erscheint.“
