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Zur Vertretungsbefugnis der nach § 305 InsO anerkannten Stellen vor dem Insolvenzgericht

Mit der InsO-Reform erhalten die nach § 305 InsO anerkannten Stellen die Befugnis, den Insolvenzschuldner vor dem Insolvenzgericht zu vertreten, also nicht nur für den gerichtlichen SB-Plan. Zu dieser Änderung gibt es nun ein „Positionspapier“ von Bernd Krüger, Referent Schuldnerberatung, Diakonisches Werk Württemberg. Bei dieser Gelegenheit weisen wir auf die beiden Beiträge in den BAG-SB-Informationen 1/2014 hin: „Die Vertretung des Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren aus sozialpädagogischer Sicht“ von Karla Darlatt (Schuldnerfachberatungszentrum der Universität Mainz) – hier als PDF – und „Die Vertretungsbefugnis geeigneter Stellen“ von Dr. Carsten Homann (Schuldnerfachberatungszentrum der Universität Mainz).

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 28.05.2015