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neues Inkassorecht seit 1.10.2021

Letzten Freitag sind Neuerungen im Inkassorecht in Kraft getreten. Vgl. zuletzt unsere Meldung vom 15.6.2021. Das BMJV skizziert wie folgt (unter II.):

„Ab 1. Oktober 2021 gilt: Bei der ersten Zahlungsaufforderung einer unbestrittenen Forderung kann nur noch ein Gebührensatz von 0,5 zur Anwendung gebracht werden. Im Falle einer einzuziehenden Forderung von 100 EUR beträgt die maximal zulässige Vergütung (inklusive Auslagenpauschale) in diesen Fällen also künftig in der Regel 29,40 EUR netto (statt wie bisher 76,44 EUR netto). Und auch für den Fall, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag nicht auf die erste Aufforderung hin bezahlt, verringert sich der maximal zulässige Gebührensatz. Er beträgt künftig im Regelfall 0,9 statt wie bisher 1,3. Das heißt: die zulässige Inkassovergütung beträgt in einem solchen Fall einer unbestrittenen Forderung von 100 EUR maximal 52,92 EUR netto (inklusive der Auslagenpauschale). Noch geringer ist die künftig zulässige Vergütung, wenn die Forderung nicht mehr als 50 Euro beträgt: Dann können bei einem Gebührensatz von 0,5 nur 18 Euro und bei einem Gebührensatz von 0,9 nur 32,40 Euro erstattet verlangt werden.

Außerdem sehen die Neuregelungen Informationspflichten für Inkassodienstleister und Rechtsanwälte bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen vor: Insbesondere müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern künftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssen sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen aufgeklärt werden.“

Vgl. auch https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/verbraucherschutz-im-inkassorecht-wird-weiter-verbessert_210_518140.html

Nach wie vor sollte AG Esslingen, Urteil vom 18.05.2018, Az. 5 C 234/18 und Malte Hartmanns Beitrag zu den „fiktiven“ Inkassokosten zum Standard der engagierten Schuldnerberatung gehören.