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BGH zur Anfechtung der Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens

Vor einem guten Jahr hatten wir auf die Entscheidung OLG Frankfurt/M. vom 15.1.2025, 4 U 137/23 hingewiesen.

Der BGH hat mit Urteil vom 12. März 2026, IX ZR 18/25, die Entscheidung aufgehoben und folgende Leitsätze verfasst:

Die Erfüllung einer Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens durch den späteren Schuldner unterliegt im Verhältnis zur gemeinnützigen Einrichtung oder der Landeskasse als Zahlungsempfänger der Anfechtung als inkongruente Deckung (Fortführung BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 – IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 12).

Zahlt der spätere Schuldner eine Geldauflage zur Einstellung eines Strafverfahrens unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung, ist diese und nicht die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.

Außerdem hat der BGH entschieden:

Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hierbei sind diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Stellen Dritte dem Schuldner Mittel tatsächlich zur Verfügung, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Schuldner ein entsprechender Anspruch gegen den Dritten zusteht. (Rn. 28)

Aus der Entscheidung:

„(Rn 9) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zahlung eines Geldbetrags zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO der Deckungsanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO unterliegt. Danach ist insbesondere eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht zu beanspruchen hatte.

(Rn 16) Der Beklagte hat eine Befriedigung erhalten, die er nicht zu beanspruchen hatte. Eine Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, verschafft weder der gemeinnützigen Einrichtung noch der Staatskasse einen durchsetzbaren Vermögensanspruch. Dem Schuldner steht es trotz seiner Zustimmung zu der vorläufigen Verfahrenseinstellung frei, ob er die auferlegten Zahlungen erbringt (…). Eine neue Verbindlichkeit zu Lasten seines Vermögens wird dadurch nicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 – IX ZR 17/07, NZI 2008, 488 Rn. 9 am Ende).

Es besteht kein Rechtsanspruch der Landeskasse oder der gemeinnützigen Einrichtung auf Erfüllung der Auflage (…). Der Angeschuldigte erreicht durch die somit freiwillige Erfüllung der Auflage gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 1 Satz 5 StPO, dass seine angeklagte Straftat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Der Staat verzichtet damit auf die Durchsetzung seines Strafanspruchs. Hierbei handelt es sich nicht um einen rechtsgeschäftlich vereinbarten Leistungsaustausch, sondern um eine Rechtsfolge des gerichtlichen Einstellungsbeschlusses (…)

(Rn 37f) Zur Rückgewähr des weggegebenen Vermögensgegenstands verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu beseitigenden Rechtswirkungen eingetreten sind (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017 – IX ZR 289/14, BGHZ 216, 260 Rn. 14; vom 7. Dezember 2023 – IX ZR 36/22, NZI 2024, 219 Rn. 13). Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zweck der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten Anfechtungsgegners bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, aaO; Borries/Huber/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl., § 143 Rn. 69). Das gilt auch in Mehrpersonenverhältnissen. Den Zuordnungskriterien des bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriffs kommt für die Insolvenzanfechtung in Mehrpersonenverhältnissen eine Leitbildfunktion zu (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 15).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Zahlung des Schuldners nur insoweit erlangt, als an die Landeskasse geleistet worden ist. Soweit die Zahlung unmittelbar an die gemeinnützige Einrichtung erfolgt ist, gibt es nichts, was die Landeskasse erlangt haben könnte.“

Das OLG-Urteil wurde teilweise mangels Endentscheidungsreife gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses habe nämlich versäumt, die erforderlichen Feststellungen zur Zahlungsunfähigkeit zu treffen.

Zur Feststellung einer Zahlungsunfähigkeit führt der BGH in Rn. 28 aus: „Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hierbei sind diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann (…).

Auf welche Weise sich der Schuldner die Zahlungsmittel verschafft, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – IX ZR 63/08, BGHZ 181, 132 Rn. 19 mwN). Der Schuldner muss über sie tatsächlich verfügen oder sie binnen drei Wochen verfügbar machen können (BGH, Urteil vom 31. Juli 2025 – IX ZR 160/24, ZIP 2025, 2133 Rn. 14). Stellen Dritte dem Schuldner Mittel tatsächlich zur Verfügung, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob dem Schuldner ein entsprechender Anspruch gegen den Dritten zusteht.“