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„Inkassogesetz“ vor Inkraftreten nochmal geändert

Das “Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften” (hier: Inkassogesetz) soll im Wesentlichen am 1.10.2021 in Kraft treten.

Nun hat der Bundestag letzte Woche den „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ (19/27673) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/30495; hier RechtsdienstleistungsmarktG) beschlossen. Das ist deshalb bedeutsam, weil damit das Inkassogesetz überarbeitet wurde.

Beispiel: Aus § 13b RDG-Inkassogesetz (= Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern) wird nun der § 13e. An dieser Stelle ist der Wortlaut unverändert, aber das haben wir bei den anderen Punkten noch nicht kontrolliert.

Das RechtsdienstleistungsmarktG soll am 1.10.2021 in Kraft treten, was auch dem Inkassogesetz entspricht. So entsteht das Kuriosum, dass es in dem Beispiel oben eine juristische Sekunde den genannten § 13b gibt, der sogleich zu § 13e wird.

Als Fazit sollte sich die Schuldnerberatung auch mit dem RechtsdienstleistungsmarktG vertraut machen.