Aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: „Das Sozialgericht Berlin hat mit Gerichtsbescheid vom 27.04.2026 – S 101 AS 4696/25 entschieden, dass ein Jobcenter die Kosten für die Beschaffung ausländischer Reisepässe als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen muss. Das Jobcenter wurde zur Zahlung von 338,30 € verurteilt. (…)
Endlich setzt sich das SG Berlin vom Urteil des 4. Senats des BSG ab. Das BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 4 AS 33/17 R, sieht Passkosten als vom Regelbedarf umfasst an und hält deshalb jedenfalls ein Darlehen bis zur Höhe von 217 € für zulässig. Demgegenüber positioniert sich das SG Berlin ausdrücklich anders und stellt klar, dass Passkosten nicht vom Regelsatz umfasst seien und deshalb ein Darlehen – unabhängig davon, ob der Betrag über oder unter 217 € liegt – unzulässig ist.“
Aus der Entscheidung des Gerichts (Absatztrennungen teilweise von uns):
„Bei der Passbeschaffung handelt es sich um einen einmaligen Bedarf.
Bei Bedarfen, die sich prognostisch als einmalig darstellen, ist zu unterscheiden, ob sie grundsätzlich strukturell hinreichend vom Regelbedarf umfasst sind, oder nicht. Sind sie es nicht, ist ein Verweis auf die vorrangige Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II von vorneherein wegen der Art des Bedarfes ausgeschlossen (BT-Drs. 19/24024, 35; LSG Nds-Brem 26.5.2020 – L 11 AS 793/18, Rn. 70; juris).
Die Frage der Zumutbarkeit einer darlehensweisen Bedarfsdeckung stellt sich daher nur dann, wenn der einmalige Bedarf grundsätzlich vom Regelbedarf erfasst ist (Münder/Geiger/Lenze, SGB II, SGB_II § 21 Rn. 47, beck-online). Die Kosten für die Anschaffung von ausländischen Ausweisdokumenten sind nicht vom Regelbedarf erfasst. Es wird hierzu auf die folgenden Ausführungen des LSG Niedersachsen-Bremen verwiesen:
„Die Kosten für die Beschaffung eines Reisepasses ausländischer Leistungsbezieher stellen auch eine besondere Bedarfslage i. S. des § 73 SGB XII dar, weil sie – entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen – nicht bei der Bemessung der Regelbedarfe berücksichtigt wurden (ebenso kürzlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27. April 2017 – L 8 SO 234/16 -, Umdruck Seite 7).“
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13. Juni 2017 – L 7 AS 1794/15 -, Rn. 35, Juris).
Auch der Verweis auf die Möglichkeit der Einsparung führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Eine Einsparmöglichkeit durch „Umschichtung“, also einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (vgl. BT-Drs. 17/1465, 6 und 8) scheidet aus, denn dieser Gedanke kommt nur zum Tragen bei Bedarfen, die dem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst sind (BSGE 116, 86 Rn. 25).“
