„Der Bundesrat sieht in seiner Stellungnahme vom 18. März 2016 Verbesserungsbedarf in vier Bereichen. So seien die Eingliederungsleistungen weiterzuentwickeln, die Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzugleichen sowie die Leistungen und Finanzierung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe fortzuentwickeln und weitere generelle Rechtsvereinfachungen vorzunehmen.
Monat: März 2016
Jeder Verbraucher hat künftig das Recht auf ein Girokonto. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob sich jemand nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder keinen festen Wohnsitz hat. Somit können auch Asylsuchende und Obdachlose bald ein sogenanntes Basiskonto eröffnen. Der Bundesrat billigte ein entsprechendes Gesetz in seiner Sitzung am 18. März 2016. – Quelle: Bundesrat PLENUM KOMPAKT
Details zum Gesetz siehe unsere Meldung vom 26.2.2016: Bundestag beschließt einstimmig das „Konto für Alle“ (Basiskonto)
Passend zur gestrigen Meldung (BGH zur Ruhendstellung einer Kontopfändung): „Der 11. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 26. Januar 2016 (Az. 11 K 2973/14), dass die Finanzbehörde nicht berechtigt sei, gegenüber der Klägerin die vorübergehende Aussetzung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung anzuordnen. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage. Das Gesetz sehe keine sog. Ruhendstellung vor. Das Finanzgericht ließ die Revision zu.“ Quelle und mehr: PM des Gerichts
Aus der Entscheidung:
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16. / 17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden, dass der Rundfunkbeitrag für private Haushalte verfassungsgemäß erhoben wird. (PM des Gerichts)
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder wird seit dem 1. Januar 2013 für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag erhoben, der von den volljährigen Bewohnern zu bezahlen ist. Der Rundfunkbeitrag hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst, die anfiel, wenn ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wurde. Von der Beitragszahlung wird auf Antrag aus bestimmten sozialen Gründen sowie bei objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in der Wohnung befreit. Eine Befreiung wegen fehlenden Besitzes eines Empfangsgeräts ist nicht vorgesehen.
BGH Beschluss vom 02.12.2015: VII ZB 42/14 zu § 775 Nr 4 ZPO, § 843 ZPO – Leitsatz
Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht.
BGH, Beschluss vom 12.11.2015, Aktenzeichen: IX ZR 313/14 – Leitsatz
Eine als Forderung aus Darlehensvertrag zur Tabelle angemeldete Forderung kann, wenn ein Vertragsmangel gegeben ist, im Forderungsfeststellungsverfahren als Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung verfolgt und festgestellt werden. – § 174 Abs 1 InsO, § 181 InsO
Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)
zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch-Rechtsvereinfachung
Aus der Gesamtbewertung:
Nach Einschätzung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege lässt der Gesetzentwurf viele Chancen ungenutzt, seit längerem diskutierte, sinnvolle Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zu ergreifen, … .Die Wohlfahrtsverbände wenden sich entschieden gegen die Neuerungen, die Verschärfungen im Leistungsrecht auf Kosten der Leistungsberechtigten bringen sollen,
BGH, Urteil vom 25.02.2016, Aktenzeichen: IX ZR 109/15 zu § 133 Abs 1 InsO – Leitsatz
Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung während eines monatelangen Zeitraums auf Rechnungen und Mahnungen und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Erwirken eines Mahnbescheids in dem auf seinen Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren die ratenweise Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, dessen Zahlungsverzug nicht mit einer fortdauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann, erkannt.
„Doppelt so viele Hamburger als noch im Dezember 2015 haben inzwischen Anspruch auf Wohngeld, schätzt der Senat. Ob man selbst dazu gehört, kann man recht einfach im Internet herausfinden.“ – Quelle und mehr: www.hinzundkunzt.de – Siehe auch:
- Senat muss stärker über Anspruch auf Wohngeld informieren (DIE LINKE Hamburg)
- Drucksache 21/3466 (Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE „Auswirkungen der Wohngeldreform“)
In einer Anhörung des Familienausschusses haben sich die geladenen Sachverständigen am Montag übereinstimmend für eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes ausgesprochen, um die Situation von Alleinerziehenden zu verbessern. Konkret forderten sie, die Befristung des Unterhaltsvorschusses von 72 Monaten pro Kind zu streichen, die Bezugsgrenze vom zwölften auf das 18. Lebensjahr des Kindes zu heben und das Kindergeld zukünftig nur noch zu 50 Prozent auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen.
Die Sachverständigen unterstützen damit die Anträge der Fraktionen Die Linke (18/6651) und Bündnis 90/Die Grünen (18/4307). – Quelle und mehr: hib-Bundestagsmeldung