Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 – IV ZR 223/15, dürfte eine Pflichtlektüre sein. Die Möglickeit der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschütze Versicherung wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Doch kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, denn:
„Zwar nehmen zahlreiche Stimmen in der Literatur an, Pfändungsschutz nach § 851c ZPO trete bereits ein, sobald dem Versicherer das Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 167 VVG zugegangen sei. (…) Eine solche Vorverlagerung des Pfändungsschutzes entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung. (…) Dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes sowie zum Schutz vor Missbrauch allein entscheidend, ob die Lebensversicherung die Voraussetzungen des § 851c ZPO zum Zeitpunkt der Pfändung bereits erfüllt, die Umwandlung also erfolgt ist.“ (Rn 14f)
Die gerichtliche Leitsätze: