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BGH zur Umwandlung einer Lebensversicherung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 – IV ZR 223/15, dürfte eine Pflichtlektüre sein. Die Möglickeit der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschütze Versicherung wird grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Doch kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, denn:

„Zwar nehmen zahlreiche Stimmen in der Literatur an, Pfändungsschutz nach § 851c ZPO trete bereits ein, sobald dem Versicherer das Verlangen des Versicherungsnehmers nach § 167 VVG zugegangen sei. (…)  Eine solche Vorverlagerung des Pfändungsschutzes entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung. (…)  Dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes sowie zum Schutz vor Missbrauch allein entscheidend, ob die Lebensversicherung die Voraussetzungen des § 851c ZPO zum Zeitpunkt der Pfändung bereits erfüllt, die Umwandlung also erfolgt ist.“ (Rn 14f)

Die gerichtliche Leitsätze:

1. § 167 VVG schafft kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllt.

2. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. August 2009 – VII ZB 89/08, r+s 2009, 472 Rn. 12; vom 25. November 2010 – VII ZB 5/08, VersR 2011, 1287 Rn. 19).

Die Entscheidung fiel im Zusammenhang eines Insolvenzverfahrens. Dazu führte der BGH aus: „§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO erklärt unter anderem § 851c ZPO für entsprechend anwendbar. Damit unterfallen Ansprüche auf Leistungen aus Verträgen, die die Anforderungen des § 851c ZPO erfüllen, nur insoweit dem Insolvenzbeschlag, als sie wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen. Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht jedoch erst dann, wenn sämtliche der in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2009 – VII ZB 89/08, r+s 2009, 472 Rn. 12; vom 25. November 2010 – VII ZB 5/08, VersR 2011, 1287 Rn. 19). Für die Insolvenz ist auf den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung abzustellen.“