Süddeutsche Zeitung online: „Die Bundesregierung will die Hartz-IV-Sätze im kommenden Jahr geringfügig erhöhen. Die Opposition sowie Verbände kritisieren dies scharf – im Vergleich zu den Lohnabschlüssen sei der Anstieg zu gering.“ – zum ganzen Bericht von Cerstin Gammelin, Berlin in der SZ.
Monat: September 2015
Hier der Hinweis auf den Bericht von Hinz&Kunzt: „Abzock-Vermieter Thorsten Kuhlmann bleibt eine Gefängnisstrafe erspart. Nachdem er am Dienstag vor dem Landgericht eine Erklärung verlesen ließ, verständigten sich Staatsanwalt, Verteidiger und Richter auf einen Deal. Demnach erwarten Kuhlmann zwölf bis 15 Monate Haftstrafe auf Bewährung und eine Geldbuße.“ – zum ganzen Bericht
Ergänzung 22.09.2015: “ Nach seinem Geständnis hat ihn das Landgericht am Montag wegen Betrugs beziehungsweise versuchten Betrugs in 103 Fällen zu 15 Monaten Haftstrafe auf Bewährung und einer Geldbuße verurteilt.“
Hiermit laden wir herzlich zum Seminar
„Lohnpfändungen und Lohnabtretungen“ mit RA Frank Lackmann
am Montag 23. November 2015, in Hamburg ein.
In der täglichen Arbeit der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung spielen Lohnpfändungen und Lohnabtretungen eine große Rolle. Hier ist es Aufgabe der Beraterinnen und Berater, die Rechtmäßigkeit von Lohnpfändungen und Lohnabtretungen erkennen und prüfen sowie den pfändbaren Betrag korrekt berechnen zu können. Gehaltsabrechnungen müssen gelesen und verstanden werden.
BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – XI ZR 434/14: Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank „Preis pro Posten 0,32 EUR“ ist sowohl nach § 134 BGB i.V.m. § 675e Abs. 1 und 4, § 675u BGB nichtig als auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber Unternehmern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675u BGB abweicht.
Der www.infodienst-schuldnerberatung.de weist auf SG Berlin vom 28. April 2015, Az. S 168 AS 5850/14 hin.
VZ NRW: Kostenfalle bei Aldi Talk
Die Verbraucherzentrale NRW warnt: Wer beim automatischen Guthaben-Aufladen nicht aufpasst, muss schnell mehr als das Zehnfache zahlen.
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2015, Aktenzeichen: 17 U 202/14:
1. Im Falle einer unwirksamen Widerrufsbelehrung, durch die der Verbraucher entgegen dem Gebot der Deutlichkeit über den Fristbeginn im Unklaren gelassen wird, kann sich die beklagte Bank auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn diese kein Formular verwendet hat, die dem bezeichnen Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entsprochen hat (Fortführung BGH, WM 2011,1799 ff ).
2. Eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts setzt regelmäßig eine illoyal verspätete Inanspruchnahme eines Schuldners voraus, indem
„Die Bundesregierung plant nicht, die sogenannten schädlichen Unterbrechungen bei der Erfassung der Langzeitarbeitslosigkeit abzuschaffen. Das teilt sie in einer Antwort (18/5757) auf eine Kleine Anfrage (18/5662) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit. Nach dem Prinzip der „schädlichen Unterbrechung“ wird die Dauer der Arbeitslosigkeit nach Unterbrechungen wie einer Qualifizierungsmaßnahme immer wieder neu gemessen.
„Die Hamburger Jobcenter haben in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres bereits rund 31.800 Sanktionen verhängt, im gesamten Jahr 2014 waren sie auf 33.000 Sanktionen gekommen. Setzt sich dieser Trend fort, ist mit mehr als 40.000 Sanktionen für das Gesamtjahr 2015 zu rechnen – ein neuer Rekord. Häufigster Grund für Geldkürzungen sind mit 72 Prozent Meldeversäumnisse.
BGH zu LG Stendal 25 T 131/14
Der BGH hat sich mit Beschluss vom 25.6.2015, IX ZB 60/14, mit der umstrittenden Entscheidung des LG Stendal, Beschluss vom 4.9.2014, Aktenzeichen: 25 T 131/14, befasst. (Dazu ../?s=25+T+131%2F14). Die Ausführungen des Landgerichts seien, so der BGH, „nicht entscheidungserheblich“. Vielmehr erweise sich die LG-Entscheidung im Ergebnis „aus anderen Gründen als richtig, denn der Schuldner hat in seinem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten verheimlicht, dass er über einen Bargeldbetrag verfügte, der ausgereicht hätte, um die Verfahrenskosten zu bestreiten.“ (Unterstreichung Verf.).