Mit Beschluss vom 26.5.2015 hat das SG Gotha (S 15 AS 5157/14) die Ansicht vertreten, dass die Sanktionsregelungen im SGB II verfassungswidrig sind und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (siehe dazu unsere Meldung vom 28.5.2015). Das Sozialgericht Dresden hat sich dem im Urteil vom 10.08.2015 (S 20 AS 1507/14) am Rande, aber deutlich, angeschlossen: „Damit kann es [Anmerkung: in diesem konrekten Fall] offen bleiben, ob die § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 31a Abs. 1 Satz 3, § 31b SGB II wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsgebot, Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungswidrig sind, wovon die Kammer überzeugt ist (vgl. im Einzelnen SG Gotha, Vorlagebeschluss vom 26. Mai 2015 – S 15 AS 5157/14 –)“
Monat: September 2015
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015, Aktenzeichen: 5 UF 53/15 – Orientierungssätze des Gerichts:
1. Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden.
2. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.04.2015. Aktenzeichen: 12 UF 225/14, Leitsätze:
Das Interesse des unterhaltspflichtigen Elternteils an einer Erstausbildung tritt jedenfalls dann hinter dem Interesse des Kindes auf Zahlung des Mindestunterhalt zurück, wenn der Unterhaltsverpflichtete bereits mehrere Erstausbildungen abgebrochen hat und aufgrund seiner Schulausbildung sowie sonstigen beruflichen Erfahrung in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, mit der er sowohl sein Einkommen als auch den Mindestunterhalt erwirtschaften kann.
Aus der Entscheidung:
Viele Kunden müssen künftig mehr zahlen, wenn sie mit der Girocard (früher ec-Karte) am Automaten einer fremden Bank Geld abheben. Finanztest hat nachgefragt – zum Bericht
Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik der Diakonie Deutschland, bedauerte in Berlin die gestrige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg [siehe dazu]: „Sie belässt viele Menschen, die in Deutschland auf Arbeitsuche sind, in einer existentiellen Notlage ohne jede Unterstützung.“ – zur ganzen PM der Diakonie Deutschland.
Die Süddeutsche Zeitung hat einen Bericht zu Inkassofirmen erstellt: „Große Unternehmen wie Otto oder Bertelsmann investieren in immer mehr Inkassofirmen. Sie verdienen gut an den Gebühren, weil die Bundesregierung versäumt hat, diese zu deckeln. Auch wenn Firmen und Anwälte zu hohe Kosten berechnen, müssen sie kaum Konsequenzen fürchten.“ – Zum ganzen Bericht von Kristiana Ludwig in der SZ-Online.
EuGH, heutiges Urteil in der Rechtssache C – 67/14 – aus der soeben veröffentlichten Pressemitteilung: „Ausländer, die nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, erhalten keine Leistungen der deutschen Grundsicherung. Im Urteil Dano hat der Gerichtshof unlängst festgestellt, dass ein solcher Ausschluss bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, ohne dort Arbeit suchen zu wollen, zulässig ist.
In der vorliegenden Rechtssache möchte das Bundessozialgericht (Deutschland) wissen, ob ein derartiger Ausschluss auch bei Unionsbürgern zulässig ist, die sich zur Arbeitsuche in einen Aufnahmemitgliedstaat begeben haben und dort schon eine gewisse Zeit gearbeitet haben, wenn Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.06.2015, Aktenzeichen: 6 U 28/14
Daraus: „Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt der Rückgabeanspruch vorliegend eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO dar. Er war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, denn der Herausgabeanspruch des Vermieters für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages entsteht bereits mit Abschluss des Mietvertrages aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 – IX ZR 144/07 -, Grundeigentum 2008, 865; BGHZ 125, 270; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 13. Aufl. 2010, § 108 Rn 36). Wird der Mietvertrag vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen, ist der Rückgabeanspruch deshalb Insolvenzforderung (BGHZ 150, 305 Rn 22, zit. nach juris).“
AG Stuttgart Urteil vom 30.6.2015, 1 C 714/15:
1. Eine Klausel, durch welche in einem Bauspardarlehensvertrag im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine „Darlehensgebühr“ ausbedungen wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn
„Es bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2013 erhobenen Rundfunkbeiträge. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 27. August 2015 entschieden. VG Trier, Urteil vom 27. August 2015 – 2 K 1617/14.TR