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EuGH: Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche einreisen, von bestimmten beitragsunabhängigen Sozialleistungen ausschließen

EuGH, heutiges Urteil in der Rechtssache C – 67/14 – aus der soeben veröffentlichten Pressemitteilung: „Ausländer, die nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, erhalten keine Leistungen der deutschen Grundsicherung. Im Urteil Dano hat der Gerichtshof unlängst festgestellt, dass ein solcher Ausschluss bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einen anderen Mitgliedstaat einreisen, ohne dort Arbeit suchen zu wollen, zulässig ist.

In der vorliegenden Rechtssache möchte das Bundessozialgericht (Deutschland) wissen, ob ein derartiger Ausschluss auch bei Unionsbürgern zulässig ist, die sich zur Arbeitsuche in einen Aufnahmemitgliedstaat begeben haben und dort schon eine gewisse Zeit gearbeitet haben, wenn Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Jobcenter Berlin Neukölln und vier
schwedischen Staatsangehörigen: (…) In Beantwortung der Fragen des Bundessozialgerichts hat der Gerichtshof mit seinem heutigen Urteil entschieden, dass die Weigerung, Unionsbürgern,
deren Aufenthaltsrecht in einem Aufnahmemitgliedstaat sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, bestimmte „besondere beitragsunabhängige Geldleistungen“ zu gewähren, die auch eine Leistung der „Sozialhilfe“ darstellen, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.“ – zur ganzen PM

siehe auch tagesschau.de: EuGH zu Sozialleistungen für EU-Zuwanderer: Staat muss nicht immer zahlen

sowie Süddeutsche Zeitung: Deutschland darf EU-Bürgern Sozialhilfe verweigern

vgl. zu allem: ../tag/alg2+europa