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OLG Karlsruhe zur Unterhaltsforderung als ausgenommener Forderung (§ 302 InsO)

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 04.01.2023 – 18 WF 181/22 sollte Schuldnerberater:innen bekannt sein. Das Gericht hat sich zur Frage, wie festgestellt wird, dass eine Unterhaltsforderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (§ 302 InsO), wie folgt geäußert (Rn 31ff.):

„(…) Da der Unterhaltsanspruch rechtskräftig tituliert wurde, ist allein die Frage zu klären, ob der Antragsteller vorsätzlich pflichtwidrig den von ihm geschuldeten Unterhalt nicht gewährt hat. Denn anders als bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 302 InsO am 01.07.2014 ist Gegenstand des Insolvenzverfahrens und des vorliegenden Rechtsstreits nicht ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB, sondern die titulierte Unterhaltsforderung selbst und deren vorsätzlich pflichtwidrige Nichterfüllung.

Ergibt die insoweit notwendige Prüfung, dass der Antragsteller unverschuldet tatsächlich nicht in der Lage war, die verfahrensgegenständliche Forderung zu erfüllen, kann die unterbliebene Unterhaltszahlung nicht als vorsätzlich pflichtwidrig im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO bewertet werden (MüKo/Stephan, InsO, 4. Auflage 2020, § 302 Rn. 28).

aa) Darlegungs- und beweisbelastet für eine solche unterhaltsrechtliche Pflichtwidrigkeit ist grundsätzlich der Antragsgegner als Gläubiger. Dabei kann sich der Gläubiger nicht allein auf den bestehenden Unterhaltstitel berufen, denn in diesem ist nicht rechtskräftig darüber entschieden, ob der Schuldner den titulierten Anspruch vorsätzlich pflichtwidrig nicht erfüllt hat (vgl. BGH vom 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 12).

Auch die einzelnen Voraussetzungen des titulierten Anspruchs – wie etwa Bedarf und Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners – nehmen an der Rechtskraft eines Unterhaltstitels nicht teil. Insoweit handelte es sich um bloße Vorfragen (BGH vom 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 15). Randnummer33

Abweichend von diesem Grundsatz bedarf es allerdings keiner besonderen Darlegungen des Gläubigers, wenn lediglich Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts in Streit steht. Denn insoweit kann sich der Gläubiger auch im Anwendungsbereich des § 302 Nr. 1 InsO hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes auf § 1612a BGB berufen (BGH vom 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 23). Gleichzeitig trifft den Unterhaltsschuldner eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner (fehlenden) Leistungsfähigkeit (BGH vom 03.03.2016 – IX ZB 65/14, juris Rn. 24). (…)