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Regierungsentwurf „Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ (und zum Dispo) beschlossen

Die Bundesregierung hat heute den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Es soll der Verbraucherschutz bei der Vergabe von Immobiliardarlehen gestärkt werden. Zudem sieht der Entwurf ein verpflichtendes Beratungsangebot bei dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme eines Dispokredits vor.“ – siehe: PM des BMJV und Regierungsentwurf (pdf). Ergänzung vom 10.09.2015: siehe nun auch Drucksache 18/5922

Es sollen u.a. neu in das BGB eingefügt werden:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.09.2015
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BGH zur Einzelzwangsvollstreckung gegen Haftpflichtversicherer des Insolvenzschuldners

BGH, Beschluss vom 25. September 2014 – IX ZB 117/12 – Leitsatz des Gerichts:
Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wegen einer Insolvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönliche Forderung und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schuldners verfolgt. InsO § 89 Abs. 1; VVG § 110

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OLG Hamm: keine Einschränkung der Restschuldbefreiung durch richterliche Rechtsfortbildung in Fällen sexuellen Missbrauchs

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.04.2015 (9 U 32/15): Der Rechtsgedanke des § 208 Bürgerliches Gesetzbuch, nach welchem die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gehemmt ist, kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die insolvenzrechtliche Restschuldbefreiung übertragen werden. Deswegen erfasst die nach den §§ 301, 302 Insolvenzordnung eintretende Restschuldbefreiung auch Ansprüche gegen den Schuldner wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, die ein noch nicht 21 Jahre altes Tatopfer im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht hat.
Nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 283/15) – die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. – Quelle und mehr (pdf)

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Grüne fordern Obdachlosenstatistik

Mit der steigenden Zahl der Obdachlosen in Deutschland beschäftigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (18/5345). Nach Schätzungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe sei die Zahl der Wohnungslosen zwischen 2010 und 2012 um 15 Prozent auf 284.000 gestiegen.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.08.2015
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BSG zu ALG II: Zahlung auf überzogenes Girokonto

Bundessozialgericht, Urteil vom 29.4.2015, B 14 AS 10/14 R – Rz. 31 ff:

„Die zugeflossenen 8.000 Euro sind in dieser [Anmerkung: voller] Höhe als einmalige Einnahme iS des § 11 Abs 3 SGB II zu berücksichtigen. Eine Minderung durch die Rückführung des Solls auf dem Konto des Klägers in Höhe von 2.985,89 Euro, das seine Bank aufgrund des zwischen beiden vereinbarten Dispositionskredits in Höhe von 2.900 Euro hingenommen hatte, im Zeitpunkt des Zuflusses der 8.000 Euro kommt grundsicherungsrechtlich nicht in Betracht.

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AG Göttingen zum Zeitpunkt einer Versagung nach § 290 I Nr. 5 InsO

AG Göttingen, Beschl. v. 21. 10. 2014 – 74 IK 208/14 (rechtskräftig) – Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO kann in den ab dem 1.7.2014 eröffneten Verfahren erfolgen, auch wenn noch kein Schlusstermin bzw. keine Schlussanhörung im schriftlichen Verfahren oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt ist.
  2. Dies folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 290 Abs. 2 Satz 2 InsO.
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Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid nur bei ausreichender Individualisierung des Anspruchs

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.2013, Aktenzeichen: 25 U 33/12:

„Durch die Zustellung eines Mahnbescheids wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur die Verjährung eines mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs gehemmt. Geltend gemacht ist ein Anspruch nur dann, wenn er gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in dem Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist es erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 22.10.2015
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ARD PlusMinus: „Fragwürdige Geldforderungen: Wie Insolvenzverwalter gesunde Firmen ruinieren“

In der Sendung „PlusMinus“ vom 08.07.2015 widmet sich die ARD auch der Insolvenzanfechtung. Wie der Titel der Webseite schon ahnen lässt, ist der Bericht ein wenig reißerisch geraten. Die BGH-Rechtsprechung zur Anfechtung ist dann doch differenzierter – siehe www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=bgh+insolvenzanfechtung.

Siehe auch „Geld zurück nach vielen Jahren: Warum ein Mann seinen Lohn rückzahlen muss“ in derselben Sendung. Beide Videos sind nach Senderangaben verfügbar bis 06.07.2016.

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Bundesgerichtshof zur Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO wegen Rundfunkbeiträgen

BGH,  Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14 – aus der PM des Gerichts: „Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte.“ § 882c ZPO

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mal wieder: BGH zur Insolvenzanfechtung

In einem aktuellen Urteil befasst sich der Bundesgerichtshof mal wieder mit der Insolvenzanfechtung; BGH, Urteil vom 30. April 2015 – IX ZR 149/14 – Leitsatz des Gerichts:
Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr zwei Raten und tilgt die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste. InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2, § 133 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 286