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Karlsruhe kippt Betreuungsgeld

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 21. Juli 2015, 1 BvF 2/13: Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil entschieden. Die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Das Urteil ist einstimmig ergangen. – Quelle und mehr: PM des Gerichts

siehe auch die folgenden Pressemitteilungen:

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Hannemann: „Hartz IV-EmpfängerInnen bekommen wegen Poststreiks kein Geld“

„Wegen des Poststreiks haben viele Hartz IV-EmpfängerInnen am Anfang dieses Monats kein Geld erhalten, weil ihre Weiterbewilligungsanträge verzögert in den Jobcentern eingegangen sind. Selbst persönlich eingereichte Anträge und Weiterbewilligungsanträge bleiben liegen, da von den Jobcentern zunächst die durch den Streik verzögerte Post abgearbeitet wird.

Die Jobcenter in Hamburg haben keine Handhabe entwickelt, um eine zum Teil um Wochen verzögerte Auszahlung zu verhindern, viele Betroffene haben dadurch zurzeit schlicht kein Geld auf dem Konto.

Die Fraktion DIE LINKE in der Hamburgischen Bürgerschaft fordert deshalb die Vergabe von Darlehen. „Es ist skandalös, dass Jobcenter team.arbeit.hamburg den Betroffenen in dieser existenziellen Notlage keine schnelle Hilfe gewähren kann“, erklärt dazu Inge Hannemann, arbeitsmarktpolitische Sprecherin der Fraktion.

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Hamburger Kundenzentren am Montag, 27.07.2015 geschlossen

„Wegen umfangreicher technischer Umstellungsarbeiten entfällt an diesem Tag die Sprechzeit in allen Hamburger Kundenzentren (“Einwohnermeldeämter“) der Bezirksämter.“ – Quelle

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BSG: Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II-Bezug ist unzulässig

Das BSG hat mit Beschluss vom 29.06.2015, B 4 AS 11/14 R die Aufrechnungen von Mietkautionen für unzulässig erklärt.

[wichtiger Hinweis / Ergänzung 4.9.2015: siehe Einschränkender Hinweis zur BSG-Entscheidung zur Aufrechnung von Kautionsdarlehen: nur Zweifel, nicht endgültig entschieden]

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.02.2016
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Guido Stephan zu LG Stendal, 25 T 131/14

In Ergänzung der gestrigen Meldung zu LG Stendal, Beschluss vom 4.9.2014, Aktenzeichen: 25 T 131/14, weisen wir auf eine Anmerkung von RiAG a.D. Guido Stephan in der NZI 9/2015 hin. Dort lehnt Stephan die Entscheidung (zu Recht) ab.

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AG Göttingen: unzulässiger RSB-Antrag führt nur zur Ablehnung der Stundung

AG Göttingen, Beschluss vom 28.04.2015, 71 IN 33/15 EIN – Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Antrag auf Bewilligung von Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO ist nur zulässig, wenn auch der Restschuldbefreiungsantrag gem. § 287 a Abs. 2 InsO zulässig ist.
  2. Ist der Restschuldbefreiungsantrag unzulässig, ist dem Schuldner eine Frist zur Rücknahme des Antrages zu setzen.
  3. Erfolgt keine Antragsrücknahme, ist der Stundungsantrag zurückzuweisen. Damit ist das Verfahren erledigt. Einer Zurückweisung des Antrages auf Restschuldbefreiung und des Eröffnungsantrages mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO bedarf es nicht.
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Deutscher Privatinsolvenztag 2015 am 2.10.2015 in Göttingen

Am 2.10.2015 findet in Göttingen der Deutsche Privatinsolvenztag 2015 statt. Themen:

  • (Lösbare) Probleme mit der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 InsO
  • Vorstellung der Ergebnisse der Stephan-Kommission hinsichtlich eines Formulars für den außergerichtlichen Einigungsversuch
  • Rückblick – Aktuelle Probleme der Praxis
  • Ausblick – Konzepte für zukünftige Veränderungen

Details siehe www.privatinsolvenztag.de

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LG Stendal: Schuldner muss (pfändbares) Vermögen zurückstellen, um Kosten eines nahenden Insolvenzverfahrens zu bedienen

Hier der Hinweis auf eine bemerkenswerte Entscheidung des LG Stendal, Beschluss vom 04.09.2014, Aktenzeichen: 25 T 131/14 – Leitsätze des Gerichts:

  1. Ein Schuldner, der von einem nahenden Insolvenzverfahren Kenntnis hat, ist verpflichtet Ausgaben zurückzustellen, um mit dem so eingesparten Betrag die Verfahrenskosten bedienen zu können.
  2. Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach, so ist er so zu stellen, als wäre der entfernte Betrag noch in seinem Vermögen vorhanden.
  3. Eine Stundung der Verfahrenskosten ist aufgrund der Regelung des § 1 Satz 2 InsO auch dann zu versagen, wenn dieser fiktiv angenommene Betrag nur einen Teil der Verfahrenskosten deckt. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Handlung des Schuldners nicht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (Vermögensverschwendung) erfüllt.

Ergänzende Hinweise:

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OLG Hamm zur Insolvenzanfechtung: ernsthafter, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuch

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.2.2014, Aktenzeichen: I-12 U 91/13. Aus den Gründen: „Mit Recht hat das Landgericht jedoch die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hier als widerlegt angesehen, weil die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Schuldnerin einen ernsthaften Sanierungsversuch unternahm.

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VZ Hamburg: Dreiste Anrufe reißen nicht ab – Umfrage zu unerlaubten Werbeanrufen : Mitmachen

Trotz einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 gehen täglich Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung bei den Verbraucherzentralen ein. In vielen Fällen beklagen Verbraucher, dass sie durch aggressive Verkaufsmaschen dazu gebrachten wurden, einen Vertrag abzuschließen, ohne sich darüber im Klaren gewesen zu sein. Eine bundesweite Umfrage der Verbraucherzentralen erfasst, welches Ausmaß die Belästigung am Telefon zurzeit hat. Quelle