Kategorien
Uncategorized

AG Potsdam zur persönlichen Beratung im Sinne des § 305 InsO

Aus dem aktuellen Newsletter von RA Kai Henning: „Eine persönliche Beratung i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt ein eingehendes, umfangreiches Gespräch im Rahmen eines persönliches Beieinandersein voraus. Nur ausnahmsweise kann auch ein Telefonat zwischen den Beteiligten diese Voraussetzungen erfüllen. Ist ersichtlich, dass die Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt worden ist, hat das Insolvenzgericht den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. AG Potsdam Beschl. v. 19. 2. 2015 – 35 IK 1239/14