Kategorien
Uncategorized

Bundesgerichtshof zur Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO wegen Rundfunkbeiträgen

BGH,  Beschluss vom 11. Juni 2015 – I ZB 64/14 – aus der PM des Gerichts: „Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte.“ § 882c ZPO