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LSG NRW: Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt gegen Europarecht

EU – Bürger haben Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Ausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt nach Ansicht des LSG gegen Europarecht (Urteil vom 28.11.2013 – L 6 AS 130/13) – siehe die PM vom 29.11.2013. Das LSG ist der Auffassung, der Leistungsausschluss in dieser ausnahmslosen Automatik widerspreche dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten gesetzlich wirksamen Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 Verordnung EU 883/2004). Soweit die sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) den Mitgliedstaaten erlaube, einschränkende Regelungen zur Vermeidung von sogenanntem Sozialtourismus vorzusehen, sei dies nicht in dieser im Sozialgesetzbuch II enthaltenen unbedingten und umfassenden Form möglich.

Diese Entscheidung bitte nicht verwechseln mit dem Urteil des LSG NRW vom 10.10.2013, L 19 AS 129/13! Dazu gibt es kritische Anmerkungen von Bernd Eckhardt in einer Sondernummer des „sozialrecht justament“.

Vielmehr schliesst das LSG sich der Begründung des Bayer. LSG an (L 16 AS 847/12, siehe unsere Meldung vom 22.10.2013).  Ausdrücklich bezieht sich das LSG in seiner Entscheidung zudem auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013, C-140/12.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.01.2014