Kategorien
Uncategorized

Abstimmung über Umsetzung der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge (Teil 1: Debitkarten)

Der Bundestag entscheidet morgen über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/185121/245921/2669 Nr. 16) im Anschluss an eine einstündige Debatte. Zur Abstimmung liegt den Abgeordneten eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/5381) vor.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf gestern abschließend beraten. Gegenüber dem Regierungsentwurf beschloss der Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen unter anderem, Debitkarten mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich der Regelungen auszunehmen. Zudem wurde die Gesetzesbegründung an einzelnen Stellen klarstellend ergänzt.

Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw16-de-verbraucherkreditvertraege-1158224

Aus der Beschlussempfehlung (Seite 19): Mit § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BGB –neu – wird die Option aus Artikel 2 Absatz 5 der VerbraucherkreditRL – neu – genutzt. Hiernach unterfallen Zahlungsaufschübe, die den genannten Bedingungen entsprechen, nicht dem Anwendungsbereich des § 506 BGB –neu – und damit nicht dem Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht.

Wie auch in Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2015/751 dargestellt, auf den die umzusetzende Verbraucherkredit-RL – neu – in ihrem Erwägungsgrund 18 Bezug nimmt, handelt es sich bei diesen Debitkarten mit Zahlungsaufschub um auf dem Markt gängige Karten, bei denen der Gesamtbetrag der Transaktionen zu einem im Voraus vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel einmal im Monat, vom Konto des Karteninhabers abgebucht wird, ohne dass hierfür Zinsen anfallen. Diese Debitkarten mit Zahlungsaufschub können Haushalten helfen, ihr Budget besser an den Zeitpunkt anzupassen, an dem das monatliche Einkommen zufließt.

Entsprechende Debitkarten mit Zahlungsaufschub müssen hierfür zunächst von einem Kreditinstitut oder einem Zahlungsinstitut bereitgestellt werden. Für das Verständnis dieser Begrifflichkeiten ist auf die Definitionen aus § 1 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise § 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes abzustellen. Weiterhin müssen die zum Zwecke des Zahlungsaufschubs zur Verfügung gestellten Geldmittel binnen 40 Tagen zurückzuzahlen sein. Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c der Verbraucherkredit-RL –neu – muss der Zahlungsaufschub zudem zinsfrei erfolgen und es dürfen nur geringe Entgelte für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung anfallen. Sofern eine entsprechende Debitkarte mit Zahlungsaufschub mit Zusatzleistungen vertrieben wird, ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit das Entgelt für die Erbringung der Zahlungsdienstleistungen oder für die Erbringung der Zusatzleistung anfällt.

Von der Ausnahme unberührt bleiben die einschlägigen Bestimmungen zur eingeräumten Überziehungsmöglichkeit oder geduldeten Überziehung, sollte die Rückzahlung den positiven Saldo auf dem Konto übersteigen.