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BGH verneint Insolvenzanfechtung bei Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge

Das Urteil BGH vom 25.09.2025, IX ZR 190/24 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze lauten:

1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

2. Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.

Aus der Entscheidung:

„Der Gesetzgeber hat dem Versicherungsnehmer ausdrücklich zugebilligt, jederzeit eine den Pfändungsschutz begründende Umwandlung der Versicherung verlangen zu können. Schranke sollten allein im Zeitpunkt der Umwandlung bereits bestehende Drittrechte – etwa durch Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Versicherung – sein (vgl. BT-Drucks.16/886, S. 14). (…)

Die Unanfechtbarkeit des Umwandlungsverlangens und der ihm nachfolgenden Umwandlung ist nach Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes für Lebensversicherungen und des Anspruchs auf Umwandlung von nicht pfändungsgeschützten Lebensversicherungen geboten. (…)

Der hiernach gesetzlich gewährte Pfändungsschutz für eine Altersvorsorge ist sachlich auch dann berechtigt, wenn ein Schuldner den Pfändungsschutz erst unmittelbar vor einer Pfändungsmaßnahme oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis des bevorstehenden Gläubigerzugriffs bewirkt. (…) In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich festgehalten, dass es genüge, wenn die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion erst zum Zeitpunkt des beabsichtigten Gläubigerzugriffs bestehe (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 8). Deswegen hat der Gesetzgeber dem Schuldner bewusst das Recht eingeräumt, von dem Versicherer jederzeit eine Umwandlung seiner Versicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung verlangen zu können (BT-Drucks. 16/886, aaO). Dieser Anspruch soll (nur) dann nicht bestehen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen, etwa weil Ansprüche abgetreten oder gepfändet sind (BT-Drucks. 16/886, S. 14).“

Siehe auch zur Entscheidung der Vorinstanz: https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2025/olg-stuttgart-zur-umwandlung-einer-lebensversicherung-in-einen-pfaendungsgeschuetzten-vertrag/