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Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Einkommens-Freibeträge 2021 – mit Berechnungsbogen

Mit Wirkung vom 01.01.2021 wurde § 115 Abs. 1 ZPO geändert, der den Einsatz von Einkommen und Vermögen für die Prozesskostenhilfe und die Verfahrenskostenhilfe im familiengerichtlichen Bereich sowie für die Beratungshilfe regelt. Siehe die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021, BGBl. I Nr. 67, S. 3344.

Senior-Prof. Dr. Dieter Zimmermann hat dankenswerterweise wieder den Berechnungbogen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe aktualisiert. Mehr unter www.infodienst-schuldnerberatung.de/neue-einkommens-freibetraege-ab-01-01-2019-fuer-die-beratungs-und-prozesskostenhilfe/

Siehe auch die excel-Tabelle „PKH-fix“ von Andreas Kleingünther.

Hinweis: In Hamburg besteht kein Anspruch auf Beratungshilfe. Arme Hamburgerinnen und Hamburger müssen zur ÖRA (vgl. § 12 Abs. 1 BerH, § 1 Hmb ÖRA-Gesetz).