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SG Frankfurt: AsylbLG-Bedarfsstufe 1 statt 2 in Gemeinschaftsunterkünften

aus dem aktuellen Newsletter von Harald Thomé: Ein weiteres Sozialgericht (SG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2020; S 30 AY 26/19 ER) hat die sozialrechtliche Zwangsheirat im AsylbLG und die juristische Beschwörung einer philosophisch-metaphysischen  „Schicksalsgemeinschaft“ alleinstehender Leistungsberechtigter in Gemeinschaftsunterkünften als vermutlich verfassungswidrig eingeschätzt. Es hat daher im Eilverfahren vorläufig die Zahlung von Leistungen nach Regelbedarfsstufe 1 statt 2 angeordnet. Es geht im konkreten Fall um eine äthiopische Staatsangehörige mit Aufenthaltsgestattung in einer Gemeinschaftsunterkunft, die Leistungen nach § 2 AsylbLG erhält.
Mehr in einer Mail von Claudius Voigt vom 16.02.2020