Kategorien
Uncategorized

BSG: bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II gibt es keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip

Das BSG hat mit Urt. v. 20.02.2020 – B 14 AS 52/18 R entschieden, dass der Verbrauch von Vermögen, welches im Laufe eines Monats zur Schuldentilgung eingesetzt wurde, ab dem Tag des Verbrauchs einen SGB II-Leistungsanspruch auslöst. Denn abweichend von der Einkommensberücksichtigung (vgl § 11 Abs.  2, 3 SGB II) gibt es bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip, so dass auch Leistungen ab Monatsmitte bzw, bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu gewähren sein können. – Terminbericht des BSG