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OLG Bremen: Die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden

Update 3.9.2020: siehe auch BGH: Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB greift auch für schon gekündigte Verbraucherdarlehen


Hiermit weisen wir ungern auf eine für Schuldner nachteilige Entscheidung des OLG Bremen zur umstrittenen Frage (vgl. unsere Meldungen) der Anwendung der Verjährungshemmung bei gekündigten Verbraucherdarlehen hin: Hinweisbeschluss vom 27.04.2020, 1 U 60/19.

Daraus: „Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden ist. Zwar ist in der jüngeren Rechtsprechung diese Frage zuletzt kontrovers diskutiert worden. In mehreren landgerichtlichen Entscheidungen ist die Auffassung vertreten worden, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3BGB im Hinblick auf ihre Zwecksetzung auf Zins- und Tilgungsrückstände im Rahmen ungekündigter Darlehen zu beschränken sei (siehe LG Bremen, Urteil vom 01.04.2019, 2 O 1604/19, juris Rn.16f., VuR 2019, 239 (Ls.); LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017, 307 O 142/16, juris Rn.31, VuR 2018, 147; LG München, Urteil vom 19.09.2018, 35 O 3953/18, juris Rn.30ff., ZInsO 2018, 2599; AG München, Urteil vom 07.06.2016, 212 C 534/16, juris Rn.15, ZIP 2016, 1671; (…)

In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist die vorstehend zitierte Auffassung dagegen überwiegend abgelehnt worden (siehe OLG Dresden, Urteil vom 14.02.2019 –8 U 472/18, juris Rn.32f.; OLG Köln, Urteil vom 28.06.2006 –13 U 30/06, juris Rn.19, WM 2007, 1326; OLG München, Urteil vom 29.01.2019 –5 U 3708/18, juris Rn.26, BKR 2020, 150; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2019 –6 U 170/18, juris Rn.14, WM 2019, 1878, dort allerdings unter Zulassung der Revision; (…)

Auch der Bundesgerichtshof hatte sich bereits in der Vergangenheit gegen eine solche einschränkende Auslegung des §497 Abs.3 S.3 BGB ausgesprochen (siehe BGH, Beschluss vom 13.03.2007 –XI ZR 263/06, juris, WuB IVA §497 BGB 1.07; Beschluss vom 24.07.2007 –XI ZA 3/07, juris; Beschluss vom 26.05.2009, juris; Beschluss vom 13.07.2010 –XI ZR 27/10, juris Rn.11, WM 2010, 1596) und an dieser Auffassung hat er auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Diskussion ausdrücklich festgehalten (siehe BGH, Beschluss vom 22.10.2019 –XI ZA 9/19, juris). Der Senat schließt sich dem an.“

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.09.2020