Jetzt anmelden: Online-Seminar “Unterhalt im Spannungsverhältnis Insolvenz” am 20.6.2024 mit mit Gabriele Janlewing
Kategorien
Uncategorized

Fragen Dr. Rottmann (B90/Grüne) zum Restschuldbefreiungs-Verkürzungsgesetz

Der Regierungsentwurf der Bundesregierung des „Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ ist inzwischem im Bundesrat und ist eine BR-Drucksache (439/20).

Dr. Manuela Rottmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat der Bundesregierung einige interessante Fragen zum Entwurf gestellt (Fragen 64-67), z.B.:

Inwiefern entspricht es dem von der Bundesregierung intendierten Regelungszweck des Entwurfs, die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre mit Blick auf die Folgen der COVID-19 Pandemie vorzuziehen (vgl. Regierungsentwurf, S. 21, 22), dass nach Bekanntwerden des Regierungsentwurfs zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens empfohlen wird, Insolvenzanträge bis zum 1. Oktober 2020 nach Möglichkeit hinauszuzögern [1]?

Die Antwort und weitere Fragen sind zu ersehen unter BT-Drucksache 19/21117.

Bei der Weiterleitung des Gesetzentwurf an den Bundesrat handelt es sich um eine „besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG“, denn: „Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da dieser Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes nach dem Koalitionsbeschluss vom 3. Juni 2020 ist und das Parlamentarische Verfahren im Bundestag zeitnah nach der Sommerpause eingeleitet werden soll.“ Im Bundestag soll der Gesetzentwurf am 09.09.2020 behandelt werden (TOP 9).

[1] Quellenangabe: vgl. DAV Medieninfo 6/2020, vom 2. Juli 2020: ,,Die Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz empfiehlt: Schuldnerberaterinnen und -berater sollten nun mit den Schuldnerinnen und Schuldnern prüfen, ob sie mit dem Insolvenzantrag bis zum 1. Oktober 2020 warten, können. Auch wer erst kürzlich einen Antrag gestellt hat, kann diesen noch bis Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurücknehmen und so eine längere Laufzeit als drei Jahre vermeiden. Der Antrag kann durch eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Insolvenzgericht zurückgenommen werden und muss nicht begründet werden.“ [vgl. https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=14680]