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Fortbildungen zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Hier der Hinweis auf

  • BAG-SB:
    Das neue Insolvenzrecht – was sich mit der Verkürzung ändert
    11. und 18.01.2021
  • Fachzentrum Schuldenberatung im Lande Bremen e.V. (FSB):
    Reform des Insolvenzverfahrens
    6., 13. und 21.01.2021
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Verkürzung des RSB-Verfahrens: Wann die gesammelten Anträge einreichen?

Update 30.12.2020: RSB-Verkürzungsgesetz: heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht!


Heute hat auch der Bundesrat der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens zugestimmt bzw. genauer: auf einen Einspruch / der Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet. Die finale Fassung gibt es hier: BR-Drucksache 761/20.

Nun stellt sich Frage: wann können/sollen die sich angesammelten Anträge eingereicht werden?

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 30.12.2020
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„Bundesrat billigt Verbraucherentlastung bei Inkassokosten“

Der Bundesrat hat heute einen Bundestagsbeschluss zum Inkassorecht gebilligt – siehe Darstellung unter Bundesrat KOMPAKT sowie unsere Meldung Bundestag beschliesst “Verbraucherschutz im Inkassorecht”.

Ob sich sich wirklich um eine „Verbraucherentlastung“ handelt, wird sich weisen. Nach wie vor sollte AG Esslingen, Urteil vom 18.05.2018, Az. 5 C 234/18 und Malte Hartmanns Beitrag zu den „fiktiven“ Inkassokosten zum Standard der engagierten Schuldnerberatung gehören.

Update 3.1.2021: BGBl. I Nr. 67 vom 30.12.2021, S. 3320

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.01.2021
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RSB-Verkürzung schon morgen im Bundesrat

Zuerst dauert es (zu) lange und nun geht es schnell: nach der heutigen Bundestagsentscheidung befasst sich schon morgen auch der Bundesrat mit der RSB-Verkürzung, TOP 41. Alles andere als ein „Durchwinken“ des Gesetzes wäre eine Überraschung.

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Bundestag beschliesst Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre

Der Bundestag hat heute die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen. Zu den Details siehe die gestrige Meldung mit der Darstellung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.

Update 22.12.2020: finale Lesefassung: BR-Drucksache 761/20.

Update 3.1.2021: Darstellungen der Änderungen gibt es unter

Abgelehnt wurden folgende Anträge:

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.01.2021
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Beschlüsse des Rechtsausschusses: wohl finale Fassung der RSB-Verkürzung

Am morgigen Donnerstag, 17.12.2020, wird der Bundestag final über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens entscheiden. Es steht zu erwarten, dass der Regierungentwurf (19/21981) in der gestrigen Beschlussfassung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 19/25251) angenommen werden wird.

Es ist demnach im Wesentlichen vorgesehen:

  1. Zum 01.10.2020 rückwirkende Neufassung des § 287 Abs. 2:
    • (unbefristete!) Verkürzung der Abtretungsfrist auf drei Jahre
    • Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre
    • Für Anträge zwischen 17.12.2019 und 30.09.2020: unveränderte Abtretungsfrist nach dem Regierungsentwurf
  2. Übergangsregelung bis 30.06.2021 zur 6-Monatsfrist des § 305 Abs. 1 Nr. 1:
    Es reicht, wenn wenn sich aus der Scheiternbescheinigung ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
  3. Neuer § 2a Verbraucherinsolvenzformularverordnung (Übergangsregelung):
    Die bisherigen Formulare können bis 31.03.2021 weiterhin verwendet werden. Allerdings muss die Abtretungsfrist berichtigt werden.
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Zertifizierter Vergleich nach dem Zahlungskontengesetz

Antwort der Bundesregierung zum Thema: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/227/1922799.pdf

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BGH zur sog. „Verstrickung“ auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGH, Urteil vom 19. November 2020, IX ZR 210/19

Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt dann, wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist, mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, ohne dass es einer erneuten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner bedarf.

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97. Arbeits- und Sozialministerkonferenz fordert Stärkung der Schuldnerberatung: „Es müssen zeitnah neue Angebote geschaffen und finanziert werden“

Die 97. Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat einstimmig beschlossen (TOP 5.22):

  1. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder stellen fest, dass durch die Corona-Pandemie viele Privatpersonen unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind. Diese Menschen benötigen bei der Bewältigung ihrer Situation fachkompetente, kostenlose Unterstützung, um Überschuldung zu verhindern.
  2. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder bitten die Bundesregierung, dafür Sorge zu tragen, dass die bereits vorhandene Infrastruktur im Bereich der Schuldnerberatung im Hinblick auf die zu erwartende wachsende Nachfrage gestärkt wird. Insbesondere für die Menschen, die keinen Rechtsanspruch auf Beratung nach den Sozialgesetzbüchern II und XII haben, müssen zeitnah neue Angebote geschaffen und finanziert werden. Der Bund wird zudem gebeten, die entstehenden Kosten zu übernehmen.
  3. Hiervon unberührt bleibt der Beschluss „Stärkung der Schuldnerberatung“ der 94. Arbeits- und Sozialministerkonferenz.
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Stellungnahme BAG-SB zum Gerichtsvollzieherschutzgesetz

Gestern wiesen wir auf den RefE des „Gerichtsvollzieherschutzgesetz“ hin. Hierzu hat die BAG-SB eine Stellungnahme abgegeben. Daraus

„[zu § 802l ZPO-E:] Die Erweiterung der Tatbestände zur Einholung von Drittauskünften ist abzulehnen.