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Beschlüsse des Rechtsausschusses: wohl finale Fassung der RSB-Verkürzung

Am morgigen Donnerstag, 17.12.2020, wird der Bundestag final über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens entscheiden. Es steht zu erwarten, dass der Regierungentwurf (19/21981) in der gestrigen Beschlussfassung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 19/25251) angenommen werden wird.

Es ist demnach im Wesentlichen vorgesehen:

  1. Zum 01.10.2020 rückwirkende Neufassung des § 287 Abs. 2:
    • (unbefristete!) Verkürzung der Abtretungsfrist auf drei Jahre
    • Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre
    • Für Anträge zwischen 17.12.2019 und 30.09.2020: unveränderte Abtretungsfrist nach dem Regierungsentwurf
  2. Übergangsregelung bis 30.06.2021 zur 6-Monatsfrist des § 305 Abs. 1 Nr. 1:
    Es reicht, wenn wenn sich aus der Scheiternbescheinigung ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.
  3. Neuer § 2a Verbraucherinsolvenzformularverordnung (Übergangsregelung):
    Die bisherigen Formulare können bis 31.03.2021 weiterhin verwendet werden. Allerdings muss die Abtretungsfrist berichtigt werden.
  4. Neufassung § 295 Abs. 1 Nr. 2:
    • Herausgabe auch einer Schenkung (halber Wert)
    • volle Herausgabe eines Gewinns in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit.
    • „von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen“ (im Zweifelsfall entscheidet das Insolvenzgericht)
  5. § 295 Abs. 1 Nr. 5: neue Obliegenheit in der Wohlverhaltensperiode, keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen. Dabei bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Und: keine Versagung von Amts wegen!
  6. Zur selbständigen Tätigkeit des Schuldners:
    • Neuer § 35 Abs. 3: Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
    • Neuer § 295a: Der alte § 295 Abs. 2 wird im Wesentlichen in einen neuen § 295a überführt. Neu ist, dass auf Antrag des Schuldners das Gericht den Betrag feststellt, der den Bezügen aus dem nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Dienstverhältnis entspricht.
  7. Evaluation des Gesetzes bis zum 30. Juni 2024