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BGH: Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 – IX ZB 11/19

Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse.

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Fragen Dr. Rottmann (B90/Grüne) zum Restschuldbefreiungs-Verkürzungsgesetz

Der Regierungsentwurf der Bundesregierung des „Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens“ ist inzwischem im Bundesrat und ist eine BR-Drucksache (439/20).

Dr. Manuela Rottmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat der Bundesregierung einige interessante Fragen zum Entwurf gestellt (Fragen 64-67), z.B.:

Inwiefern entspricht es dem von der Bundesregierung intendierten Regelungszweck des Entwurfs, die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre mit Blick auf die Folgen der COVID-19 Pandemie vorzuziehen (vgl. Regierungsentwurf, S. 21, 22), dass nach Bekanntwerden des Regierungsentwurfs zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens empfohlen wird, Insolvenzanträge bis zum 1. Oktober 2020 nach Möglichkeit hinauszuzögern [1]?

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OLG Bremen: Die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ist auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden

Update 3.9.2020: siehe auch BGH: Die Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB greift auch für schon gekündigte Verbraucherdarlehen


Hiermit weisen wir ungern auf eine für Schuldner nachteilige Entscheidung des OLG Bremen zur umstrittenen Frage (vgl. unsere Meldungen) der Anwendung der Verjährungshemmung bei gekündigten Verbraucherdarlehen hin: Hinweisbeschluss vom 27.04.2020, 1 U 60/19.

Daraus: „Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die zehnjährige Hemmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche aus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden ist. Zwar ist in der jüngeren Rechtsprechung diese Frage zuletzt kontrovers diskutiert worden.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 03.09.2020
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Armuts­gefährdung in den Bundes­ländern weiter unterschiedlich

Die Armuts­gefährdungs­quote war auf Basis des Mikrozensus im Jahr 2018 in den südlichen Bundesländern Bayern (11,7 %) und Baden-Württemberg (11,9 %) am geringsten. Das bundesweit höchste Armuts­risiko wies Bremen mit 22,7 % auf, gefolgt von Mecklenburg-Vorpommern mit 20,9 %. Die Armuts­gefährdungs­quote ist ein Indikator zur Messung der relativen Ein­kommens­verteilung.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Bertelsmann Stiftung zur Kinderarmut: „Eine unbearbeitete Großbaustelle“

„Seit Jahren ist Kinderarmut eine der größten gesellschaftlichen Herausforderungen in Deutschland. Unsere neue Analyse zeigt, dass es im bundesweiten Durchschnitt keine grundlegende Verbesserung gab. Die Corona-Krise droht das Problem der Kinderarmut zu verschärfen.“ – Quelle und mehr: Bertelsmann Stiftung

Dazu das DIW: „Eine Frage der Berechnung

Das besondere Verdienst dieser Studie besteht darin, dass sie einen häufig ignorierten Aspekt der Armut stärker in den Mittelpunkt rückt: die soziale und kulturelle Teilhabe.

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AG Hannover zur Unterschrift (nur) des Betreuers im Insolvenzantrag

Hier der Hinweis auf AG Hannover, Beschluss vom 24. März 2020 – 904 IK 109/20 – 4 (= ZVI 2020, 185). Daraus:

„Da der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten (§ 1902 BGB) nach ganz herrschender Meinung für die Stellung eines Insolvenzantrags der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nicht bedarf (vgl. Pollmächer InsBüro 2019, 28, 29; Brzoza ZinsO 2018, 1087), kann er auch die in den amtlichen Formularen vorgesehenen Verfahrens- und Wissenserklärungen – wie hier erfolgt – wirksam abgeben.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob als Zulässigkeitsvoraussetzung der Betreute selbst die vorgesehenen Wissenserklärungen abgeben, d.h. die amtlichen Formulare an den entsprechenden Stellen neben dem Betreuer unterschreiben muss.

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Praktischer Fall (8): drohende Hilfebedürftigkeit nach Lohnpfändung

Ein Schuldner verdient 1.390 Euro netto und seine Lebenspartnerin 160 Euro netto. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt 1.546 Euro.

Der Bedarf wird also – ohne Pfändung – um 4 Euro überschritten. Nun wird der Lohn des Schuldners gepfändet. Wie wird der der pfändungsfreie Betrag berechnet und was ist zu tun?

Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

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LINKE: „Hamburg braucht einen regelmäßigen integrierten und handlungsorientierten Armuts- und Reichtumsbericht“

Hier der Hinweis auf einen Antrag der LINKE in Hamburg (Bürgerschafts-Drucksache 22/950): Hamburg braucht einen regelmäßigen integrierten und handlungsorientierten Armuts- und Reichtumsbericht. Daraus:

„Kein anderes Bundesland ist so geprägt von sozialer Ungleichheit wie Hamburg. Das ist das Ergebnis des im Dezember 2019 veröffentlichten Armutsberichts des Paritäti-schen Gesamtverbandes. Demnach liegt Hamburg mit einer Armutsgefährdungsquote von 15,3 Prozent etwa auf dem Niveau des Bundesdurchschnitts. Bezieht man aller-dings die hohen Lebenshaltungskosten in der Stadt mit ein, sind 18,4 Prozent aller Hamburger/-innen von Armut bedroht. Damit weist Hamburg bundesweit die höchste Armutsquote auf. Gleichzeitig verzeichnet Hamburg mit 9,6 Prozent auch die höchste Reichtumsquote. (…)

In der vergangenen Legislatur hat der Senat insgesamt vier verschiedene Lebensla-genberichte (…) veröffentlicht.

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Dritte Ernte: Zahlungsaufforderungen trotz Insolvenzverfahren oder Vergleichserfüllung – Aufruf, Fälle zu dokumentieren

Der AK Inkassowatch schreibt: „Zunehmend stellt der AK Inkassowatch fest, dass Schuldner*innen Zahlungsaufforderungen erhalten, teilweise auch mit Zwangsvollstreckung gedroht wird, obwohl

  • sie sich im Insolvenzverfahren befinden,
  • die Restschuldbefreiung erteilt wurde,
  • sie einen getroffenen Vergleich vereinbarungsgemäß erfüllen oder
  • einen Vergleich vereinbarungsgemäß erfüllt haben.

Der AK Inkassowatch hat aufgrund vorliegender Fälle den Verdacht, dass sich hier ein „Markt“ am Entwickeln ist, den man auch als „Dritte Ernte“ bezeichnen könnte.

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BGH: Pflichten des Anwalts bei Auftrag zur zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung

BGH, Urteil vom 19.9.2019 – IX ZR 22/17- Leitsätze:

  1. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Bestätigung von BGH, Urt. vom 7. September 2017 – IX ZR 71/16, WM 2017, 1938 Rn. 11).
  2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.