Lösungsvorschlag praktischer Fall (8)

Der Fall [https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=17382] ist Landgericht Bielefeld, 28.1.2020, 23 T 38/20, ZVI 2020, 251,  nachgebildet.

1. Der Schuldner ist ledig, so dass zunächst einmal ein Betrag von 147,99 Euro pfändbar wäre (Pfändungstabelle, keine Unterhaltspflicht). Damit aber würde das Einkommen des Paares (in der Sozialrechtssprache: der Bedarfsgemeinschaft) auf 1.402,01 Euro sinken und es würde Hilfebedürftigkeit eintreten.

2.  Daher ist ein Antrag nach § 850f Abs. 1 lit a.  ZPO zu stellen.

„Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten, Vierten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist, (…) und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.“

Der Schuldner muss also den sozialhilferechtlichen Bedarf nachweisen. Hilfreich kann dabei die „Bescheinigung des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II“ von Freemann/Zimmermann sein.

–> https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wp-content/uploads/850f-Garantiebescheinigung_2020_SGB-II-zweiseitig-mitWaWa-mitBGBl.pdf

3. In diesem Fall rechnete das LG Bielefeld wie folgt:

Bedarf: 2 x Regelsatz von je 389 Euro plus 500 Euro Miete plus 153 Euro Heizung plus 115 Euro Fahrkosten (Arbeitsweg) = 1.546 Euro.

Vom Bedarf sind 160 Euro durch die Arbeitseinkünfte der Lebenspartnerin gedeckt. Verbleiben 1.386 Euro. Entsprechend hat das Gericht beschlossen: „Gem. §§ 36 Abs. 1 InsO, 850f Abs. 1 lit. a ZPO wird der dem Schuldner aus seinem Arbeitseinkommen pfandfrei zu belassene Betrag (…) ab Januar 2020 auf monatlich 1.386 Euro festgesetzt.“

4. Dabei hat das Gericht festgestellt:

„Ob bei der Berechnung auch eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an mit dem Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen zu erfolgen hat, ist streitig und in der vom Amtsgericht angeführten Entscheidung des BGH ausdrücklich offen gelassen worden (vgl. BGH, NJW 2018, 954, Rdnr. 8 – zitiert nach juris). (…)

Nach Auffassung der Kammer hat eine Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin zu erfolgen (so auch OLG Frankfurt, ZVI 2008, 384; LG Hamburg, ZVI 2018, 161; LG Essen, ZInsO 2014, 2278). Denn durch die o. a. Vorschrift soll im öffentlichen Interesse vermieden werden, dass dem Schuldner durch die Vollstreckung das Existenzminimum genommen wird mit der Folge, dass das Fehlende durch Sozialhilfe ersetzt und die Forderung letztlich von der Allgemeinheit aus Steuermitteln bedient werden müsste (vgl. BGH, NJW 2013, 1370 [= 19.10.2017, IX ZB 100/16]).

Wenn aufgrund der Bedarfsgemeinschaft Sozialleistungen für die Lebensgefährtin des Schuldners versagt werden, könnte sich der Schuldner der daraus resultierenden finanziellen Belastung nur durch Beendigung der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin entziehen. Dies kann ihm jedoch auch unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen nicht zugemutet werden (LG Hamburg, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 330 T 71/17 –, Rn. 5 – zitiert nach juris).“

5. Hier entscheidend ist, dass die BGH-Entscheidung vom 19.10.2017, IX ZB 100/16, eben nicht per se die Berücksichtigung der Lebenspartnerin ausschließt. Der BGH-Entscheidung lag nämlich eine Konstellation zugrunde, in der auch bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO keine Hilfebedürftigkeit vorlag.

6. Der guten Ordnung halber: das Landgericht hat die Fahrtkosten als „Bedarf“ gerechnet. Korrekt wäre es jedoch, die Fahrtkosten als Absetzbetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II einzubeziehen. Insoweit ist es auch erstaunlich, dass die weiteren Absetzbeträge nach § 11b Abs. 3 SGB II ohne Begründung unbeachtlich blieben („Sonstige berufsbedingte Aufwendungen des Schuldners oder der Lebensgefährtin sind nicht dargelegt und nachgewiesen. Ein pauschaler Mehrbedarfszuschlag aufgrund der Erwerbstätigkeit ist nicht in Ansatz zu bringen.“). Mehr dazu im Berechnungsbogen von Freemann/Zimmermann.