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vzbv: „Jetzt schon jeder fünfte Verbraucher finanziell von Coronakrise betroffen“

Der vzbv meldet: „Jeder fünfte Verbraucher hat inzwischen finanzielle Einbußen infolge der Coronakrise erlitten. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung entspricht dies zwischen 12,5 und 16 Millionen Bürgern (ab 14 Jahren). Das zeigt eine repräsentative Umfrage von Kantar im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Die meisten betroffenen Verbraucher berichten von Gehaltseinbußen (75 Prozent der Betroffenen), gefolgt von gestiegenen Kosten für Gesundheit und Pflege (28 Prozent), fehlenden Erstattungen bei ausgefallenen Flügen und Reisen sowie erhöhten Lebensmittelpreisen (je 26 Prozent). Gut vier von zehn Befragten (45 Prozent) hält die Krisenpolitik für ausgewogen. Fast genauso viele Verbraucher finden jedoch, dass die Interessen der Unternehmen im Vordergrund stehen (41 Prozent). Diese Sicht ist bei jüngeren Verbrauchern sogar dominant. Dass die Politik eher die Interessen der Verbraucher verfolgt, glauben dagegen lediglich 4 Prozent.

BAG-SB zum Konjunkturpaket 2: Die Unsicherheit in den Schuldnerberatungsstellen ist riesig

PM der BAG-SB: „Bundesweit wird damit gerechnet, dass in Folge der Corona-Pandemie spätestens im Herbst überdurchschnittlich viele Personen und Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Doch anstatt die vorliegenden Gesetzentwürfe zur Reformierung des Insolvenzrechts schnell umzusetzen, sorgt die Bundesregierung für zusätzliche Verunsicherung bei Schuldnerinnen und Schuldnern. Grund ist das Eckpunktepapier zum Konjunkturpaket 2. Darin wird einerseits eine Verkürzung des Entschuldungsverfahrens für natürliche Personen auf drei Jahre angekündigt. Andererseits werden alte Fragen aufgeworfen, die bereits lange geklärt schienen. Darauf weist die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) in ihrer heutigen Meldung hin.

Bereits im November 2019 hatte Justizministerin Christine Lambrecht durch eine Pressemitteilung die schrittweise Verkürzung des Insolvenzverfahrens für natürliche Personen auf drei Jahre vorgestellt

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Arbeitshilfen: Aufenthaltsrecht und Existenzsicherung während Corona für ausländische Arbeitnehmer*innen, Studierende, Tourist*innen

Die Corona-Pandemie und die Präventionsmaßnahmen haben erhebliche indirekte Auswirkungen auf nicht-deutsche Staatsangehörige. Sowohl der Aufenthaltsstaus als auch die soziale Existenzsicherung und die Krankenversicherung sind in vielen Fällen gefährdet, wenn der Arbeitsplatz verloren gegangen oder der Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist. Für die Beratungspraxis ist in den allermeisten Fällen die Sicherung des Existenzminimums und der Gesundheitsversorgung eine besondere Herausforderung. Dazu gibt es drei neue Arbeitshilfen:

Arbeitshilfe „FAQ zu Auswirkungen von Corona auf den Aufenthalt von zugewanderten Fachkräften“ (erstellt von der Fachstelle Einwanderung im IQ Netzwerk)

Arbeitshilfe „Auswirkungen von Corona auf den Aufenthalt von ausländischen Arbeitnehmer*innen, Auszubildenden und Studierenden“ (eine Arbeitshilfe des IQ Netzwerkes Niedersachsen, das in Kooperation mit der Fachstelle Einwanderung erstellt worden ist)

Arbeitshilfe „Existenzsicherung für Corona-Gestrandete“ (erstellt von der GGUA Flüchtlingshilfe),

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Regelsätze zu niedrig: Umfrage zu Kosten des täglichen Lebensunterhalts untermauert Notwendigkeit finanzieller Soforthilfen für die Ärmsten

PM des Paritätischen: „Nach einer repräsentativen Umfrage gehen die allermeisten Menschen, konkret 80 Prozent der Bevölkerung, nicht davon aus, dass die in Hartz IV und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorgesehenen Regelsätze ausreichen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der Betrag, der im Durchschnitt zur Deckung des täglichen Lebensunterhalts eines Erwachsenen (ohne Wohnkosten) als nötig erachtet wird, liegt mit 728 Euro pro Monat um fast 70 Prozent über dem, was einem alleinlebenden Grundsicherungsbezieher derzeit tatsächlich regierungsamtlich zugestanden wird (432 Euro). Zum Zeitpunkt der Umfrage (Anfang März) noch nicht einmal berücksichtigt sind dabei zusätzliche coronabedingte Mehrausgaben wie etwa durch steigende Lebensmittelpreise oder für Schutzmasken und Desinfektionsmittel. Der Paritätische Wohlfahrtsverband bewertet die Ergebnisse als weiteren Beleg für die Notwendigkeit finanzieller Soforthilfe für arme Menschen und fordert ein Konjunkturprogramm gegen Armut.

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Bundesrat schlägt weitergehende Verschärfungen des „Inkassogesetzes“ vor

Letzten Freitag (5.6.2020) hat der Bundesrat zum RegE eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften“ Stellung genommen – siehe BR-Drucksache 196/20 (B). Es wird vorgeschlagen:

  1. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verpflichtung von Inkassodienstleistern zum Hinweis auf Umstände, bei denen der Verdacht eines Identitätsdiebstahls besteht, weiter gefasst werden könnte und auch Fälle einbezogen werden könnten, bei denen die Anschrift des Schuldners nicht gesondert ermittelt werden musste.
  2. „Der Inkassodienstleister hat außerdem, wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, einer Privatperson auf Anfrage einen Nachweis der mit dem Gläubiger getroffenen Vergütungsvereinbarung zu übermitteln.“
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Kon­junk­tur­pa­ket (2): „schneller Neustart nach einer Insolvenz“ – für Verbraucher allerdings Verkürzung des Entschuldungsverfahren nur „befristet“

Unter Punkt 9 des Eckpunktepapiers des Konjunkturpakets steht:

Die Corona-Pandemie kann dazu führen, dass viele Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Mit den zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen helfen wir den Unternehmen, Insolvenzen zu vermeiden. Wo dies trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden. Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

Was dies konkret bedeutet, ist unklar.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 01.07.2020
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Ko­ali­ti­ons­aus­schuss be­schließt Kon­junk­tur­pa­ket (1)

„Der Koalitionsausschuss hat sich auf Eckpunkte eines beispiellosen Konjunkturpakets verständigt. Gezielte Maßnahmen im Umfang von insgesamt 130 Milliarden Euro sollen Beschäftigte und Familien unterstützen, Unternehmen stabilisieren, die Modernisierung des Landes voranbringen und dafür sorgen, dass Deutschland gestärkt aus der Krise hervorgeht.“

So steht es auf der Seite des Bundesfinanzministeriums, die auch einen recht guten Überblick gibt. Siehe auch das „Eckpunktepapier„.

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LG Gera: Stundung der Verfahrenskosten auch bei Deliktsforderungen in Höhe von 45.000 Euro möglich

Das Landgericht Gera hat mit Beschluss vom 2.6.2020, 5 T 176/20, hier als Scan, eine wichtige Entscheidung gefällt, die eine Pflichtlektüre sein dürfte:

  1. Eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO setzt voraus, dass die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs gegeben ist. Daher ist die Stundung zu versagen, wenn für einen wesentlichen Teil der Gläubigerforderungen Restschuldbefreiung nicht erlangt werden kann.
  2. Für die Frage, ob mit der Restschuldbefreiung das Ziel eines wirtschaftlichen Neustarts ermöglicht wird, kommt es nicht darauf an, welchen prozentualen Anteil die von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen an der Gesamtheit der Forderungen haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob zu erwarten ist, dass der Schuldner die von der Restschuldbefreiung nicht umfassten Forderungen noch zu Lebzeiten so abbezahlen kann, dass ihm dennoch ein wirtschaftlicher Spielraum verbleibt.
  3. Einem 31jährigen gelernten Tischler kann daher nicht die Stundung verwehrt werden, wenn insgesamt 45.000 Euro von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind und dieser Betrag durch monatliche Raten in Höhe von 150 Euro und einer Laufzeit von 25 Jahren getilgt werden soll.
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Bundesverfassungsgericht: Es eilt nicht erst bei einer Räumungsklage

Helge Hildebrandt weist prägnant auf BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910/12 hin: „(…) Wenn Jobcenter Leistungen für die Unterkunft gar nicht oder nicht in der tatsächlichen Höhe gewährten, haben viele Sozial- und Landessozialgerichte in der Vergangenheit die für einen erfolgreichen Eilantrag notwendige Eilbedürftigkeit pauschal davon abhängig gemacht, ob der Vermieter bereits eine Räumungsklage erhoben hatte. (…) Diese Rechtsprechung, die in erheblichem Umfange zu Räumungsklagen und folgender Obdachlosigkeit von Leistungsberechtigten geführt hat, hat das BVerfG bereits im Jahr 2017 für mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar erklärt.“ Mehr Infos unter https://sozialberatung-kiel.de/2020/06/01/es-eilt-nicht-erst-bei-einer-raeumungsklage/

Wir hatten schon bei Veröffentlichung des Beschlusses des BVerfG auf diesen hingewiesen (siehe Meldung vom 23.8.17), aber längst nicht so prägnant wie der Kollege Hildebrandt. Da zudem die Entscheidung so bedeutsam ist, gerne also erneut eine Meldung dazu.

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Gericht verbietet Auftragsbestätigungen für Vodafone Giga TV App ohne Bestellung

„Das Landgericht München I hat der Vodafone Kabel Deutschland GmbH verboten, Verbrauchern den Abschluss eines Vertrags über das Produkt „Vodafone Giga TV App“ zu bestätigen, wenn diese die App gar nicht bestellt haben. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte die Vodafone Kabel Deutschland GmbH verklagt. Es sind bereits vier Verfahren wegen untergeschobener Verträge, die die Verbraucherschützer in kurzer Zeit gegen Vodafone angestoßen haben (Anerkenntnisurteil vom 3. März 2020, Az. 17 HK O 15392/19).“ und „Das betrifft: „Vodafone Giga TV App“, „Vodafone TV Connect“, „Vodafone GigaTV inklusive HD Premium Cable“ sowie „Kabel Digital“ und „Video Select“ – Quellen und mehr: PM VZ Hamburg und Meldung VZ Hamburg