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Bundesrat schlägt weitergehende Verschärfungen des „Inkassogesetzes“ vor

Letzten Freitag (5.6.2020) hat der Bundesrat zum RegE eines „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften“ Stellung genommen – siehe BR-Drucksache 196/20 (B). Es wird vorgeschlagen:

  1. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Verpflichtung von Inkassodienstleistern zum Hinweis auf Umstände, bei denen der Verdacht eines Identitätsdiebstahls besteht, weiter gefasst werden könnte und auch Fälle einbezogen werden könnten, bei denen die Anschrift des Schuldners nicht gesondert ermittelt werden musste.
  2. „Der Inkassodienstleister hat außerdem, wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, einer Privatperson auf Anfrage einen Nachweis der mit dem Gläubiger getroffenen Vergütungsvereinbarung zu übermitteln.“
  3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Aufsicht über Inkassodienstleister zentral bei einer Bundesbehörde, beispielsweise bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), anzusiedeln ist.
  4. § 13a Abs. 3 RDG (der zu § 13e gehört nicht dazu Abs. 4 RDG werden soll) soll lauten: „Die zuständige Behörde kann einer Person, die Rechtsdienstleistungen erbringt, den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass (…) erheblich oder dauerhaft wiederholt gegen Pflichten verstoßen wird.“
  5. Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob (…) das grundsätzliche Verbot von Erfolgshonoraren nach § 49b Absatz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung sowie die Beschränkungen der §§ 4 und 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch auf Inkassodienstleistungen erstreckt werden könnten.
  6. Damit das Ziel des Gesetzes, Schuldner besser vor unangemessen hohen Inkassokosten zu schützen, unterstützt wird, sind die Gebühren für Ratenzahlungsvereinbarungen einheitlich auf den ermäßigten Gebührenfaktor von 0,7 zu begrenzen.
  7. „Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung , die eine unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 1,0 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war.“

Die Ausschussempfehlung BR-Drucksache 196/1/20 ging bedeutsam weiter – Beispiel: „Gibt eine Privatperson auf Aufforderung oder Vermittlung eines Inkassodienstleisters ein Schuldanerkenntnis ab, bleiben ihr Einwendungen gegen die darin enthaltenen Inkassokosten erhalten.“ – konnte sich aber nicht in allen Punkten durchsetzen. Nachstehend eine Übersicht:

Empfehlung Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
Drucksache 196/1/20
Bundesrat
Drucksache 196/20 (B) (Beschluss)
1. Idenditätsdiebstahl 1.
2. Information über Verjährung n.b.
3. Nachweis Vergütungsvereinbarung 2.
4. Koppelungsverbot n.b.
5. Schuldanerkenntnis: Inkassokosten vom Einwendungsverlust ausnehmen n.b.
6. Zurückbehaltungsrecht n.b.
7. nur Zahlung an den Gläubiger n.b.
8. keine Gleichbehandlung der Inkassodienstleister mit Rechtsanwälten bei der Kostenerstattung n.b.
9. § 13d1 Berufsrechtliche Pflichten n.b.
10. Aufsicht über Inkassodienstleister zentral bei einer Bundesbehörde 3.
11. Untersagung, wenn wiederholt (bisher: dauerhaft) gegen Pflichten verstoßen wird 4.
12. unangemessenen Art und Weise der Forderungsbeitreibung → Pflichtverstoß n.b.
13. Verbot von Erfolgshonoraren 5.
14. Wertgrenze 100 Euro (statt 50) n.b.
15. Gebühren für Ratenzahlungsvereinbarungen einheitlich 0,7 6.
16. Streichung der Beschränkung der Regelung zur Geschäftsgebühr auf unbestrittene Forderungen 7.
17. kein Ersatz der Kosten für die erste Mahnung n.b.