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Kon­junk­tur­pa­ket (2): „schneller Neustart nach einer Insolvenz“ – für Verbraucher allerdings Verkürzung des Entschuldungsverfahren nur „befristet“

Unter Punkt 9 des Eckpunktepapiers des Konjunkturpakets steht:

Die Corona-Pandemie kann dazu führen, dass viele Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schieflage geraten. Mit den zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen helfen wir den Unternehmen, Insolvenzen zu vermeiden. Wo dies trotz aller Anstrengungen nicht möglich ist, soll ein schneller Neustart nach einer Insolvenz erleichtert werden. Deshalb soll das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen auf drei Jahre verkürzt werden, flankiert durch ausreichende Maßnahmen zur Missbrauchsvermeidung. Die Verkürzung soll für Verbraucher befristet sein und das Antragsverhalten der Schuldner soll nach einem angemessenen Zeitraum evaluiert werden, dies auch im Hinblick auf etwaige negative Auswirkungen auf das Zahlungs- und Wirtschaftsverhalten. Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden.

Was dies konkret bedeutet, ist unklar. Die Befristung für Verbraucher wäre zumindest ein Rückschritt hinter den Referentenentwurf “Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens”, der zwar eine nur sukzessive Verkürzung vorsieht, dann aber unbefristet. Die Frage ist zudem, ob es eine Rückwirkung zum 17.12.2019 geben wird, ob also das Vertrauen der Personen, die mit Blick auf die PM des BMJV vom 7.11.2019 und den RefE schon jetzt einen Insolvenz-/Restschuldbefreiungsantrag gestellt haben, geschützt wird.

Für die Selbständigen wiederum ist darauf hinzuweisen, dass bis auf ganz wenige Ausnahmen gar kein kostenfreies* Beratungsangebot für Kleinst- und Kleinselbstständige in Sachen Schuldner- und Insolvenzberatung vorhanden ist (vgl. für viele: iff-Überschuldungsschlaglicht 2017/1 von Frank Wiedenhaupt: Die Beratungslücke in der Schuldner- und Insolvenzberatung – Fehlende Beratung für Kleinst- und Kleinselbstständige). Die Verkürzung kann daher nur dann von Nutzen sein, wenn parallel zur Verkürzung der Verfahrenslaufzeit in allen Bundesländern diese Beratungslücke geschlossen und ein entsprechendes Beratungsangebot implementiert wird.

* Update 12.06.2020: das Wort kostenfrei wurde heute zur Vermeidung von Missverständnissen ergänzt

Update 01.07.2020: Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Anträge ab dem 1.10.2020 vor – und befristet dies bis Mitte 2025

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 01.07.2020