Kategorien
Uncategorized

AG Zeitz: Kein Vollstreckungsprivileg durch Vorlage eines vollstreckbaren Insolvenztabellenauszugs

Update 9.10.2019: siehe anderslautend der BGH !


Hier der Hinweis auf AG Zeitz, 05.02.2019, Aktenzeichen: 5 M 969/18 (= ZVI 2019, 244)

Daraus: „(Rn 9) [Ein] vollstreckbarer Tabellenauszug – ähnlich wie ein Vollstreckungsbescheid – [ist] nicht dazu geeignet, die Berechtigung des Gläubigers für eine privilegierte Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 850 Buchst. d Abs. 1, 850 Buchst. f Abs. 2 ZPO zu belegen (vgl. Amtsgericht Aurich, Beschluss vom 03.12.2015, Az. 9 IN 145 / 15; Amtsgericht Köln, Beschluss vom 01.12.2016, Az. 73 I RN 485 / 15). Vielmehr muss der Gläubiger die Privilegierung seines Anspruches im Wege der ergänzenden Feststellungsklage jeweils vor dem zuständigen Prozessgericht titulieren lassen.

(Rn 7) Es entspricht mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids der Nachweis der Voraussetzungen einer privilegierten Zwangsvollstreckung selbst dann nicht geführt werden kann, wenn sich aus ihm der Anspruchsgrund selbst ergibt (u.a. BGH, Beschluss vom 06.04.2016, Az. VII ZB 67/13). Dabei hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das Mahnverfahren dem Gläubiger lediglich einen kostengünstigen und schnelleren Weg zu einem Vollstreckungstitel eröffnen soll. Eine Prüfung des Rechtsgrundes der Vollstreckungsforderung erfolgt jedoch im Mahnverfahren nicht, da eine Schlüssigkeitsprüfung nicht durchgeführt wird. (…)

(Rn 8) Diese Grundsätze sind auf das Prüfungs- und Feststellungsverfahren der Insolvenzordnung bzw. gemäß § 201 Abs. 2 InsO auf den Auszug aus der Insolvenztabelle als Vollstreckungstitel übertragbar. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Feststellungen zur Insolvenztabelle auch auf einseitiger Behauptung der Gläubiger beruhen und die Prüfungskompetenzen auch im Insolvenzverfahren beschränkt sind. Das Insolvenzgericht führt – ebenso wie das Mahngericht – keine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der durch die Gläubiger angemeldeten Forderungen durch, die den erforderlichen Feststellungen hinsichtlich des Deliktanspruches durch das Prozessgericht entsprechen würden. (…)

(Rn 11) Der vollstreckbare Tabellenauszug steht damit einem Titel gleich, der die vollstreckbare Forderung der Höhe nach feststellt, die Frage nach dem Rechtsgrund der Forderung jedoch offen lässt (vgl. auch BGH vom 02.12.2010, IX ZR 41/10).“