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LG Leipzig zum Basiskonto: Bank darf Verfügungsrahmen nicht deutlich unter „Normalkonto“ einschränken

Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte im vergangenen Jahr Klage eingereicht, weil die Commerzbank den Inhabern von Basiskontoverträgen den Verfügungsrahmen für bargeldloses Bezahlen und für das Abheben von Bargeld am Automaten erheblich eingeschränkt hat. Demnach konnten Kunden über maximal 100 Euro pro Tag und lediglich über 400 Euro pro Woche verfügen. Kunden eines regulären Girokontos hingegen steht bei der Bank ein Verfügungsrahmen von 2.000 Euro pro Tag sowie 2.000 Euro in der Woche zur Verfügung.

Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13.06.2018 bestätigt nun, dass die Klausel der Commerzbank AG unwirksam ist. Insbesondere reichte es dem Gericht nicht aus, dass Kunden, die ihren Basiskontovertrag vor dem 03.08.2017 abgeschlossen hatten, lediglich über die Möglichkeit einer Erhöhung des Verfügungsrahmens informiert werden sollten. Die Begrenzung des Verfügungsrahmens sei ungültig, ein Schreiben der Commerzbank AG räumt den rechtswidrigen Zustand deshalb nicht aus.

Quelle: PM der VZ Sachsen

In der PM werden keine näheren Angaben zur Entscheidung gemacht. Es handelt sich aber offenbar um LG Leipzig, 13.06.2018 – 05 O 2018/17.